Europäische Union

2003/175/EG: Beschluss des Rates vom 7. März 2003 über die Verwendung der Zinsen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des internalisierten Personalverwaltungssystems für die in den AKP-Staaten und in den überseeischen Ländern und Gebieten tätigen Sachverständigen

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Avis juridique important | 32003D0175 2003/175/EG: Beschluss des Rates vom 7. März 2003 über die Verwendung der Zinsen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des internalisierten Personalverwaltungssystems für die in den AKP-Staaten und in den überseeischen Ländern und Gebieten tätigen Sachverständigen Amtsblatt Nr. L 070 vom 14/03/2003 S. 0034 - 0034 Beschluss des Rates vom 7. März 2003 über die Verwendung der Zinsen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des internalisierten Personalverwaltungssystems für die in den AKP-Staaten und in den überseeischen Ländern und Gebieten tätigen Sachverständigen (2003/175/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Dritte AKP-EWG-Abkommen, das am 8. Dezember 1984 in Lomé unterzeichnet wurde, gestützt auf das Vierte AKP-EG-Abkommen(1), das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnet und mit dem am 4. November 1995 unterzeichneten Abkommen von Mauritius(2) geändert wurde, gestützt auf das Interne Abkommen vom 19. Februar 1985 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft(3) (nachstehend "Internes Abkommen zum 6. EEF" genannt), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, gestützt auf das Interne Abkommen vom 16. Juli 1990 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens(4) (nachstehend "Internes Abkommen zum 7. EEF" genannt), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, gestützt auf das Interne Abkommen vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(5) (nachstehend "Internes Abkommen zum 8. EEF" genannt), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Seit dem 1. Januar 2003 überträgt die Kommission nicht mehr die Personalverwaltung der in den AKP-Staaten und in den überseeischen Ländern und Gebieten tätigen Sachverständigen externen privatrechtlichen Stellen. (2) Die erforderlichen Finanzmittel sollten im Einklang mit den Bestimmungen der Internen Abkommen zum 6., 7. und 8. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) aus den durch Einlagen der verschiedenen EEF erwirtschafteten Zinsen, die nun Teil des allgemeinen Guthabens des EEF sind, bereitgestellt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Von den Zinserträgen, die durch EEF-Einlagen erwirtschaftet wurden und Teil des allgemeinen Guthabens des Europäischen Entwicklungsfonds sind, wird für einen Zeitraum von vier Jahren ab Annahme dieses Beschlusses ein Betrag von 2700000 EUR für die Finanzierung der Kosten der Internalisierung des neuen Personalverwaltungssystems für die in den AKP-Staaten und in den überseeischen Ländern und Gebieten tätigen Sachverständigen zurückgestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 7. März 2003. Im Namen des Rates Der Präsident N. Christodoulakis (1) ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 3. (2) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 3. (3) ABl. L 86 vom 31.3.1986, S. 210. (4) ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 288. (5) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.