Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1507 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung des Beschlusses 2005/37/EG zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen

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29.8.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 222/25 BESCHLUSS (EU) 2017/1507 DER KOMMISSION vom 28. August 2017 zur Änderung des Beschlusses 2005/37/EG zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf Artikel 1 der Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (1) gestützt auf die Entscheidung 2003/862/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Ausdehnung der Entscheidung 2003/861/EG betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Münzen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) übernimmt die Koordinierung der von den zuständigen nationalen Behörden zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen ergriffenen technischen Maßnahmen. Das ETSC wurde durch den Beschluss 2005/37/EG der Kommission (3) als an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) angebundene Dienststelle der Kommission eingerichtet. (2) Im Jahr 2014 beschloss die Kommission im Zuge einer Reorganisation ihrer Dienststellen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung legislativer und regulatorischer, auf den Schutz des Euro gegen Fälschung abzielenden Initiativen der Kommission und mit der in diesem Bereich durch Schulungen und technische Hilfe zu gewährenden Unterstützung vom OLAF auf die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen (GD ECFIN) zu übertragen. Der Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (4) wurde dementsprechend geändert. (3) Seit dem Erlass des Beschlusses 2005/37/EG wurden dem ETSC durch eine Reihe zusätzlicher Rechtsakte Aufgaben zugewiesen. Das ETSC erfüllt somit Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 des Rates (7) und trägt zur Verwirklichung des Ziele bei, die im Programm „Pericles 2020“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) 2015/768 des Rates (9) vorgesehen sind. Diese Aufgaben sollten zu den im Beschluss 2005/37/EG ausdrücklich genannten Aufgaben hinzugefügt werden. (4) Der Beschluss 2005/37/EG der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen Der Beschluss 2005/37/EG wird wie folgt geändert: (1) Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1)   Das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) wird bei der GD ECFIN in Brüssel eingerichtet. (2)   Für die Anwendung dieses Beschlusses wird der Generaldirektor der GD ECFIN ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und Verwaltungsvereinbarungen mit den Behörden von Drittstaaten und privaten Einrichtungen abzuschließen, damit das ETSC seine Aufgaben erfüllen kann. Diese Verwaltungsvereinbarungen können insbesondere die Übermittlung und den Austausch technischer Informationen betreffen.“ (2) Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Das ETSC nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Es analysiert und klassifiziert jede neue Art von falschen Euro-Münzen gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001; b) es trägt zur Verwirklichung der Ziele des Aktionsprogramms „Pericles“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) bei; c) es erfüllt die Aufgaben, die in den Artikeln 4, 5, 7 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und gemäß den Artikeln 2, 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates (*3) vorgesehen sind; d) Es unterstützt die nationalen Münzanalysezentren (MAZ) der Mitgliedstaaten und die Polizeibehörden; es kooperiert zudem mit den zuständigen Behörden bei der Analyse von falschen Euromünzen und bemüht sich mit ihnen um ein höheres Schutzniveau. (*1)  Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1)." (*2)  Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1)." (*3)  Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1).“ " (3) In Artikel 3 letzter Satz wird das Wort „OLAF“ durch „GD ECFIN“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 28. August 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44. (2)   ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 45. (3)  Beschluss 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73). (4)  Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20). (5)  Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1). (6)  Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1). (7)  Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 7). (8)  Verordnung (EU) Nr. 331/2014 vom 11. März 2014 zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1). (9)  Verordnung (EU) 2015/768 des Rates vom 11. Mai 2015 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.