Europäische Union

2010/797/EU: Beschluss Nr. 1/2010 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gebildeten Gemischten Veterinärausschusses vom 1. Dezember 2010 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 5, 6, 10 und 11 des Anhangs 11 des Abkommens

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0797. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11)“. ANHANG V Anlage 10 Kapitel V des Anhangs 11 des Agrarabkommens wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 3, 6, 7, 8, 9 und 14 des Teils 1.A werden gestrichen. 2. In Teil 1.A werden die folgenden Nummern angefügt: „31. Richtlinie 2008/60/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Festlegung spezifischer Kriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 17) 32. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) 33. Richtlinie 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1)“. ANHANG VI Anlage 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „Anlage 11 Kontaktstellen 1. Für die Europäische Union: Der Direktor Tiergesundheit und Tierschutz Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher Europäische Kommission 1049 Brüssel BELGIEN 2. Für die Schweiz: Der Direktor Bundesamt für Veterinärwesen CH-3003 Bern SCHWEIZ Andere wichtige Kontaktstellen: Der Abteilungsleiter Bundesamt für Gesundheit Abteilung Lebensmittelsicherheit CH-3003 Bern SCHWEIZ.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.