Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/780 des Rates vom 10. Mai 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt

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12.5.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 167/45 BESCHLUSS (EU) 2021/780 DES RATES vom 10. Mai 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, einschließlich der Übereinkünfte in den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens, (im Folgenden „Übereinkommen von Marrakesch“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft. (2) Nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“), das in Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch enthalten ist, gewährt der Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der Welthandelsorganisation (im Folgenden „Rat für TRIPS“) auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines der am wenigsten entwickelten Länder (least developed countries, LDC), das Mitglied ist, Verlängerungen des Übergangszeitraums, in dem LDC-Mitglieder nicht verpflichtet sind, die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens anzuwenden, mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5. (3) Die geltende, im Beschluss des Rates für TRIPS vom 11. Juni 2013 vereinbarte Übergangsfrist soll am 1. Juli 2021 auslaufen. (4) Am 1. Oktober 2020 stellte Tschad im Namen der LDC-Gruppe einen förmlichen Antrag auf Verlängerung des Übergangszeitraums. (5) Der Rat für TRIPS soll auf seiner förmlichen Sitzung am 8. und 9. Juni 2021 einen Beschluss über den Antrag auf Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens für LDC-Mitglieder (im Folgenden „Beschluss des Rates für TRIPS“) annehmen. (6) Da der Beschluss des Rates für TRIPS für die Union verbindlich sein wird, ist es zweckmäßig, den im Rat für TRIPS im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen. (7) Die LDC-Mitglieder sind die am stärksten gefährdete Gruppe der internationalen Handelsgemeinschaft, die mit wirtschaftlichen, finanziellen und administrativen Benachteiligungen konfrontiert ist. Die LDC-Mitglieder müssen über politischen Spielraum und Flexibilität zur Bewältigung ihrer Entwicklungsherausforderungen und über weitere Zeit zur Umsetzung des TRIPS-Übereinkommens verfügen. (8) Ein gewisses Maß an Schutz und Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bringt den LDC-Mitgliedern Nutzen, da die Rechte des geistigen Eigentums als Katalysator für Innovation wirken und ein wichtiges Instrument für eine nachhaltige Entwicklung darstellen. Einige LDC-Mitglieder haben bereits Schritte zur Umsetzung des TRIPS-Übereinkommens unternommen und müssen ermutigt werden, das bestehende Niveau des Schutzes und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht zu senken. (9) Eine unbefristete Verlängerung des Übergangszeitraums, wie sie von den LDC vorgeschlagen wurde, würde den Prozess bremsen, mit dem die LDC-Mitglieder als Mitglieder des multilateralen Handelssystems schrittweise in das internationale System des geistigen Eigentums auf der Grundlage der im TRIPS-Übereinkommen festgelegten Mindestanforderungen integriert werden. (10) Es ist somit angemessen, den Übergangszeitraum für die Umsetzung des TRIPS-Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 für einen begrenzten Zeitraum von nicht mehr als zehn Jahren zu verlängern. (11) Sollten Mitglieder der Welthandelsorganisation die Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens für einen längeren Zeitraum oder ohne zeitliche Begrenzung unterstützen, sollte die Union einem Konsens nicht im Weg stehen. (12) Der Antrag auf eine zusätzliche zwölfjährige Ausnahmeregelung ab dem Zeitpunkt, zu dem ein LDC-Mitglied nicht mehr zu dieser Kategorie zählt, scheint über den Anwendungsbereich von Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens hinauszugehen, da jener Artikel nur für die Verlängerung des Übergangszeitraums für die Umsetzung gewisser Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens durch die LDC-Mitglieder gilt. Der Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung für Nicht-LDC-Mitglieder im Rahmen eines Beschlusses des Rates für TRIPS nach Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens sollte daher nicht unterstützt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat für handelsbezogene Rechte des geistigen Eigentums der Welthandelsorganisation (im Folgenden „Rat für TRIPS“) auf seiner förmlichen Sitzung am 8. und 9. Juni 2021 zu vertreten ist, lautet: a) Die LDC-Mitglieder dürfen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zehn Jahren oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie nicht mehr zu den LDC-Mitgliedern gehören, je nachdem, was früher eintritt, nicht verpflichtet sein, die Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) anzuwenden, mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5; b) sollten Mitglieder der Welthandelsorganisation die Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens für einen längeren Zeitraum oder ohne zeitliche Begrenzung unterstützen, hat die Union einem Konsens nicht im Weg zu stehen; c) die LDC-Mitglieder haben sicherzustellen, dass Veränderungen, die sie im zusätzlichen Übergangszeitraum an ihren Gesetzen, Vorschriften und Praktiken vornehmen, nicht zu einer geringeren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens führen. Sollten Mitglieder der Welthandelsorganisation eine solche Verpflichtung der LDC-Mitglieder nicht unterstützen, hat die Union einem Konsens nicht im zu Weg stehen; d) der Antrag der LDC-Mitglieder auf eine zusätzliche Freistellung von zwölf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem ein LDC-Mitglied nicht mehr zu dieser Kategorie gehört, wird nicht unterstützt, da er außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens fällt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2021. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.