Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/935 des Rates vom 3. Juni 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 13. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr im Hinblick auf die Annahme von Änderungen der einheitlichen technischen Vorschriften über Lokomotiven und Personenwagen, Güterwagen und über die Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die Annahme der einheitlichen technischen Vorschriften zur Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität und zum Teilsystem Infrastruktur, die Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente in Anhang I der einheitlichen technischen Vorschriften für Telematikanwendungen für den Güterverkehr sowie die Überarbeitung der ATMF bezüglich der für die Instandhaltung zuständigen Stellen zu vertreten ist

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10.6.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 204/39 BESCHLUSS (EU) 2021/935 DES RATES vom 3. Juni 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 13. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr im Hinblick auf die Annahme von Änderungen der einheitlichen technischen Vorschriften über Lokomotiven und Personenwagen, Güterwagen und über die Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die Annahme der einheitlichen technischen Vorschriften zur Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität und zum Teilsystem Infrastruktur, die Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente in Anhang I der einheitlichen technischen Vorschriften für Telematikanwendungen für den Güterverkehr sowie die Überarbeitung der ATMF bezüglich der für die Instandhaltung zuständigen Stellen zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden „COTIF“) gemäß dem Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) beigetreten. (2) Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Zypern und Malta, sind Vertragsparteien des COTIF. (3) Der Fachausschuss für technische Fragen (CTE) der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) wurde nach Artikel 13 § 1 Buchstabe f des COTIF eingesetzt. (4) Nach Artikel 20 § 1 Buchstabe b des COTIF sowie Artikel 6 des Anhangs F (APTU) ist der CTE unter anderem befugt, einheitliche technische Vorschriften (ETV) für Lokomotiven und Personenwagen (ETV LOC PAS), Güterwagen (ETV WAG) und die Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ETV PRM) sowie die in Anlage I der ETV über „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (ETV TAF) aufgeführten technischen Dokumente über die technische Spezifikation für die Interoperabilität für „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (TSI TAF), die ETV zur Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität (ETV TCRC) und die ETV zum Teilsystem Infrastruktur (ETV INF) anzunehmen beziehungsweise zu ändern. (5) Nach Artikel 15 § 2 des Anhangs G (ATMF) ist der CTE zuständig für den Vorschlag zur Überarbeitung der ATMF bezüglich der für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM). (6) Der CTE hat in die Tagesordnung seiner 13. Tagung, die am 22. Juni 2021 stattfinden wird, Beschlussvorschläge für Änderungen der ETV LOC PAS, ETV WAG und ETV PRM, für die Annahme der ETV TCRC und der ETV INF, für die Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente der TSI TAF in Anhang I der ETV TAF sowie die Überarbeitung der ATMF bezüglich der ECM aufgenommen. (7) Es ist angezeigt, den im Namen der Union im CTE und — hinsichtlich der Überarbeitung der ATMF — im OTIF-Revisionsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgeschlagenen Beschlüsse für die Union bindend sein werden. (8) Die vorgeschlagenen Beschlüsse haben zum Ziel, die ETV LOC PAS, ETV WAG und ETV PRM an die Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission (2) bzw. die Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission (3) anzupassen, neue ETV TCRC sowie neue ETV INF anzunehmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (4) und der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission (5) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission (6) geänderten Fassung in Einklang stehen, und dem OTIF-Revisionsausschuss eine Überarbeitung der ATMF bezüglich der ECM zur Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/798 (7) vorzuschlagen. (9) Die vorgeschlagenen Beschlüsse stehen mit dem Recht und den strategischen Zielen der Union im Einklang, da sie zur Angleichung der OTIF-Bestimmungen an die entsprechenden Vorschriften der Union beitragen; sie sollten daher von der Union unterstützt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 13. Tagung des Fachausschusses für technische Fragen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 im Hinblick auf die Annahme von Änderungen der einheitlichen technischen Vorschriften über Lokomotiven und Personenwagen, Güterwagen und die Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die Annahme der einheitlichen technischen Vorschriften zur Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität und zum Teilsystem Infrastruktur, die Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente der technischen Spezifikation für die Interoperabilität für Telematikanwendungen für den Güterverkehr in Anhang I der einheitlichen technischen Vorschriften für Telematikanwendungen für den Güterverkehr sowie zu der Überarbeitung der ATMF bezüglich der für die Instandhaltung zuständigen Stellen zu vertreten ist, ist der Folgende: 1. Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV über Lokomotiven und Personenwagen gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20041-CTE13-UTP LOC PAS Anhang“ und „TECH-20041 LOC PAS Beschluss“; 2. Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV über Güterwagen gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20042-CTE13 WAG Änderungsentwürfe“ und „TECH-20042 WAG Beschluss“; 3. Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV über die Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20043-CTE UTP PRM Änderungsentwürfe“ und „TECH-20043 PRM Beschluss“; 4. Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV zur Zugbildung und Prüfung der Streckenkompatibilität gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20039 UTP TCRC“ und „TECH-20039 TCRC Beschluss“; 5. Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der ETV zum Teilsystem Infrastruktur gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20040-UTP INF Entwurf“ und „TECH-20040 INF Beschluss“; 6. Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Aktualisierung der Verweise auf die technischen Dokumente der TSI TAF in Anhang I der ETV TAF gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-21009-CTE UTP TAF Beschluss“; 7. Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Überarbeitung der ATMF bezüglich der für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM) gemäß CTE-Arbeitsdokument „TECH-20045 ATMF Beschluss“. Artikel 2 Die Beschlüsse des CTE werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2021. Im Namen des Rates Der Präsident P. N. SANTOS (1)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1). (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6). (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bezüglich des Bestandsregisters im Hinblick auf die Feststellung von Zugänglichkeitsbarrieren, die Information der Nutzer und die Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 1). (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5). (5)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1). (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 108). (7)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.