Europäische Union

2009/444/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 2009 über die Zuweisung der sich aus der Modulation nach den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ergebenden Beträge an die Mitgliedstaaten für die Jahre 2009 bis 2012 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4375)

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11.6.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 148/29 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juni 2009 über die Zuweisung der sich aus der Modulation nach den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ergebenden Beträge an die Mitgliedstaaten für die Jahre 2009 bis 2012 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4375) (2009/444/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 4 sowie Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 2009/379/EG der Kommission (2) wurden die Beträge festgesetzt, die sich aus der Kürzung der Direktzahlungen nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergeben und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die Haushaltsjahre 2007 bis 2013 zur Verfügung gestellt werden. (2) In Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) sind die Kriterien festgelegt, nach denen die Beträge, die sich aus der Modulation gemäß Absatz 1 des genannten Artikels ergeben, den Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Diese Bestimmungen sind nun in Artikel 9 Abätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgenommen. (3) Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) enthält den Schlüssel für die Aufteilung dieser Beträge auf die Mitgliedstaaten unter Anwendung der in Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Kriterien. (4) Mit der Entscheidung 2006/588/EG der Kommission (5) wurde die Zuweisung der sich aus der Modulation nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Beträge an die Mitgliedstaaten für die Jahre 2006 bis 2012 festgesetzt. Da diese Bestimmung in Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgenommen wurde, gelten die im Anhang der Entscheidung 2006/588/EG für die Jahre 2009 bis 2012 aufgeführten Beträge als den Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesen. Diese Beträge sind daher weiter gültig. (5) Es ist angezeigt, den Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 den sich aus der Anwendung der Modulation gemäß Artikel 7 der Verordnung für die Jahre 2009 bis 2012 ergebenden Restbetrag sowie nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung die sich aus der Anwendung der Modulation in den neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung ergebenden Beträge zuzuweisen. (6) Der Klarheit halber ist die Entscheidung 2006/588/EG aufzuheben und durch eine neue Entscheidung zu ersetzen. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beträge, die sich für die Jahre 2009 bis 2012 aus der Kürzung um fünf Prozentpunkte gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergeben, werden den Mitgliedstaaten gemäß der Tabelle in Anhang I dieser Entscheidung zugewiesen. Artikel 2 Die Beträge, die sich gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aus der über die fünf Prozentpunkte gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung hinausgehenden Kürzung ergeben, werden den Mitgliedstaaten gemäß der Tabelle in Anhang II dieser Entscheidung zugewiesen. Artikel 3 Die Beträge, die gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 den neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der genannten Verordnung für das Jahr 2012 zugewiesen werden, sind in der Tabelle in Anhang III dieser Entscheidung festgesetzt. Artikel 4 Die Entscheidung 2006/588/EG wird aufgehoben. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. Juni 2009 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16. (2)   ABl. L 117 vom 12.5.2009, S. 10. (3)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. (4)   ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. (5)   ABl. L 240 vom 2.9.2006, S. 6. ANHANG I Zuweisung der sich aus der Modulation gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergebenden Beträge an die Mitgliedstaaten für die Jahre 2009 bis 2012 (in Mio. EUR) Mitgliedstaat 2009 2010 2011 2012 Belgien 18,3 18,2 18,2 18,2 Dänemark 33,4 33,4 33,4 33,4 Deutschland 207,5 206,8 206,8 206,8 Irland 35,2 34,5 34,5 34,7 Griechenland 64,3 61,3 61,3 61,4 Spanien 223,4 217,8 218,4 218,5 Frankreich 271,8 270,6 270,8 271,0 Italien 144,6 140,2 140,8 140,8 Luxemburg 1,2 1,2 1,2 1,2 Niederlande 29,4 28,8 28,8 28,8 Österreich 44,3 43,2 43,3 43,3 Portugal 54,1 52,8 52,8 52,9 Finnland 20,6 20,2 20,2 20,2 Schweden 26,0 25,5 25,5 25,5 Vereinigtes Königreich 136,7 136,3 136,3 136,3 ANHANG II Zuweisung der sich aus der Modulation gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergebenden Beträge an die Mitgliedstaaten für die Jahre 2009 bis 2012 (in Mio. EUR) Mitgliedstaat 2009 2010 2011 2012 Belgien 9,3 13,8 18,4 23,2 Dänemark 17,6 25,9 34,3 43,0 Deutschland 115,0 158,5 204,0 250,9 Irland 17,1 25,6 34,1 42,7 Griechenland 19,6 29,0 38,2 47,3 Spanien 70,1 107,3 141,9 178,8 Frankreich 132,8 198,0 265,2 335,6 Italien 61,3 78,2 102,0 127,9 Luxemburg 0,6 0,8 1,1 1,4 Niederlande 13,3 19,8 26,4 34,2 Österreich 7,3 10,9 14,5 18,1 Portugal 8,8 11,8 15,8 19,8 Finnland 6,1 9,1 12,3 15,3 Schweden 10,0 15,2 20,5 25,9 Vereinigtes Königreich 67,4 100,6 134,3 167,7 ANHANG III Zuweisung der sich aus der Modulation gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ergebenden Beträge an die neuen Mitgliedstaaten für das Jahr 2012 (in Mio. EUR) Mitgliedstaat 2012 Tschechische Republik 6,3 Litauen 0,3 Ungarn 5,9 Polen 1,1 Slowakei 2,5

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