Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/543 der Kommission vom 19. März 2025 über die Konformität der von Italien für das Jahr 2024 geänderten Gebührensätze für Flugsicherungsgebühren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1624)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/543 25.3.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/543 DER KOMMISSION vom 19. März 2025 über die Konformität der von Italien für das Jahr 2024 geänderten Gebührensätze für Flugsicherungsgebühren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1624) (Nur der italienische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 15 (2), gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (3), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Überprüfung der Gebührensätze für Flugsicherungsgebühren nach Artikel 29 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 kam die Kommission in ihrem Beschluss (EU) 2024/2035 (4) vom 29. Juli 2024 zu dem Schluss, dass bestimmte Anpassungen der von Italien für 2024 festgelegten Gebührensätze für den Streckenflug und den An- und Abflug nicht mit Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 im Einklang stehen. (2) Die von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten betrafen die Berechnung der folgenden Anpassungen, die Italien in die Gebührensätzen für das Jahr 2024 in Bezug auf die Flugsicherungsorganisation „ENAV“ aufgenommen hatte: a) Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung, die sich aus dem Jahr 2022 aufgrund unvorhergesehener Änderungen der Kosten für neue und bestehende Investitionen der ENAV im Sinne des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe a und des Artikels 28 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ergeben hatten; b) Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung, die sich aus dem Jahr 2022 aufgrund unvorhersehbarer Änderungen der Zinssätze für Darlehen zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten der ENAV im Sinne des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe d und des Artikels 28 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ergeben hatten; (3) Die Kommission stellte fest, dass die in Erwägungsgrund 2 genannten Anpassungen (im Folgenden „in Rede stehende Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung“) falsch berechnet worden waren, was einerseits zu einer Überkompensation der ENAV für Kosten geführt hatte, die ihr nicht tatsächlich entstanden waren, und andererseits Luftraumnutzern im Rahmen der Gebührensätze für 2024 nicht geltend zu machende zusätzliche Beträge in Rechnung gestellt wurden. Die Kommission forderte Italien daher auf, geänderte Gebührensätze für 2024 vorzulegen. (4) Am 19. November 2024 teilte Italien der Kommission seine geänderten Gebührensätze für 2024 für den Streckenflug und den An- und Abflug mit, in denen die in Rede stehenden Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung berichtigt wurden. (5) Die Kommission hat die von Italien für 2024 vorgelegten geänderten Gebührensätze hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 25 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Anforderungen überprüft. Infolgedessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Italien die in Rede stehenden Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung im Rahmen seiner geänderten Gebührensätze für 2024 korrekt neu berechnet hat, ohne weitere Änderungen vorzunehmen. (6) Die Kommission stellt fest, dass die von Italien in seine geänderten Gebührensätze für 2024 aufgenommenen Korrekturen nach Artikel 29 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 dazu führen werden, dass den Luftraumnutzern die in Erwägungsgrund 3 genannten zu Unrecht erhobenen Beträge im Rahmen der Gebührensätze Italiens für 2025 und 2027 erstattet werden. (7) Daher sollten die geänderten Gebührensätze Italiens für 2024 als mit Artikel 25 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 konform angesehen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten geänderten Gebührensätze Italiens für das Jahr 2024 entsprechen den in Artikel 25 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Anforderungen. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 19. März 2025 Für die Kommission Apostolos TZITZIKOSTAS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/550/oj. (2)  Gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums gilt Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 weiterhin für die Zwecke der Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung im dritten und vierten Bezugszeitraum. (3)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/317/oj). (4)  Beschluss (EU) 2024/2035 der Kommission vom 29. Juli 2024 über einen Verstoß in Bezug auf die von Italien für das Jahr 2024 festgelegten Gebührensätze für Flugsicherungsgebühren (ABl. L, 2024/2035, 31.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2035/oj). ANHANG Geänderte Gebührensätze für 2024, die die Anforderungen des Artikels 25 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission erfüllen Gebührenzone Geänderte Gebührensätze für das Jahr 2024 Italien — Streckengebührenzone 68,47 EUR Italien — An- und Abfluggebührenzone 1 191,63 EUR Italien — An- und Abfluggebührenzone 2 215,07 EUR ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/543/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.