Europäische Union

2010/749/EU: Beschluss der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Indien, Peru, Panama und Südkorea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8352) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0749. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

4.12.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 318/47 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2010 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Indien, Peru, Panama und Südkorea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8352) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/749/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Zu diesem Zweck ist der BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon („Länder oder Gebiete“) durch Einstufung in eine von drei Kategorien je nach BSE-Risiko festzulegen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko. (2) Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Risiko geordnete Liste von Ländern oder Gebieten. (3) Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern und Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. XXII der OIE von Mai 2009 — Anerkennung des BSE-Status von Mitgliedern — hinsichtlich des BSE-Status von Mitgliedstaaten und Drittländern Rechnung. (4) Im Mai 2010 nahm die OIE die Entschließung Nr. 18 — Anerkennung des BSE-Status von Mitgliedern — an. Darin wurden Indien und Peru ein vernachlässigbares und Panama sowie Südkorea ein kontrolliertes BSE-Risiko zuerkannt. Daher sollte die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie in Bezug auf die drei genannten Länder der genannten Entschließung entspricht. (5) Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. Dezember 2010 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (2)   ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. ANHANG „ LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko Mitgliedstaaten — Finnland — Schweden EFTA-Länder — Island — Norwegen Drittländer — Argentinien — Australien — Chile — Indien — Neuseeland — Paraguay — Peru — Singapur — Uruguay B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko Mitgliedstaaten — Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakische Republik, Vereinigtes Königreich EFTA-Länder — Liechtenstein — Schweiz Drittländer — Brasilien — Kanada — Kolumbien — Japan — Mexiko — Panama — Südkorea — Taiwan — Vereinigte Staaten C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko — Länder oder Gebiete, die nicht unter den Buchstaben A oder B dieses Anhangs aufgeführt sind.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.