Europäische Union

2004/586/EG: Beschluss des Rates vom 19. Juli 2004 über das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung der Mittel im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums

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4.8.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 257/6 BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juli 2004 über das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung der Mittel im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (2004/586/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, gestützt auf den Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen die Ergebnisse der Verhandlungen gebilligt, aufgrund deren acht Länder der Gemeinschaft beigetreten sind, die damals im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 gefördert wurden. Infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 haben diese Länder die von dieser Verordnung vorgesehene Beihilfe verloren. Infolgedessen werden die im Rahmen dieser Verordnung eingegangenen Verpflichtungen im Zeitraum 2004—2006 nur noch Bulgarien und Rumänien zugute kommen. (2) Mit der Billigung der von der Kommission vorgeschlagenen Fahrpläne für Bulgarien und Rumänien hat der Europäische Rat von Kopenhagen genehmigt, dass die Mittelzuweisungen im Rahmen des Programms Phare, errichtet mit der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (2), des Sonderprogramms für die Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (Sapard), errichtet mit der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 vom 21. Juni 1994, und des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA), errichtet mit der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates (3), im Verhältnis 30/70 auf Bulgarien und Rumänien aufgeteilt werden. (3) Bei dieser Aufteilung werden der Bedarf und die Fähigkeit zur Aufnahme der Unterstützung, auf die in Artikel 15 Absatz 1 Bezug genommen wird, sowie die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genannten Kriterien für die Beträge, die jedem Bewerberland für die Heranführungshilfe zugewiesen werden, berücksichtigt. (4) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 verabschiedet der Rat das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung der verfügbaren Sapard-Mittel zwischen den verbleibenden Empfängerländern Rumänien und Bulgarien — BESCHLIESST: Einziger Artikel Für den Zeitraum 2004 bis 2006 werden die im Rahmen dieses Instruments nach den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 eingegangenen Verpflichtungen verfügbaren Mittel im Verhältnis von 70 % (Rumänien) zu 30 % (Bulgarien) auf diese beiden Länder aufgeteilt. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004. Im Namen des Rates Der Präsident C. VEERMAN (1)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1). (2)   ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004. (3)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.