Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2025 über eine Makrofinanzhilfe für die Arabische Republik Ägypten

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1267. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. (30) Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Auflagen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den ägyptischen Behörden auszuhandeln. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sollte in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, grundsätzlich das Beratungsverfahren angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR erhebliche Auswirkungen haben können, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Anwendung kommen. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Ägypten sollte dieses Prüfverfahren bei der Annahme der Grundsatzvereinbarung und bei jeder Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe angewandt werden. (31) Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich zur Deckung des Außenfinanzierungsbedarfs Ägyptens beizutragen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Ebene der Union zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (32) Damit die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe für Ägypten zügig erfolgen kann, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Union stellt Ägypten eine Makrofinanzhilfe im Umfang von bis zu 4 Mrd. EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Form von Darlehen zur Verfügung, um die wirtschaftliche Stabilisierung Ägyptens und eine substanzielle Reformagenda zu unterstützen. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Annahme des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat. Mit der Makrofinanzhilfe der Union wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Ägyptens geleistet. (2)   Zur Finanzierung der Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an Ägypten weiterzureichen. (3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Ägypten getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem Assoziierungsabkommen festgelegt sind. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, auch über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung. (4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt. (5)   Sollte der Finanzierungsbedarf Ägyptens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen. Artikel 2 (1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Ägypten weiterhin konkrete und glaubhafte Fortschritte bei der Achtung wirksamer demokratischer Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Wahrung der Menschenrechte erzielt. (2)   Die Kommission und der EAD wachen darüber, dass die in Absatz 1 festgelegte Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union erfüllt ist. (3)   Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden nach Maßgabe des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (7) angewandt. Artikel 3 (1)   Die Kommission vereinbart nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den ägyptischen Behörden klar definierte wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen für die Makrofinanzhilfe der Union, die vor allem auf Strukturreformen und gesunde öffentliche Finanzen abstellen. Diese wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen werden in einer Grundsatzvereinbarung festgelegt, die auch einen Zeitrahmen für ihre Erfüllung enthält. Diese wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen, auch mit den makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, die Ägypten mit Unterstützung des IWF durchführt. (2)   Die in Absatz 1 genannten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen stellen insbesondere darauf ab, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Ägypten, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, auch für kleine und mittlere Unternehmen, der Entwicklung eines regelbasierten und fairen Handels, der nachhaltigen Entwicklung, der guten Governance sowie bei weiteren außenpolitischen Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Kommission überwacht regelmäßig die Fortschritte Ägyptens bei der Verwirklichung dieser Ziele. (3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den ägyptischen Behörden gemäß Artikel 223 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) zu schließenden Darlehensvereinbarung (im Folgenden „Darlehensvereinbarung“) im Einzelnen festgelegt. (4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, auch, ob die Wirtschaftspolitik Ägyptens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Für die Zwecke dieser Überprüfung stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab. Artikel 4 (1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in Tranchen zur Verfügung gestellt. Der Umfang der einzelnen Tranchen wird in der Grundsatzvereinbarung festgelegt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. (2)   Für die im Rahmen der Makrofinanzhilfe der Union gewährten Darlehen werden erforderlichenfalls Beträge nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/947 zurückgestellt. (3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Auflagen erfüllt sind: a) die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Vorbedingung; b) kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird; und c) die zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen. Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Freigabe der dritten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche. (4)   Werden die in Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit. (5)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Zentralbank von Ägypten ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten vereinbarten Bedingungen, auch einer Bestätigung des verbleibenden budgetären Finanzierungsbedarfs, können die Gelder der Union von der ägyptischen Zentralbank an das ägyptische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden. Artikel 5 (1)   Zur Finanzierung der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Haushaltsordnung im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen. (2)   Die Kommission schließt eine Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 über den in Artikel 1 genannten Betrag. In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die Bedingungen für die Makrofinanzhilfe der Union, auch in Bezug auf die Systeme der internen Kontrolle, im Einzelnen festgelegt. Ägypten zahlt das Darlehen zurück, welches zu Bedingungen gewährt wird, die seine Rückzahlung über einen langen Zeitraum ermöglichen, der auch eine tilgungsfreie Zeit beinhalten kann. Die Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 35 Jahre. (3)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über Entwicklungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Transaktionen. Artikel 6 (1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführt. (2)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt. (3)   Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie solide die in Ägypten bestehenden für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind. Artikel 7 (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 8 (1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In diesem Bericht a) prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt; b) bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Ägyptens sowie die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt wurden; c) erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Ägyptens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union und macht ferner Angaben zu konkreten und glaubhaften Fortschritten bei der Achtung demokratischer Mechanismen und der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Wahrung der Menschenrechte. (2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat. Artikel 9 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2025. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin R. METSOLA Im Namen des Rates Der Präsident A. SZŁAPKA (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juni 2025. (2)   ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39. (3)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/oj). (4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj). (5)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj). (6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). (7)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/427/oj). (8)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1267/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.