Europäische Union

85/76/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.930 - Milchförderungsfonds) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Marktanteil für deutsche Butter im Vereinigten Königreich ohne Einsatz der Exportbeihilfen fast gleich Null wäre. Die Marktanteile der deutschen Marken beliefen sich 1980 auf 4,1 % und 1981 auf 3,2 % (3). Der Einsatz der Exportbeihilfen führte demnach zu einer Erhöhung der Marktanteile für (1) NIMEXE 1980. (2) NIMEXE 1981. (3) Aus : Butterdane. deutsche Markenbutter auf dem englischen Markt um 4,1 % beziehungsweise 3,2 %. Dies rechtfertigt die Annahme einer spürbaren Wettbewerbsverfälschung. (36) Wenn somit die Förderungsmaßnahmen auf dem britischen Buttermarkt bereits für sich betrachtet zu einer spürbaren Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes geführt haben, so ist zu berücksichtigen, daß für sonstige Lieferungen in die Gemeinschaftsländer weitere Exportbeihilfen gewährt wurden, welche die wettbewerbsverfälschende Wirkung der Tätigkeit des Milchförderungsfonds noch verstärken. Gegenüber den vorgenannten Förderungsmaßnahmen für Butter in Höhe von 3 038 089,00 DM im Jahr 1980 und 1 388 761,85 DM im Jahr 1981 beliefen sich die weiteren Exportbeihilfen auf 3 034 092,43 DM im Jahr 1980 und auf 2 232 376,05 DM im Jahr 1981 (und zwar allein für Käselieferungen nach Italien auf 1086 236,18 DM im Jahr 1980 und auf 826 797,00 DM im Jahr 1981). Ausserdem sind für den Absatz in Gemeinschafts- und Drittländern zusammen Fondsmittel in Höhe von 428 856,26 DM im Jahr 1980 und von 1 262 010,29 DM im Jahr 1981 eingesetzt worden, die eine zusätzliche Verfälschung des Wettbewerbs herbeiführten. (37) Es lässt sich demnach feststellen, daß die Absatzmöglichkeiten von konkurrierenden Unternehmen, die nicht in den Genuß der Beihilfen gelangten, spürbar verschlechtert wurden. (38) Die Beurteilung wäre eine andere, soweit es sich um Exportbeihilfen für solche Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen handeln würde, die allgemeiner Art und insbesondere nicht auf Erzeugnismarken ausgerichtet wären. In diesem Fall kämen die Aktionen sämtlichen Wettbewerbern zugute, und eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung würde nicht eintreten. Die Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen dürften jedoch nicht darauf abzielen, vom Kauf der nicht aus Deutschland stammenden Milcherzeugnisse abzuraten oder diese Erzeugnisse in den Augen der ausländischen Verbraucher herabzusetzen. Sie dürften den ausländischen Verbrauchern auch nicht empfehlen, die deutschen Milcherzeugnisse allein wegen ihrer nationalen Herkunft zu kaufen. (39) Eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung würde ebensowenig vorliegen, wenn bei der Werbung besondere Eigenschaften der betreffenden Milcherzeugnisse hervorgehoben oder beim Verkauf bestimmter Sorten von Milcherzeugnissen mit deren besonderen Eigentümlichkeiten geworben würde, selbst wenn diese Sorten für die deutsche Produktion typisch wären. Denn eine solche Werbung ist zu unbestimmt, um einen konkreten Einfluß auf den Wettbewerb ausüben zu können. (40) Es entspricht der Praxis des Fonds, die Höhe seiner Zuwendungen der wechselnden Marktsituation anzupassen. Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Fonds die Beihilfen für Exporte in andere Gemeinschaftsländer in bestimmten Jahren so stark ermässigt, daß die faktischen Auswirkungen seiner Tätigkeit auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten in der betreffenden Zeit geringfügiger sind. (41) Diese Ermässigungen lassen jedoch das durch den Milchförderungsfonds geschaffene System der Beihilfengewährung in seiner Beschaffenheit unberührt. Ungeachtet der zeitlichen Schwankungen der Mittelzuwendungen bleibt dieses System, wie sich aus den Feststellungen der Kommission für die Jahre 1980 und 1981 ergibt, seiner Natur nach geeignet, den Wettbewerb und den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinflussen. Demnach stellt die Tätigkeit des Fonds, soweit sie den Gemeinsamen Markt betrifft, insgesamt eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. C. Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags (42) Eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags kann schon deswegen nicht abgegeben werden, weil die Tätigkeit des Milchförderungsfonds nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldet worden ist. Da die Beschlüsse des Milchförderungsfonds die Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen und an ihnen nicht nur zwei Unternehmen beteiligt sind, fallen sie auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des Absatzes 2 Ziffern 1 und 2, wonach eine Freistellung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Anmeldung erteilt werden kann. (43) Aber selbst dann, wenn die Tätigkeit des Milchförderungsfonds angemeldet werden sollte, könnte eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags nicht in Betracht kommen. Denn zumindest eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist nicht erfuellt, weil die Tätigkeit des Fonds weder zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung noch zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt. (44) Die Beihilfen für Exporte in andere Gemeinschaftsländer tragen zwar zu einem breiteren und vermehrten Angebot in den Bestimmungsländern bei, weil sie den begünstigten deutschen Exportunternehmen die Möglichkeit geben, ihre Erzeugnisse auch auf den Exportmärkten zu vertreiben oder ihren dortigen Vertrieb auszubauen. Diese künstliche Ausweitung des Angebots zu Lasten der Marktchancen der Mitbewerber kann jedoch nicht als echte Verbesserung der Warenverteilung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags angesehen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beschlüsse des Milchförderungsfonds zur Gewährung von Exportbeihilfen stellen, soweit sie den Gemeinsamen Markt betreffen, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Dem Milchförderungsfonds wird untersagt, künftig die Gewährung von Exportbeihilfen für den Gemeinsamen Markt zu beschließen, soweit wegen Fehlens entsprechender Vorkehrungen des Milchförderungsfonds die Möglichkeit bestehen bleibt, daß diese Beihilfen von den begünstigten Unternehmen zur Senkung der Verkaufspreise oder für solche Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen verwendet werden, die - auf Erzeugnismarken ausgerichtet sind, - darauf abzielen, vom Kauf der nicht aus Deutschland stammenden Milcherzeugnisse abzuraten oder diese Erzeugnisse in den Augen der ausländischen Verbraucher herabzusetzen, - den ausländischen Verbrauchern empfehlen, die betreffenden Milcherzeugnisse allein wegen ihrer nationalen Herkunft zu kaufen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Milchförderungsfonds Andreas-Hermes-Haus Godesberger Allee 142-148 D-5300 Bonn 2. Brüssel, den 7. Dezember 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.