Europäische Union

2014/244/GASP: Beschluss Atalanta/2/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. April 2014 über die Annahme des Beitrags eines Drittstaats zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Änderung des Beschlusses Atalanta/3/2009

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3.5.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 132/63 BESCHLUSS ATALANTA/2/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 29. April 2014 über die Annahme des Beitrags eines Drittstaats zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Änderung des Beschlusses Atalanta/3/2009 (2014/244/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf den Beschluss Atalanta/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. April 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2009/369/GASP) (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge von Drittstaaten zu fassen. (2) Der Beitrag Neuseelands sollte gemäß der diesbezüglichen Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation vom 11. März 2014 und dem Ratschlag des Militärausschusses der Europäischen Union vom 25. März 2014 angenommen werden. (3) Der Beschluss Atalanta/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees sollte daher geändert werden, um den Anhang mit der Liste der Drittstaaten, deren Beiträge angenommen worden sind, aufzuheben. (4) Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Beitrag Neuseelands zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) wird angenommen und als nennenswert betrachtet. (2)   Neuseeland wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt von Atalanta befreit. Artikel 2 Der Beschluss Atalanta/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte „; diese Drittstaaten sind im Anhang aufgeführt“ gestrichen. 2. Der Anhang wird aufgehoben. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 29. April 2014. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Vorsitzende W. STEVENS (1)   ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33. (2)   ABl. L 112 vom 6.5.2009, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.