Europäische Union

75/448/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 5. März 1975 über die Genehmigung des Zusammenschlusses zwischen der Compagnie Lorraine Industrielle et Financière und der Holdinggesellschaft Marine-Firminy (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31975D0448 75/448/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 5. März 1975 über die Genehmigung des Zusammenschlusses zwischen der Compagnie Lorraine Industrielle et Financière und der Holdinggesellschaft Marine-Firminy (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 196 vom 26/07/1975 S. 0027 - 0037 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. März 1975 über die Genehmigung des Zusammenschlusses zwischen der Compagnie Lorraine Industrielle et Financière und der Holdinggesellschaft Marine-Firminy (Nur der französische Text ist verbindlich) (75/448/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere des Artikels 66, auf Grund der Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (1), auf Grund des im Einvernehmen mit der Gesellschaft Marine-Firminy und der Gesellschaft Schneider S.A. durch Schreiben vom 14. Januar 1975 bestätigten Antrags der Compagnie Lorraine Industrielle et Financière vom 6. Dezember 1974 auf Genehmigung der Übernahme der Kontrolle über die Gesellschaft Marine-Firminy durch Einbringung der Aktiva der Compagnie Lorraine Industrielle et Financière in Marine-Firminy, nach Einholung der Äusserung der Regierung der Französischen Republik, in Erwägung folgender Gründe: I 1. Die Compagnie Lorraine Industrielle et Financière (CLIF), Paris, ist eine Holdinggesellschaft mit einem Aktienkapitel von 355 950 000 ffrs. 2. Die Marine-Firminy SA, Paris, (Marine) ist eine Holdinggesellschaft mit einem Aktienkapital von 273 959 000 ffrs. 3. CLIF und Marine sind zu 26,9 bzw. 12 % an der Sacilor SA beteiligt, einem Stahlunternehmen mit einem Aktienkapital von 432 361 000 ffrs, das unter Artikel 80 fällt. Sacilor ist unmittelbar oder mittelbar an folgenden Unternehmen beteiligt: >PIC FILE= "T0006845"> 4. CLIF und Marine haben die Möglichkeit, die vorerwähnten Unternehmen gemeinsam oder mit Dritten im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 zu kontrollieren. Demnach sind diese Unternehmen im Sinne von Artikel 66 § 1 einerseits mit CLIF und andererseits mit Marine zusammengeschlossen, weshalb die Gesamtheit dieser Unternehmen eine Gruppe bildet (Gruppe Sacilor). (1)Amtsblatt der EGKS vom 11.5.1954, S. 345. 5. Die Schneider SA, Paris, ist eine Holdinggesellschaft mit einem Aktienkapital von 275 384 900 ffrs. Schneider und Marine sind zu gleichen Teilen (50 % : 50 %) an der Holdinggesellschaft Marine-Schneider mit einem Aktienkapital von 89 277 600 ffrs beteiligt. Marine-Schneider ist unmittelbar oder mittelbar an folgenden Unternehmen beteiligt, von denen mehrere unter Artikel 80 fallen: >PIC FILE= "T0006846"> 6. Schneider und Marine haben die Möglichkeit, die vorerwähnten Unternehmen gemeinsam oder mit Dritten zu kontrollieren. Demnach sind diese Unternehmen einerseits mit Schneider und andererseits mit Marine zusammengeschlossen, wodurch die Gesamtheit dieser Unternehmen die Gruppe Creusot-Loire bildet. 7. CLIF kontrolliert allein unter anderem folgende Unternehmen: >PIC FILE= "T0006847"> 8. Demnach sind die vorerwähnten Unternehmen mit CLIF zusammengeschlossen. Die von CLIF über diese Unternehmen und zugleich gemeinsam mit Marine über die Unternehmen der Gruppe Sacilor ausgeuebte Kontrolle berechtigt zu der Annahme, daß alle diese Unternehmen eine Einheit unter dem Einfluß von CLIF bilden. 9. Marine kontrolliert allein oder gemeinsam mit Dritten (ohne CLIF und Schneider) unter anderem folgende Unternehmen: >PIC FILE= "T0006848"> 10. Demnach sind die vorerwähnten Unternehmen mit Marine zusammengeschlossen. Die von Marine über diese Unternehmen und zugleich gemeinsam mit CLIF über die Unternehmen der Gruppe Sacilor und gemeinsam mit Schneider über die Unternehmen der Gruppe Creusot-Loire ausgeuebte Kontrolle berechtigt zu der Annahme, daß alle diese Unternehmen zusammen eine Einheit unter dem Einfluß von Marine bilden. 11. Schneider kontrolliert allein oder gemeinsam mit Dritten unter anderem tolgende Stahlunternehmen: >PIC FILE= "T0006849"> 12. Demnach sind die vorerwähnten Unternehmen mit Schneider zusammengeschlossen, wobei die Gesamtheit dieser Unternehmen die Gruppe Schneider bildet. II 13. Anfang November 1973 erwarb Schneider eine Beteiligung von 32 % am Aktienkapital von Marine. Auf Grund der breiten Streuung der Aktien von Marine und der schwachen Beteiligung der Aktionäre dieser Gesellschaft an ihren Hauptversammlungen hätte es der Erwerb von 32 % ihres Aktienkapitals Schneider ermöglicht, Marine zu kontrollieren. Ein Genehmigungsantrag wurde von Schneider am 16. November 1973 eingereicht. 14. Um sich von der Kontrolle zu schützen, die Schneider über sie hätte ausüben können, beantragte Marine am 26. März 1974, daß die Kommission einstweilige Maßnahmen nach Artikel 66 § 5 ergreift. Mit Entscheidung vom 5. April 1974 traf die Kommission bis zum Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 66 § 2 über den Zusammenschluß von Schneider und Marine einstweilige Maßnahmen zum Schutz der Interessen und der Unabhängigkeit der fraglichen Unternehmen. Damit war Schneider vorerst daran gehindert, die Kontrolle über Marine auszuüben. 15. Die Gruppe Denain Nord-Est Longwy (DNEL) gab am 5. Dezember 1974 ein öffentliches Angebot für den Umtausch der Aktien von Marine im Verhältnis von einer Aktie von Marine gegen eine Aktie von USINOR zuzueglich 45 ffrs ab. Vor der Angebotsabgabe reichte DNEL bei der Kommission einen Genehmigungsantrag nach Artikel 66 des Vertrages ein. 16. Am 6. Dezember 1974 reichte die CLIF einen Antrag auf Genehmigung des Erwerbs von Marine-Aktien an der Börse ein. Der CLIF gelang es, 19,4 % des Aktienkapitals von Marine zu erwerben. 17. Schneider beantragte am 10. Dezember 1974 auf Grund der neuen Lage, die einstweiligen Maßnahmen der Kommission vom 5. April 1974 sofort aufzuheben, die es ihr untersagten, Aktien von Marine zu erwerben und abzutreten. Schneider begründete diesen Antrag mit der Befürchtung, daß eine andere Gruppe eine grössere Beteiligung an Marine erwerben könnte, ohne daß es ihr wegen der ihr gegenüber getroffenen einstweiligen Maßnahmen, die angesichts der neuen Gegebenheiten nicht mehr gerechtfertigt seien, möglich wäre, hierauf zu reagieren. 18. Um eine Erschütterung des Kräfteverhältnisses zwischen den an der Kontrolle über Marine beteiligten Unternehmen vor dem Erlaß von Entscheidungen über die von den drei Unternehmen eingereichten Genehmigungsanträge zu vermeiden, erließ die Kommission nach Prüfung der einzelnen Anträge und der Entwicklung der Lage am 21. Dezember 1974 zwei Entscheidungen über einstweilige Maßnahmen gegenüber DNEL und an CLIF. Darin wurde für die Zeit bis zum Erlaß einer Entscheidung der Kommission über die Genehmigungsanträge DNEL im wesentlichen auferlegt, ihr öffentliches Angebot für den Aktienumtausch auszusetzen, während CLIF jeglicher weiterer Börsenkauf untersagt wurde. 19. Am 13. Januar 1975 unterzeichneten Schneider und CLIF, die 32 % bzw. 19,4 %, zusammen also 51,4 % des Kapitals von Marine halten, eine Vereinbarung, wonach CLIF ihre Beteiligungen an den unter der Erwägung Nr. 7 erwähnten Unternehmen in Marine einbringt. Nach vorläufigen Schätzungen kann diese Einbringung auf rund 100 % der derzeitigen Aktiva von Marine veranschlagt werden, die sich damit etwa verdoppeln. 20. Auf Grund dieses Vorgehens wird die Beteiligung von CLIF am Aktienkapital von Marine (im folgenden CLIF/Marine genannt) von den Beteiligten auf rund 60 % veranschlagt. Demnach geht die Beteiligung von Schneider auf rund 15 % zurück ; während der Übergangszeit bis zur Verwirklichung des Vorhabens werden CLIF und Schneider Marine gemeinsam kontrollieren. 21. Schneider teilte mit Schreiben vom 14. Januar 1975 mit, daß die Gesellschaft bereit sei, ihren Antrag auf Genehmigung der Übernahme der Kontrolle über Marine zurückzuziehen, falls das fragliche Vorgehen mit CLIF von der Kommission genehmigt würde. 22. Durch das genannte Vorgehen erhält CLIF mit einer Beteiligung von rund 60 % die Möglichkeit, die neue Holdinggesellschaft CLIF/Marine zu kontrollieren. Dieses Vorgehen bewirkt demnach einen Zusammenschluß zwischen CLIF, Marine und den von diesen Gruppen jeweils kontrollierten Unternehmen, die unter den Erwägungsgründen 5, 7 und 9 aufgeführt sind. III 23. Um die Auswirkungen des Vorgehens auf den Stahlmarkt beurteilen zu können, ist es nötig, Art und Menge der Produktion der betreffenden Unternehmen sowie ihren Produktions- und Marktanteil bei Stahlerzeugnissen zu prüfen. 24. Die Unternehmen der Gruppen Marine und CLIF haben im Jahre 1973 die in den folgenden Tabellen aufgeführten Stahlmengen hergestellt. In den Spalten "Marine" und "CLIF" wird die Produktion der von diesen Gesellschaften jeweils getrennt kontrollierten Unternehmen angegeben. Die Produktion der Unternehmen, die bereits der gemeinsamen Kontrolle von Marine und CLIF unterliegen (Gruppe Sacilor), ist aus der Spalte "Gemeinsame Gesellschaften" ersichtlich. >PIC FILE= "T0006850"> >PIC FILE= "T0006851"> 25. Eine Prüfung dieser Tabellen zeigt einerseits, daß die Hauptproduktion auf die gemeinsamen Unternehmen entfällt, und andererseits, daß die Restproduktion, die nicht der gemeinsamen Kontrolle unterliegt, den gemeinsam kontrollierten Produktionsanteil in hohem Masse ergänzt. 26. Soweit es gewöhnlichen Stahl betrifft, stehen die beiden Gruppen nur bei der Fein- und Elektroblech-produktion miteinander in Wettbewerb. Bei Grob- und Mittelblech hat dagegen die Produktion der Gruppe CLIF rein symbolische Bedeutung (7 000 t) und macht nur 0,1 % der Produktion der Gemeinschaft aus. Die neue Gruppe CLIF-Marine mit einem Gesamtproduktionsanteil von 8,8 % wird hinter vier Unternehmen mit Anteilen von 16,8 %, 13,9 %, 12,2 % bzw. 9 % die fünfte Stelle unter den Grob- und Mittelblechherstellern der Gemeinschaft einnehmen. Die zehn grössten Hersteller vereinigen zusammen rund 90 % der Produktion der Gemeinschaft auf sich, während die verbleibenden 10 % auf 26 andere Erzeuger entfallen. 27. Auf dem Gebiet des Rohstahls (alle Qualitäten zusammen) wird die neue Gruppe mit 7,8 % (1,9 % Marine und 5,9 % Gruppe Sacilor) der Produktion der Gemeinschaft in allen Stahlgütern hinter vier Unternehmen mit Anteilen von 15,9 %, 11 %, 8,4 % bzw. 8,3 % den fünften Platz innehaben. Die zehn grössten Rohstahlhersteller der Gemeinschaft vereinigen zusammen 77 % der Produktion der Gemeinschaft auf sich, während sich die verbleibenden 23 % auf 113 andere Erzeuger verteilen. 28. Bei Feinblech wird die neue Gruppe mit einem Produktionsanteil von 10,7 % (0,1 % Marine, 1,8 % CLIF und 8,8 % Gruppe Sacilor) hinter drei Unternehmen mit Anteilen von 17,4 %, 13,5 % bzw. 12,4 % die vierte Stelle unter den Herstellern der Gemeinschaft einnehmen. Die zehn grössten Hersteller vereinigen zusammen 88 % der Produktion der Gemeinschaft auf sich, während sich die verbleibenden 12 % auf 24 andere Erzeuger verteilen. 29. Im Elektroblechbereich wird die neue Gruppe mit einem Produktionsanteil von 10,2 % (3,5 % Marine und 6,7 % CLIF) hinter drei Unternehmen mit Anteilen von 27,5 %, 24 % bzw. 14,1 %, aber vor fünf Herstellern mit Produktionsanteilen von 9,2 %, 7,9 %, 3,3 %, 2,5 % bzw. 1,4 % den vierten Platz unter den Herstellern der Gemeinschaft innehaben. In den Händen dieser neun Hersteller liegt die Gesamtproduktion der Gemeinschaft. 30. Die Unternehmen der Gruppen Marine und CLIF stellten im Jahr 1973 folgende Edelstahl-Mengen her: >PIC FILE= "T0006852"> >PIC FILE= "T0006853"> 31. Im Edelstahlbereich zeigt sich am deutlichsten, daß die Gruppe Marine und die Gruppe CLIF einander ergänzen. Hier beläuft sich nämlich die Produktion von CLIF auf knapp 3 000 t, die von Marine dagegen auf 1 089 000 t. Die neue Gruppe wird mit 7 % (6,4 % Marine und 0,6 % Gruppe Sacilor) hinter vier Unternehmen mit Anteilen von 13,7 %, 12,3 %, 9 % bzw. 8,3 % unter den Herstellern der Gemeinschaft weiterhin den fünften Rang einnehmen. Die zehn grössten Hersteller der Gemeinschaft vereinigen rund 70 % der Produktion auf sich, während sich die verbleibenden 30 % auf 60 andere Hersteller verteilen. 32. CLIF befasst sich mit dem Nachwalzen von Edelstahl. Ihrer Produktion an Fein-, Mittel- und Grobblechen und an Bandstahl kommt eine gewisse Bedeutung zu. Diese Produktion ergänzt die von Marine, ausgenommen im Bereich der Grob- und Mittelbleche. Hier wird die neue Gruppe mit 21,4 % (15,7 % Marine, 3,4 % CLIF und 2,3 % Gruppe Sacilor) hinter einem Hersteller mit 29,9 % die zweite Stelle einnehmen. Auf die zehn grössten Hersteller der Gemeinschaft entfallen zusammen fast 95 % der Produktion, während sich die restlichen 5 % auf 21 andere Hersteller verteilen. 33. Die gegenseitige Ergänzung von Marine und von CLIF in der Struktur ihrer Erzeugnisse ergibt sich eindeutig aus den vorstehenden Tabellen. Die Unternehmen der Gruppe CLIF erzeugen nämlich praktisch keinen Stahl, sondern befassen sich mit dem Nachwalzen vor allem von Feinblechen, Weißblech, überzogenen Blechen und Elektroblechen, während die Unternehmen der Gruppe Marine in den Werken von Creusot-Loire Edelstahl und in den Werken von Dillingen Grob- und Mittelbleche herstellen. Durch die Zusammenlegung dieser verschiedenen Produktionsbereiche wollen die beteiligten Unternehmen der lothringischen Stahlindustrie eine ausgewogene Struktur geben. 34. Bei den übrigen Stahlerzeugnissen bewirkt das fragliche Vorgehen keine nennenswerten Veränderungen. IV 35. Im Jahre 1973 verbrauchte die Gruppe Marine für die Erzeugung von nicht unter den EGKS-Vertrag fallenden Gütern 1 470 000 t Rohstahl, darunter rund 900 000 t Edelstahl und 112 000 t Weißblech. 36. Die Gruppe CLIF verbrauchte im selben Jahr 1 125 000 t Rohstahl, darunter rund 200 000 t Edelstahl und 250 000 t Weißblech. 37. Bei einer Zusammenfassung der Gruppen Marine und CLIF ergibt sich ein Rohstahl-Gesamtverbrauch von etwa 2 600 000 t, was rund 22 % ihrer Gesamtproduktion von 11 845 000 t entspricht. Der Edelstahl-Verbrauch der beiden Gruppen zusammen entspricht 1 100 000 t, d.h. 91 % ihrer Gesamtproduktion von 1 200 000 t. Bei Weißblech beträgt der Verbrauch der beiden Gruppen insgesamt 362 000 t und entspricht damit 42 % ihrer Gesamtproduktion von 855 000 t. 38. In der Stahlindustrie der Gemeinschaft ist der Selbstverbrauch der Stahlunternehmen häufig sehr hoch. Unter den Gruppen der Gemeinschaft ist die Gruppe CLIF/Marine keine ausgesprochen stark vertikal integrierte Gruppe. 39. Die Selbstverbrauchsquote von 91,5 % bei Edelstahl ist durch die Lage vor dem fraglichen Vorgehen bedingt. Sie hängt vor allem mit der Tätigkeit von Creusot-Loire zusammen, die ihre Edelstahlproduktion praktisch gänzlich in ihren verschiedenen Zweigen des Maschinenbaus weiterverarbeitet. Creusot-Loire muß zur Deckung ihres Edelstahlbedarfs sogar auf Käufe von aussen zurückgreifen. Ihre Käufe von aussen beliefen sich im Jahre 1973 auf 20 000 t, wovon 15 000 t aus Werken der Gruppe CLIF stammten. 40. Bei Weißblech ergibt sich durch Zusammenrechnung des Verbrauchs von Carnaus der Gruppe CLIF und von Ferembal der Gruppe Marine, zwei Unternehmen, die Metallverpackungen herstellen, eine Selbstverbrauchsquote von 42,5 %. Die unter Erwägungsgrund Nr. 9 aufgezählten Unternehmen von Marine erzeugen kein Weißblech. Ferembal deckt seinen Bedarf zu 72 % bei Sollac, d.h. bei einer Gesellschaft, die bereits mit CLIF und Marine zusammengeschlossen ist. 41. Das fragliche Vorgehen hat daher keine nennenswerte Veränderung der Versorgungsströme zur Folge. V 42. Auf Ebene des Vertriebs genehmigte die Kommission mit Entscheidung vom 18. Juli 1974 eine Umstrukturierung der Vertriebsnetze von CLIF, Marine und der Compagnie St. Gobain Pont-à-Mousson (SGPM). Als Folge dieser Umstrukturierung sind alle Vertriebsunternehmen und -einrichtungen der Stahlindustrie, welche die Erzeugnisse der gemeinsamen Unternehmen von CLIF, Marine und SGPM vertreiben, miteinander zusammengeschlossen. Eine Ausnahme bilden die Vertriebsgesellschaften Davum France und Aciéries de Micheville, bezueglich deren Marine die Kommission mit einem Genehmigungsantrag befasst hat, der u.a. ihre Abtretung an SGPM vorsieht. Das geplante Vorgehen wird daher auf Ebene des Handels keine neuen Zusammenschlüsse bewirken. VI 43. Damit auf einem oligopolistischen Markt wie dem Stahlmarkt ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten wird, muß die Kommission dafür Sorge tragen, daß die Selbständigkeit und die Unabhängigkeit der auf dem Markt anwesenden grossen Gruppen gewahrt werden. 44. Daher darf keine der grossen Gruppen ausser CLIF eine Beteiligung am Aktienkapital von CLIF/Marine innehaben, die ihr die Möglichkeit verschaffen würde, einen Einfluß auf die Beratungen oder Entscheidungen der Organe von CLIF/Marine auszuüben. 45. CLIF/Marine und Schneider werden Creusot-Loire künftig gemeinsam kontrollieren. Es ist angezeigt, die zwischen diesen beiden Gruppen bestehenden Verbindungen auf diese gemeinsame Kontrolle zu beschränken ; daher muß vermieden werden, daß Schneider einen Einfluß auf die Geschäftsführung der neuen Gesellschaft CLIF/Marine ausüben kann. Unter diesen Umständen ist Schneider zu verpflichten, innerhalb von zwei Jahren seine Kapitalbeteiligung bei CLIF/Marine auf höchstens 10 % zurückzuführen. 46. Es ist ausserdem angebracht, daß sich auf der Ebene der Führungsgremien keinerlei persönliche Verbindung zwischen den Gruppen ergibt. Daher darf ausser im Falle des Gemeinschaftsunternehmens Compagnie Financière Creusot-Loire (neue Bezeichnung der früheren Holdinggesellschaft Marine-Schneider) kein Mitglied der Führungsgremien der Gruppe CLIF/Marine und der Gruppe Schneider gleichartige Funktionen in den Unternehmen der anderen Gruppe innehaben. Die Mitglieder der Führungsgremien der Gruppe CLIF/Marine können keine gleichartigen Funktionen in dritten Unternehmen oder Holdinggesellschaften innehaben, die sich mit der Erzeugung oder der Verteilung von Stahlerzeugnissen befassen. Umgekehrt kann kein Mitglied der Führungsgremien von Unternehmen oder Holdinggesellschaften, die Unternehmen im Sinne von Artikel 80 kontrollieren, in die Geschäftsführung der Gruppe CLIF/Marine berufen werden. Die Kommission wird jedoch die Möglichkeit haben, auf begründeten Antrag Ausnahmen von diesen Verboten zu genehmigen, wenn besondere Umstände dies erfordern. 47. Auf Grund ihrer Grösse, ihrer Stellung auf dem Stahlmarkt und der verzweigten Struktur ihrer Erzeugung könnten weitere grössere Beteiligungen der Gruppe CLIF/Marine an Unternehmen der Stahlerzeugung, des Stahlhandels oder der Weiterverarbeitung von Stahl und an Unternehmen, die Verbraucher grosser Mengen von Stahl sind, zu neuen Wettbewerbsbeschränkungen führen ; diese könnten darin bestehen, daß die Gruppe eine künstliche Vorzugsstellung mit wesentlichen Vorteilen im Zugang zu den Versorgungsquellen und Absatzmärkten erhält. Um der Kommission die Möglichkeit zu geben, die Auswirkungen dieser Beteiligungen auf den Wettbewerb zu beurteilen, sind sie ihr, sobald sie 10 % oder mehr des Kapitals der betreffenden Unternehmen ausmachen oder wenn eine Beteiligung erworben werden soll an Unternehmen, die nicht unter Artikel 80 des Vertrages fallen und deren Stahlverbrauch mehr als 50 000 t/a beträgt, künftig zur vorherigen Genehmigung vorzulegen. 48. Mit der vorliegenden Entscheidung wird dem Genehmigungsantrag von CLIF stattgegeben. Es besteht kein Grund mehr, daß die Entscheidungen der Kommission vom 5. April bzw. 21. Dezember 1974 in Kraft bleiben. Deshalb ist es geboten, sie aufzuheben. 49. Unter Berücksichtigung der Schneider auferlegten Bedingungen stellt die Kommission fest, daß das beabsichtigte Vorgehen den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, auf einem bedeutenden Teil des Stahlmarktes die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern oder den aus der Anwendung des Vertrages sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt. 50. Die vorliegende Genehmigung präjudiziert in keiner Weise die durch die Kommission gemäß Artikel 86 des EWG-Vertrags zu treffende Beurteilung der Zusammenschlüsse, die sich aus diesem Vorgehen in Bereichen ausserhalb der Stahlindustrie ergeben. 51. Demnach entspricht das beabsichtigte Vorgehen den Genehmigungsvoraussetzungen des Artikels 66 § 2 und kann genehmigt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der sich aus dem im Abkommen vom 13. Januar 1975 festgelegten Vorgehen ergebende Erwerb der Mehrheit des Aktienkapitals der Gesellschaft Marine-Firminy durch die Compagnie Lorraine Industrielle et Financière wird genehmigt. Artikel 2 Die Genehmigung wird unter folgenden Bedingungen erteilt: 1. Schneider muß vor dem 31. Dezember 1976 den 10 % überschreitenden Teil ihrer Beteiligung an CLIF/Marine abgeben. 2. Kein Mitglied der Führungsgremien der Gruppe CLIF-Marine und der Gruppe Schneider darf gleichartige Tätigkeiten in den Unternehmen der anderen Gruppe ausüben ; dies gilt nicht für die gemeinsame Kontrolle der Compagnie Financière Creusot-Loire. 3. Die Mitglieder der Führungsgremien der Gruppe CLIF-Marine dürfen keine gleichartigen Tätigkeiten in Unternehmen oder Holdinggesellschaften Dritter ausüben, die sich mit der Erzeugung oder dem Vertrieb von Stahlerzeugnissen befassen. 4. Kein Mitglied eines Führungsgremiums von Unternehmen oder Holdinggesellschaften, die Unternehmen im Sinne von Artikel 80 kontrollieren, darf in die Geschäftsführung der Gruppe CLIF-Marine berufen werden. 5. Der künftige Erwerb einer Beteiligung durch die Gruppe CLIF-Marine von 10 % und mehr an Unternehmen der Stahlerzeugung, des Stahlhandels und Stahlverarbeitung, letztere soweit sie mehr als 50 000 t Stahl jährlich verbrauchen, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Artikel 3 Die Kommission kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 2 Nr. 1 bis 4 genehmigen. Artikel 4 Die Entscheidung der Kommission vom 5. April 1974 über einstweilige Maßnahmen gegenüber den Gesellschaften Schneider SA und Marine-Firminy SA wird aufgehoben. Artikel 5 Die Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1974 über einstweilige Maßnahmen gegenüber der Compagnie Lorraine Industrielle et Financière wird aufgehoben. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Compagnie Lorraine Industrielle et Financière, an die Gesellschaft Marine-Firminy SA und an die Gesellschaft Schneider SA, Paris, gerichtet. Brüssel, den 5. März 1975 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.