Europäische Union

75/644/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1975 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Königreich Dänemark gemäß Titel I der Richtlinie Nr. 72/161/EWG (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31975D0644 75/644/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1975 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Königreich Dänemark gemäß Titel I der Richtlinie Nr. 72/161/EWG (Nur der dänische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 286 vom 05/11/1975 S. 0017 - 0018 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Oktober 1975 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Königreich Dänemark gemäß Titel I der Richtlinie Nr. 72/161/EWG (Nur der dänische Text ist verbindlich) (75/644/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates Nr. 72/161/EWG vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (1), insbesondere auf den Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Königreichs Dänemark hat am 18. Juli 1975 gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie Nr. 72/161/EWG - das Gesetz Nr. 225 vom 12. Juni 1975 zur Änderung des Gesetzes über Beihilfen für die landwirtschaftliche Beratertätigkeit, - die Verordnung des Landwirtschaftsministeriums vom 26. Juni 1975 über die sozio-ökonomische Information der in der Landwirtschaft tätigen Personen mitgeteilt. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie Nr. 72/161/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind. Wesentliches Ziel des Titels I der Richtlinie Nr. 72/161/EWG ist es, den in der Landwirtschaft tätigen Personen und insbesondere den Personen, die die Ausrichtung ihrer Tätigkeit grundlegend ändern müssen, die Entscheidung über ihre berufliche Zukunft und die ihrer Kinder in Kenntnis der bestehenden Möglichkeiten und der Folgen einer Wahl zu ermöglichen. Zur Erreichung dieser Zielsetzung sind die Mitgliedstaaten daher - gemäß Artikel 2 Buchstabe a) und Artikel 3 der Richtlinie Nr. 72/161/EWG zur Einrichtung und zum Ausbau öffentlicher oder von ihnen ausdrücklich benannter und anerkannter Stellen für die sozio-ökonomische Information oder die Errichtung und den Ausbau entsprechender Sonderabteilungen für die sozio-ökonomische Information innerhalb bereits bestehender Stellen, - gemäß Artikel 2 Buchstabe b) und Artikel 4 zur Einführung eines angemessenen Ausbildungs- und Fortbildungssystems für sozio-ökonomische Berater sowie der Übernahme der Kosten für die Ausbildung und Fortbildung der Berater verpflichtet. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie Nr. 72/161/EWG erstattet der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, den Mitgliedstaaten 25 % eines Pauschalbetrags von 7 500 Rechnungseinheiten (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15. für jeden neu eingesetzten Berater, der seine Tätigkeit der sozio-ökonomischen Information im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie widmet. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie Nr. 72/161/EWG erstattet der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, den Mitgliedstaaten 25 % der Kosten der Ausbildung und Fortbildung im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie bis zu einem Gesamtbetrag von 4 500 Rechnungseinheiten je ausgebildeten oder fortgebildeten Berater, der seine Tätigkeit der sozio-ökonomischen Information im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie widmet. Die Anzahl, die Tätigkeit und die Aus- und Fortbildung der nach der genannten Mitteilung im Königreich Dänemark eingesetzten vollzeitlichen sozio-ökonomischen Berater kann unter Berücksichtigung der besonderen strukturellen Situation Dänemarks für eine Anlaufzeit als mit der Zielsetzung des Titels I der Richtlinie Nr. 72/161/EWG vereinbar angesehen werden. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gesetz Nr. 225 vom 12. Juni 1975 sowie die Verordnung des Landwirtschaftsministeriums vom 26. Juni 1975 über die sozio-ökonomische Information der in der Landwirtschaft tätigen Personen erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 8 der Richtlinie Nr. 72/161/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beschränkt sich gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie Nr. 72/161/EWG auf die Kosten für die Einsetzung und Aus- und Fortbildung derjenigen sozio-ökonomischen Berater, die ihre Tätigkeit voll der sozio-ökonomischen Information widmen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 17. Oktober 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.