Europäische Union

2012/729/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8459) Text von Bedeutung für den EWR

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27.11.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 327/56 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8459) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung sind Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. (2) Die Entscheidung 2008/866/EG der Kommission vom 12. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru (2) wurde erlassen, nachdem es im Zusammenhang mit dem Verzehr von aus Peru eingeführten Muscheln, die mit dem Hepatitis-A-Virus (HAV) kontaminiert waren, zu einem Ausbruch von Hepatitis A beim Menschen gekommen war. Die Entscheidung galt ursprünglich bis zum 31. März 2009, diese Geltungsdauer wurde jedoch mit dem Durchführungsbeschluss 2011/723/EU der Kommission (3) bis zum 30. November 2012 verlängert. (3) Im Juni 2011 führte die Kommission ein Audit durch. Die Prüfer kamen zu dem Schluss, dass ein gut funktionierendes Kontrollsystem und ein Überwachungsplan vorhanden sind, und es wurden Verbesserungen gegenüber dem letzten Besuch im Jahr 2009 festgestellt. (4) Die zuständige peruanische Behörde legte als Reaktion auf die Empfehlungen im Bericht über das oben genannte Audit einen Maßnahmenplan vor. Allerdings ist das Überwachungssystem für den Nachweis des Virus in lebenden Muscheln noch nicht vollständig umgesetzt, so dass die mögliche Kontamination lebender Muscheln mit dem Hepatitis-A-Virus nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem ist die Validierung der Methode zum Nachweis von HAV noch nicht abgeschlossen. (5) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2008/866/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 5 der Entscheidung 2008/866/EG wird das Datum „30. November 2012“ durch das Datum „30. November 2013“ ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. November 2012 Für die Kommission Maroš ŠEFČOVIČ Vizepräsident (1)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. (2)   ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 9. (3)   ABl. L 288 vom 5.11.2011, S. 26.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.