Europäische Union

2009/453/EG: Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2009 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Natrium-Metall mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

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12.6.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 149/76 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. Juni 2009 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Natrium-Metall mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (2009/453/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1.   Einleitung des Verfahrens (1) Am 23. Juli 2008 leitete die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) („Einleitungsbekanntmachung“) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Natrium, in Bulk-Form, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) ein, das normalerweise unter dem KN-Code ex 2805 11 00 eingereiht wird („betroffene Ware“). (2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 10. Juni 2008 von dem einzigen Gemeinschaftshersteller Métaux Spéciaux (MSSA SAS) („Antragsteller“) gestellt worden war. (3) Am 23. Juli 2008 leitete die Kommission eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in den USA ein (3). Diese Untersuchung wurde durch Beschluss 2009/452/EG der Kommission (4) eingestellt. 1.2.   Betroffene Parteien und Kontrollbesuche (4) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den einzigen bekannten Ausführer/Hersteller in den USA, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender und die Vertreter der USA offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. (5) Die Kommission ließ allen bekanntermaßen betroffenen Parteien einen Fragebogen zukommen, den die Vertreter der USA, der einzige ausführende Hersteller in den USA („kooperierender ausführender Hersteller“), der Antragsteller und drei Verwender in der Gemeinschaft beantworteten. (6) Die Kommission holte alle für die Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch:   Gemeinschaftshersteller: — Métaux Spéciaux (MSSA SAS), Saint-Marcel, Frankreich;   ausführender Hersteller in den USA: — E.I. DuPont De Nemours and Company, Wilmington, Delaware;   verbundener Händler in der Schweiz: — DuPont De Nemours International S.A., Genf;   Verwender in der Gemeinschaft: — Rohm and Haas Europe Sàrl, Morges, Schweiz, — Evonik Degussa GmbH, Frankfurt, Deutschland. 1.3.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum (7) Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“). 2.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS (8) Mit Schreiben an die Kommission vom 1. April 2009 zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück. Er begründete die Rücknahme damit, dass sich die Umstände geändert hätten. (9) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Gemeinschaft. (10) Nach Auffassung der Kommission sollte das Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein, die darauf hindeuteten, dass die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. (11) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Natrium, in Bulk-Form, mit Ursprung in den USA ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte — BESCHLIESST: Einziger Artikel Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Natrium, in Bulk-Form, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das unter dem KN-Code ex 2805 11 00 eingereiht wird, wird eingestellt. Brüssel, den 11. Juni 2009 Für die Kommission Catherine ASHTON Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2)   ABl. C 186 vom 23.7.2008, S. 32. (3)   ABl. C 186 vom 23.7.2008, S. 35. (4)  Siehe Seite74 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.