Europäische Union

76/22/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1975 zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 26. April 1972 über die allgemeinen Beihilfen auf Grund des belgischen Gesetzes vom 30. Dezember 1970 sowie der Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1975 über die allgemeinen Beihilfen auf Grund des belgischen Gesetzes vom 17. Juli 1959 (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31976D0022 76/22/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1975 zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 26. April 1972 über die allgemeinen Beihilfen auf Grund des belgischen Gesetzes vom 30. Dezember 1970 sowie der Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1975 über die allgemeinen Beihilfen auf Grund des belgischen Gesetzes vom 17. Juli 1959 (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 005 vom 10/01/1976 S. 0028 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1975 zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 26. April 1972 über die allgemeinen Beihilfen auf Grund des belgischen Gesetzes vom 30. Dezember 1970 sowie der Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1975 über die allgemeinen Beihilfen auf Grund des belgischen Gesetzes vom 17. Juli 1959 (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (76/22/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: In Anbetracht dessen, daß die Kommission in ihrer Entscheidung vom 26. April 1972 über die gemäß Artikel 5 des belgischen Gesetzes zur wirtschaftlichen Expansion vom 30. Dezember 1970 gewährten Beihilfen (72/173/EWG) (1) und in ihrer Entscheidung vom 17. Juni 1975 über die von der belgischen Regierung in Anwendung des belgischen Gesetzes vom 17. Juli 1959 über die Einführung und Koordinierung von Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Expansion und zur Schaffung neuer Industrien gewährten Beihilfen (75/397/EWG) (2) gefordert hat, daß ihr die belgische Regierung bestimmte Anwendungsfälle der in diesen Gesetzen vorgesehenen allgemeinen Beihilfen vorher mitteilt. Auf Grund des Artikels 3 bzw. 1 der vorstehend genannten Entscheidungen der Kommission muß die belgische Regierung für den Fall, daß sie keine sektoralen oder regionalen Programme zur Anwendung der betreffenden Beihilferegelungen festlegt, der Kommission vorher die wichtigen Einzelfälle mitteilen, in denen sie diese Regelungen ohne derartige Programme anwendet. Als wichtige Einzelanwendungsfälle hat die Kommission die Fälle definiert, in denen: - die Investition 100 Millionen bfrs bzw. 2 Millionen RE oder mehr beträgt, und zwar unabhängig von der Höhe der Beihilfe; - der Nettosubventionswert der Beihilfen 15 % oder mehr des Investitionsbetrags erreicht, und zwar unabhängig von der Höhe der Investition. Was das erstgenannte Kriterium betrifft, das sich auf die Höhe der geförderten Investition bezieht, so muß die Entwicklung der Investitionskosten der Unternehmen bei der Festlegung des Betrages der geförderten Investition berücksichtigt werden, ab dem die belgische Regierung der Kommission ihre Entscheidungen über die Gewährung der betreffenden Beihilfen vorher mitzuteilen hat. Bei der Festlegung dieses Betrages sollte die Europäische Rechnungseinheit (ERE) angewandt werden, so wie sie in der Entscheidung Nr. 3289/75/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1975 (3) definiert wurde. (1) ABl. Nr. L 105 vom 4.5.1972, S. 13. (2) ABl. Nr. L 177 vom 8.7.1975, S. 13. (3) ABl. Nr. L 327 vom 19.12.1975, S. 4. Der Gegenwert der Europäischen Rechnungseinheit in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten wird täglich berechnet ; ihre Anwendung für die vorliegende Entscheidung erfordert daher für jedes Jahr die Festsetzung eines Bezugszeitpunktes - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der in Artikel 4 der Entscheidung 72/173/EWG vom 26. April 1972 vorgesehene Betrag von 100 Millionen bfrs wird durch den Betrag von 3 Millionen ERE ersetzt. Der in Artikel 2 der Entscheidung 75/397/EWG vom 17. Juni 1975 vorgesehene Betrag von 2 Millionen RE wird durch den Betrag von 3 Millionen ERE ersetzt. Artikel 2 Die Umrechnung der ERE in die nationale Währung erfolgt für jedes Jahr an Hand des Kurses des ersten Tages des Jahres, für den alle Gegenwerte der ERE in den Währungen der Gemeinschaft vorliegen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 1975 Für die Kommission A. BORSCHETTE Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.