Europäische Union

76/642/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juni 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (IV/29.020 - Vitamine) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31976D0642. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nalen Gruppen gehören und gebietsmässig einen vielfältigen Bedarf haben. (1)Zu den wichtigsten Zielen einer solchen engeren Beziehung gehören die automatische Anwendung der günstigsten Preise von Roche für gleiche Mengen, die volle Deckung des Bedarfs des Kunden, verbunden mit Vorzugsbelieferung bei Verknappungserscheinungen, sowie ein kostenloser technischer Service. Das fragliche System wird zum anderen nach allgemeinen Weisungen der Muttergesellschaft durch Direktvertrag zwischen den Tochtergesellschaften von Roche und solchen Kunden angewendet, die in den von ihnen bearbeiteten Gebieten ansässig sind. Diese Verträge werden im folgenden "nationale Verträge" genannt. Der Umfang des mit Hilfe der Verträge gedeckten Bedarfs und der Beginn der Treuebindung sind aus folgender Übersicht zu entnehmen: >PIC FILE= "T0008999"> >PIC FILE= "T0009000"> Die Treuebindung dauerte mindestens bis Ende 1974. (14) Die vorstehend beschriebenen Merkmale haben wie folgt in die fraglichen 26 Verträge Eingang gefunden: Durch einige Verträge (Dawe's, Organon, Provimi, Ralston Purina, American Cyanamid, Radar, Animedica (nationaler Vertrag), Guyomarc'h Beecham (1973), Nitrovite, Pauls and Whites und Isaac Spencer) wird der Kunde ausdrücklich verpflichtet, einen bestimmten Teil seines Bedarfs bei Roche zu decken, wobei Roche als Gegenleistung hierfür einen Rabatt gewährt und die "englische Klausel" anwendet (letztere gilt nicht im Falle von Guyomarc'h. Der Vertrag Provimi wurde am 27. November 1974 geändert ; dabei wurde der Rabatt von 5 auf 2,5 v.H. gesenkt und in eine "Delkredereprovision" umgewandelt (s. folgende Nummer). (15) Andere Verträge (Afico (Nestlé), Capsugel (Parke Davis) und Upjohn) enthalten jeweils eine Bestimmung, wonach Roche-Basel dem Vertragspartner als Gegenleistung dafür, daß der Partner für die Zahlung der Rechnungen seitens der Tochtergesellschaften seiner Gruppe bürgt, eine "Delkredereprovision" zahlt. Die Treueverpflichtung findet sich in den genannten Verträgen in verschiedenartiger Form. So verpflichten sich Nestlé und Upjohn ausdrücklich in bezug auf ihren gesamten Bedarf. Im Vertrag Capsugel (Parke Davis) bringen einige Tochtergesellschaften von Parke Davis ihre "Absicht" zum Ausdruck, ihren gesamten Vitaminbedarf bei Roche zu decken. Die englische Klausel findet sich ausdrücklich in den Verträgen mit Afico (Nestlé) und Capsugel (Parke Davis). (16) In anderen Verträgen (Animedica, Vertrag im multinationalen Rahmen, Protector, Ramikal, Sandoz, Trouw und Wyeth) wird der Rabatt in folgender Weise gewährt : Unter der "Voraussetzung" einer 80 % igen Treue (Animedica), "in der Erwartung" einer gleichen Treue (Protector), "unter der Bedingung", daß der Bedarf hauptsächlich bei Roche gedeckt wird (Ramikal), als Gegenleistung für die Verpflichtung, den Tochtergesellschaften zu "empfehlen", ihren Gesamtbedarf bei Roche zu decken (Sandoz), unter Berücksichtigung der zwischen Roche und ihrem Kunden entstandenen engen Beziehung, in der die Absicht zum Ausdruck kommt, den Grossteil des Bedarfs durch Käufe bei Roche zu decken (Trouw), sowie als Gegenleistung für die Verpflichtung, sämtliche Vitamine bevorzugt von Roche zu beziehen (Wyeth). Die englische Klausel findet sich ausdrücklich in den mit Animedica, Ramikal, Sandoz, Trouw und Wyeth geschlossenen Verträgen. (17) Die Unilever-Gruppe hat mit Roche einen multinationalen Vertrag und einen nationalen Vertrag für das Vereinigte Königreich für Vitamin A geschlossen. Der multinationale Vertrag wurde zwischen Roche-Basel und Unilever Inkoop (Niederlande) geschlossen ; letztgenanntes Unternehmen fungiert dabei als Einkaufszentrale und Koordinierungsstelle für die europäischen Tochtergesellschaften der Gruppe. Auf Grund dieses Vertrages hat Roche die Unilever-Gruppe zu versorgen ; dabei ist der Umfang der Lieferungen nur annähernd beziffert und nach dem Umfang des Bedarfs festgesetzt. Der Vertrag enthält auch die englische Klausel. Ein Rabatt ist hier zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, doch haben Roche-Basel und Unilever Inkoop einen Sonderpreis vereinbart, der niedriger ist als der Preis, den die Tochtergesellschaften von Roche anwenden ; die Differenz zwischen dem seitens der Tochtergesellschaften von Roche den Unilever-Tochtergesellschaften in Rechnung gestellten Preis und dem vereinbarten Sonderpreis wird von Roche in halbjährlichen Abständen an Unilever Inkoop gezahlt. (18) Die zwischen Roche und Merck im Bereich der Vitamine A, E und B6 geschlossenen Verträge enthalten die folgenden wesentlichen Merkmale: - Vitamin A Roche verpflichtet sich, den Gesamtbedarf von Merck zu decken, während letztgenanntes Unternehmen die Verpflichtung übernimmt, seinen gesamten Bedarf bei Roche zu kaufen. Roche verpflichtet sich, Merck gegenüber seinen günstigsten Preis und seine günstigsten Verkaufsbedingungen anzuwenden. Ferner ist ein Mindestrabatt von 12,5 v.H. vorgesehen, der bis auf höchstens 20 v.H. aufgestockt werden kann. Daneben enthält der Vertrag die englische Klausel. Der Vertrag ist für die Dauer von 5 Jahren geschlossen. - Vitamin E Roche verpflichtet sich, den gesamten Bedarf von Merck zu decken, während Merck die Verpflichtung übernimmt, nur bei Roche einzukaufen. Dabei wird ein Mindestrabatt von 15 v.H. (Hoechstgrenze : 20 v.H.) festgesetzt und eine englische Klausel aufgenommen. In jedem Falle räumt Roche der Firma Merck seine günstigsten Preise und seine günstigsten Verkaufsbedingungen ein. Der Vertrag ist für einen Zeitraum von 5 Jahren geschlossen. - Vitamin B6 Hier verpflichtet sich Roche, den gesamten, die Eigenproduktion von Merck übersteigenden Bedarf zu decken, während Merck die Verpflichtung übernimmt, nur von Roche zu beziehen. Ein Rabatt von 20 v.H. sowie eine englische Klausel sind vorgesehen. Der Vertrag wird für einen Zeitraum von 5 Jahren geschlossen. II. Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 (19) Nach Artikel 86 des EWG-Vertrages ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der relevante Markt (20) Jede Vitamingruppe bildet einen gesonderten Markt, da sie zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders geeignet und mit anderen Gruppen oder anderen Erzeugnissen nicht oder nur in geringem Masse austauschbar ist. Bei den von dieser Entscheidung betroffenen Produktmärkten handelt es sich um folgende Vitamingruppen : A, B2, B6, C, E, Biotin (H), Pantothensäure (B3). Der von dieser Entscheidung betroffene räumliche Markt ist der gesamte Gemeinsame Markt. Marktbeherrschende Stellung (21) Auf den relevanten Märkten ist Roche in ihrem Verhalten insgesamt so unabhängig, daß sie einen wirksamen Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes verhindern kann und somit eine beherrschende Stellung auf diesen Märkten erhält. Diese beherrschende Stellung ergibt sich aus folgendem: - Die Marktanteile von Roche für die einzelnen vorerwähnten Vitamine sind sehr groß, da sie von 95 v.H. für die Vitamine B6 und H bis zu 47 v.H. (der Anteil des zweitgrössten Herstellers ist nur etwa halb so groß) für das Vitamin A reichen. - Roche stellt ein viel breiteres Vitaminsortiment her als ihre Wettbewerber. Da sich der Bedarf vieler Verbraucher auf mehrere Vitamingruppen erstreckt, kann Roche auf den einzelnen Märkten im Vergleich zu den übrigen Herstellern eine vom Wettbewerb viel unabhängigere Verkaufs- und vor allem Preisstrategie verfolgen. Bei der Beurteilung der marktbeherrschenden Stellung von Roche ist ausserdem zu berücksichtigen, daß Roche für alle Vitamine zusammen der grösste Hersteller der Welt ist, daß ihr Umsatz den aller übrigen Hersteller zusammen übersteigt und daß sie einen technologischen und kommerziellen Vorsprung vor ihren Wettbewerbern besitzt. Da der Zugang zu den Vitaminmärkten ausserdem nur dann rentabel ist, wenn umfangreiche spezifische Investitionen vorgenommen und die Kapazitäten für lange Zeiträume geplant werden, ist nicht anzunehmen, daß das etwaige Erscheinen neuer Wettbewerber auf diesem Markt die Stellung von Roche derzeit merklich ändern kann. Mißbrauch (22) Das vorstehend beschriebene Verhalten von Roche (oben Nrn. 10 bis 18) stellt den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung dar. Denn es ist geeignet, die Wahlfreiheit und die Gleichbehandlung der Abnehmer zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen Herstellern von nicht abgepackten Vitaminen im Gemeinsamen Markt einzuschränken. Ausserdem ist es geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieses Verhalten wird durch folgende Merkmale gekennzeichnet: a) Roche hat ihre Kunden durch eine ausdrückliche Ausschließlichkeitsbindung, durch Treuerabatte oder sonstige Maßnahmen gebunden, ihren gesamten Bedarf oder einen sehr bedeutenden Teil hiervon ausschließlich oder bevorzugt bei ihr zu decken. b) Die Preisvorteile werden nicht gewährt nach Maßgabe der unterschiedlichen Kosten, die sich für Roche insbesondere aus den nach Mengen unterschiedlichen Lieferungen ergeben, sondern danach, ob der Bedarf in seiner Gesamtheit oder zu einem sehr bedeutenden Teil bei Roche gedeckt wird. c) In bestimmten Fällen wird der Rabatt auf der Grundlage der Gesamtkäufe berechnet, so daß die Bezuege von Vitaminen einer Gruppe mit denen anderer Gruppen zusammengezählt werden (Gesamtsortimentsrabatt). d) Die Verträge enthalten im allgemeinen die sogenannte "englische Klausel", die folgende Bedeutung hat : Die Kunden sind verpflichtet, Roche über Preisangebote anderer Hersteller zu unterrichten, wenn diese niedriger als die von Roche praktizierten Preise sind. Ermässigt Roche ihre Preise nicht auf das Niveau dieser Preisangebote, so steht es den Abnehmern frei, von den betreffenden Herstellern zu beziehen, ohne daß sie den Rabatt für die von Roche bezogenen Vitamine verlieren. In einigen Verträgen hat Roche festgelegt, daß es sich um Angebote "bekannter" Hersteller handeln muß (Händler und Vermittler sind ausgeschlossen). (23) Die betreffenden Verträge enthalten keine einheitliche Regelung bezueglich der Verpflichtungen der Kunden. Alle sind jedoch so gestaltet, daß das angestrebte Ziel erreicht wird : Der Kunde bezieht seinen gesamten Vitaminbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon von Roche. Einige Verträge enthalten die ausdrückliche Verpflichtung des Kunden, seinen gesamten oder fast seinen gesamten Bedarf bei Roche zu decken. In anderen Verträgen sind Treuerabatte vorgesehen. Bei weiteren Verträgen ergibt sich aus den Umständen, daß als Gegenleistung für eine Ausschließlichkeitsbindung des Kunden Preisvorteile gewährt werden. Das gilt für die Fälle, in denen der Rabatt als Delkredere-Provision bezeichnet wird. Denn dieses Delkredere wird nicht für selbständige Dritte geleistet, sondern für Tochter- oder Schwestergesellschaften innerhalb bekannter und durchaus zahlungsfähiger multinationaler Gruppen. Die laufenden Geschäftsverbindlichkeiten dieser Gesellschaften bedürfen keiner irgendwie gearteter Garantie. (24) Die in den Verträgen vereinbarte Ausschließlichkeit für die Beziehungen zwischen Roche und ihren Kunden stellt einen Mißbrauch im Sinne des Artikels 86 dar. Denn sie ist unvereinbar mit dem Ziel des Artikels 3 Buchstabe f) des Vertrages, wonach der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen zu schützen ist, und insbesondere mit Artikel 86 Buchstabe c). Dadurch, daß Roche mit ihren Kunden eine Ausschließlichkeit für die Deckung deren gesamten Bedarfs oder eines sehr bedeutenden Teils davon vereinbart, verlieren diese Kunden jede Möglichkeit, ihre Versorgungsquellen frei zu wählen, und sie werden an diesen Lieferanten gebunden. Der von Roche gewährte Preisvorteil ist die Gegenleistung dafür, daß diese Kunden ihre Möglichkeit aufgeben, einen wesentlichen Teil ihres Bedarfs bei Konkurrenten zu decken. Falls der Kunde diese Ausschließlichkeit nicht beachtet und einen Teil seines Bedarfs von einem anderen Vitaminhersteller bezieht, verliert er den Treuerabatt nicht nur für diesen Teil, sondern für die Gesamtheit seiner Bezuege von Roche. Diese einschränkende Wirkung wird dadurch verschärft, daß der Rabatt auf der Grundlage der Gesamtbezuege berechnet wird, so daß die Bezuege von Vitaminen einer Gruppe mit denen von Vitaminen anderer Gruppen zusammengezählt werden (Gesamtsortimentsrabatt). Die betreffenden Verträge bewirken ausserdem eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwischen Vitaminherstellern. Durch die zwischen Roche und ihren Kunden festgelegte Ausschließlichkeit wird anderen Vitaminherstellern der Zugang zu diesen Roche-Kunden gesperrt. Der von Roche gewährte Treuerabatt wirkt sich bei Mengen von einer bestimmten Grössenordnung so aus, daß für diese Roche-Kunden der Bezug von anderen Herstellern praktisch unmöglich gemacht oder zumindest sehr erschwert wird. (25) Die sogenannte "englische" Klausel stellt nur eine sehr begrenzte Lockerung des von Roche angewendeten Systems dar. Das Argument, diese Klausel lasse dem Kunden tatsächlich die Freiheit, von Konkurrenten von Roche zu beziehen, verkennt die Funktion dieser Klausel. Diese Klausel, die Roche die Unterrichtung über die von ihren Konkurrenten angewendeten Preise erleichtert, behält Roche die Entscheidung darüber vor, ob es dem betreffenden Kunden freisteht, von dem Konkurrenten zu beziehen, der ein günstigeres Preisangebot macht. Nur dann, wenn Roche es ablehnt, ihren Preis zu ermässigen, kann sich der Kunde an den Konkurrenten wenden. Diese Möglichkeit wird ausserdem noch eingeschränkt, wenn verlangt wird, daß es sich um ein Angebot eines "bekannten" Herstellers aus dem Gebiet des Kunden handeln muß ; Angebote aus anderen Gebieten oder anderen Mitgliedsländern bleiben also ausser Betracht. Liegt ein Auftrag vor, an dem Roche interessiert ist, weil es sich um eine grosse Menge, ein wichtiges Vitamin oder um einen bekannten Konkurrenten handelt, so ist Roche wegen ihrer starken Stellung auf dem Vitaminmarkt zweifellos in der Lage, ihren Preis anzupassen und somit die Ausschließlichkeit der Versorgung des betreffenden Kunden aufrechtzuerhalten. Roche entscheidet demnach von Fall zu Fall auf Grund der gegebenen Verhältnisse über den teilweisen Zugang eines Konkurrenten zu dem Markt, den sie sich vorbehalten hat. (26) Soweit die betreffenden Verträge Treuerabatte vorsehen als Gegenleistung für die Roche von dem Kunden gewährte Ausschließlichkeit, liegen ausserdem die Voraussetzungen des Artikels 86 Buchstabe c) vor. Denn die betreffenden Rabatte führen zu einer Diskriminierung zum Nachteil der Roche-Kunden, die nicht in deren Genuß gelangen, und der Roche-Kunden, die geringere Rabatte erhalten. Das Roche-System führt dazu, daß gegenüber zwei Wirtschaftsunternehmen, die von Roche die gleiche Menge von Vitaminen bezogen haben, unterschiedliche Netto-Preise angewendet werden, wenn ein Unternehmen ausserdem von einem anderen Hersteller bezogen hat. Demnach sind unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern angewendet worden, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt worden sind. (27) Das betreffende Verhalten ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da es die Ein- und Verkaufsmöglichkeiten von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Abnehmern und Lieferanten nicht abgepackter Vitamine einengt und sich somit unmittelbar auf die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise auswirkt, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes abträglich sein kann. Ausserdem zeigt die Prüfung der Statistiken über die Einfuhr unverpackter Vitamine in die Länder des Gemeinsamen Marktes, daß fast die Hälfte des Umsatzes mit unverpackten Vitaminen in der Gemeinschaft auf innergemeinschaftliche Einfuhren entfällt. Im vorliegenden Fall wird also ein bereits weitgehend innergemeinschaftlicher Handel durch die betreffenden Verträge in seiner Entwicklung gehemmt. Geldbusse (28) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen Geldbussen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 86 verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Gegen Roche ist eine Geldbusse festzusetzen. Roche hat die obenbeschriebene Zuwiderhandlung vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig, begangen. Die angeführten Rundschreiben von Roche zeigen deutlich, daß die von Roche angestrebten Ziele und erwarteten Wirkungen die spürbare Einschränkung des Wettbewerbs waren. Roche musste erkennen, daß solch ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten mit Artikel 86 unvereinbar war. Bei der Würdigung der Schwere des Verstosses ist zu berücksichtigen, daß das festgestellte Verhalten seiner Natur nach eine starke Behinderung des Wettbewerbs darstellt und daß es seinen Ausdruck in einer grossen Anzahl von Verträgen gefunden hat, bei denen es um bedeutende Mengen von Vitaminen ging. Diese Verträge sind mit wichtigen Abnehmern mit Sitz in mehreren Mitgliedstaaten abgeschlossen worden, deren Tätigkeitsfeld sich auf das Gesamtgebiet oder zumindest auf einen sehr grossen Teil des Gemeinsamen Marktes erstreckte. Hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung ist festzustellen, daß das beanstandete Verhalten 1964 seinen Anfang genommen hat und seinen Niederschlag in einer stets wachsenden Anzahl von Verträgen fand. Die ersten Verträge sind erst Ende 1974 auf das Einschreiten der Kommission hin aufgelöst worden. Für die Festsetzung der Höhe der Geldbusse zieht die Kommission aber nur den Zeitraum von 1970 bis Ende 1974 in Betracht. Von 1970 an hat sie ohne jeden Zweifel die Formulierung und Anwendung einer konsequenten Politik der Treueverträge durch Roche festgestellt, während Ende 1974 die ersten Verträge aufgelöst wurden. Das heisst, daß eine Dauer von fünf Jahren zu Grunde zu legen ist. (29) Roche hat seinen Firmensitz zwar ausserhalb des Gemeinsamen Marktes, besitzt aber im Gemeinsamen Markt mehrere Tochtergesellschaften, besonders in der Bundesrepublik Deutschland. Für die Zahlung der Geldbusse ist deshalb der in Rechnungseinheiten ausgedrückte Betrag in deutsche Mark umzurechnen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Hoffmann-La Roche & Cie AG hat eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 des Vertrages begangen, indem sie Verträge abgeschlossen hat, die für die Käufer die Verpflichtung oder - durch die Gewährung von Treueprämien den Anreiz mit sich brachten, von Hoffmann-La Roche ausschließlich oder vorzugsweise die Gesamtheit oder den wesentlichen Teil ihres Bedarfs an Vitaminen zu beziehen. Artikel 2 Hoffmann-La Roche hat die festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen. Artikel 3 Hoffmann-La Roche wird eine Geldbusse von 300 000 Rechnungseinheiten (dreihunderttausend), das ist ein Betrag von 1 098 000 Deutsche Mark (eine Million achtundneunzigtausend), auferlegt. Die Geldbusse ist innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, von der Zustellung dieser Entscheidung an gerechnet, zu entrichten. Diese Entscheidung stellt nach Artikel 192 EWG-Vertrag einen vollstreckbaren Titel dar. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Firma Hoffmann-La Roche & Cie AG, Basel (Schweiz), gerichtet. Brüssel, den 9. Juni 1976 Für die Kommission Der Vizepräsident Patrick J. HILLERY

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.