Europäische Union

2014/930/EU: Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2014 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0930. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

19.12.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 365/143 BESCHLUSS DES RATES vom 16. Dezember 2014 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (2014/930/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 300 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt die Regeln für die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen fest. (2) Gemäß Artikel 305 AEUV beschließt der Rat über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen. Letzterer hat höchstens 350 Mitglieder. (3) Am 6. Oktober 2010 nahm der Ausschuss der Regionen Empfehlungen an die Kommission und den Rat über die künftige Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen an (1). (4) Das derzeitige Gleichgewicht in der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen sollte nach Möglichkeit gewahrt bleiben, da es im Zuge mehrerer Regierungskonferenzen zustande gekommen ist. (5) Bei dem vorliegenden Beschluss handelt es sich um eine Übergangsregelung, da er zur Klärung einer speziellen rechtlichen Frage angenommen wird, nämlich der Diskrepanz zwischen der Gesamtzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen, die im Zuge mehrerer Regierungskonferenzen zustande gekommen ist, und der in Artikel 305 des AEUV festgelegten Höchstzahl von Mitgliedern. (6) Dieser Beschluss wird im Zusammenhang mit den besonderen Umständen des Ausschusses der Regionen angenommen und stellt keinen Präzedenzfall für die Zusammensetzung der Organe dar. (7) Dieser Beschluss wird vom Rat auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags rechtzeitig vor der 2020 beginnenden Amtszeit des Ausschusses, in jedem Fall jedoch im Hinblick auf die nächste Erweiterung überarbeitet. (8) Die Überarbeitung wird sich auf das Ergebnis des vorliegenden Beschlusses stützen und die Anzahl der Sitze wahren, die hiermit für die von dieser Änderung betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt wird. Aufgrund dieser Überarbeitung wird die weitere Reduzierung der Sitze nicht für die Mitgliedstaaten gelten, die vom vorliegenden Beschluss betroffen sind. (9) Um die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen im Einklang mit Artikel 24 der Beitrittsakte Kroatiens bis zum Ende der Amtszeit der derzeitigen Mitglieder beibehalten zu können, sollte dieser Beschluss erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt: Belgien 12 Bulgarien 12 Tschechische Republik 12 Dänemark 9 Deutschland 24 Estland 6 Irland 9 Griechenland 12 Spanien 21 Frankreich 24 Kroatien 9 Italien 24 Zypern 5 Lettland 7 Litauen 9 Luxemburg 5 Ungarn 12 Malta 5 Niederlande 12 Österreich 12 Polen 21 Portugal 12 Rumänien 15 Slowenien 7 Slowakei 9 Finnland 9 Schweden 12 Vereinigtes Königreich 24 Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 26. Januar 2015. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2014. Im Namen des Rates Der Präsident S. GOZI (1)  CdR 137/2010 fin (https://dm.cor.europa.eu/corDocumentSearch/Pages/redsearch.aspx).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.