Europäische Union

80/681/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31980D0681 80/681/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 188 vom 22/07/1980 S. 0006 - 0006 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juni 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (80/681/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die belgische Regierung hat am 10. April 1980 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG folgende Vorschriften mitgeteilt: - Königlicher Erlaß vom 21. März 1980 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1974 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, - Ministerialerlaß vom 20. März 1980 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, - Maßnahme über die Gewährung von Beihilfen für die Wiederanpflanzung von Obstbäumen. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß der Richtlinie 72/159/EWG auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen. Die genannten Vorschriften entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/159/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der belgischen Regierung am 16. Juli 1974 mitgeteilten Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen im einzelnen genannten Vorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 25. Juni 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.