Europäische Union

2011/348/EG: Beschluss des Rates vom 10. November 2009 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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, die Eigentümer dieser Kenntnisse ist, gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 dieses Abkommens Zugang zu denselben. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt. 2. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien: a) Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden oder sich darauf beziehen, über wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, so wird der anderen Vertragspartei eine weltweite, nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt. b) Alle Exemplare von urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden müssen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen. 3. Wenn die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für nicht offenbarte Informationen der Vertragsparteien: a) Wenn eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Maßnahmen beziehen, mitteilt, gibt sie durch vertrauliche Zeichen oder Legenden an, welche Kenntnisse nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen. b) Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen. c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz b zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gesetze dies zulassen. d) Nicht offenbarte Informationen nichtdokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die bei Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Absatz a bekannt gemacht worden ist. e) Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen der Buchstaben a und d Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Buchstaben a und d über die Nichtweitergabe nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.