Europäische Union

2007/311/EG: Beschluss des Rates vom 19. April 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

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Quellenkennung: 32007D0311. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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8.5.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 118/7 BESCHLUSS DES RATES vom 19. April 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (2007/311/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat ermächtigte die Kommission am 10. Februar 2004, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit Algerien über die Anpassung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits anlässlich des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union einzuleiten. (2) Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden. (3) Nach Artikel 8 Absatz 2 des mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien ausgehandelten Protokolls wird das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt. (4) Das Protokoll ist vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen und vorläufig anzuwenden — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Artikel 2 Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten kommen überein, das Protokoll vorbehaltlich seines späteren Abschlusses vorläufig anzuwenden. Geschehen zu Luxemburg am 19. April 2007. Im Namen des Rates Die Präsidentin B. ZYPRIES (1)  Das Protokoll ist diesem Beschluss beigefügt. PROTOKOLL zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, nachstehend „Mitgliedstaaten der Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einerseits und DIE DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, nachstehend „Algerien“ genannt, andererseits, IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (1), nachstehend „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt, am 22. April 2002 in Valencia unterzeichnet wurde und am 1. September 2005 in Kraft getreten ist, IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 der Beitritt neuer Vertragsparteien zum Europa-Mittelmeer-Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen geregelt wird, IN DER ERWÄGUNG, dass Konsultationen nach Artikel 21 des Europa-Mittelmeer-Abkommens stattgefunden haben, um sicherzustellen, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Algeriens Rechnung getragen wird, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits und nehmen das Europa-Mittelmeer-Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, einseitigen Erklärungen und Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten an bzw. zur Kenntnis. Artikel 2 Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach dem Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bezugnahmen im Abkommen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft gelten, die in alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingetreten ist. KAPITEL I ÄNDERUNG DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS, INSBESONDERE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE Artikel 3 Ursprungsregeln Das Protokoll Nr. 6 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 19 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES ‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘ CS ‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘ DA ‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘ DE ‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘ ET ‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘ EL ‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘ EN ‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘ FR ‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘ IT ‚RILASCIATO A POSTERIORI‘ LV ‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘ LT ‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘ HU ‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘ MT ‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘ NL ‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘ PL ‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘ PT ‚EMITIDO A POSTERIORI‘ SL ‚IZDANO NAKNADNO‘ SK ‚VYDANÉ DODATOČNE‘ FI ‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘ SV ‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘ AR ‚ ‘ “. 2. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES ‚DUPLICADO‘ CS ‚DUPLIKÁT‘ DA ‚DUPLIKAT‘ DE ‚DUPLIKAT‘ ET ‚DUPLIKAAT‘ EL ‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘ EN ‚DUPLICATE‘ FR ‚DUPLICATA‘ IT ‚DUPLICATO‘ LV ‚DUBLIKĀTS‘ LT ‚DUBLIKATAS‘ HU ‚MÁSODLAT‘ MT ‚DUPLIKAT‘ NL ‚DUPLICAAT‘ PL ‚DUPLIKAT‘ PT ‚SEGUNDA VIA‘ SL ‚DVOJNIK‘ SK ‚DUPLIKÁT‘ FI ‚KAKSOISKAPPALE‘ SV ‚DUPLIKAT‘ AR ‚ ‘ “. 3. Anhang IV erhält folgende Fassung: „Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (2)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (3). Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (2)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (3). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (2)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (3). Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (3) Ursprungswaren sind. Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr … (2)) deklareerib, et need tooted on … (3) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti. Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. … (2)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (3). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (3) preferential origin. Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (2)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (3). Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (2)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (3). Lettische Fassung Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (2)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (3). Litauische Fassung Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (2)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra (3) preferencinės kilmės prekės. Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (2)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hianyában az áruk preferenciális … (3) származásúak. Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (2)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (3). Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (2)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (3). Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (2)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (3) preferencyjne pochodzenie. Portugiesische Fassung O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (2)], declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (3). Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (2)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (3) poreklo. Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente [číslo povolenia … (2)] vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (3). Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa nro … (2)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … (3) alkuperätuotteita. Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (2)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (3). Arabische Fassung … (4) (Ort und Datum) … (5) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) (2)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (3)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‘CM’ an." (2)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (3)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‘CM’ an." (2)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (3)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‘CM’ an." (2)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (3)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‘CM’ an." (2)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (3)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‘CM’ an." (2)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (3)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‘CM’ an." (2)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (3)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‘CM’ an." (2)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (3)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‘CM’ an." (2)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (3)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‘CM’ an." (2)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (3)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‘CM’ an." (2)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (3)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‘CM’ an." (2)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (3)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‘CM’ an." (2)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (3)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‘CM’ an." (2)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (3)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‘CM’ an." (2)  Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden." (3)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Aus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.