Europäische Union

2014/206/EU: Beschluss der Kommission vom 6. November 2013 über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der HoKaWe Eberswalde GmbH SA.34721 (2012/C) (ex 2012/NN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7058) Text von Bedeutung für den EWR

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igt sein, doch sollte er dann zumindest im Ergebnis zu dem vereinbarten Ausgangsbasispreis für das Jahr, in dem die Vereinbarung geschlossen wird, führen. Im vorliegenden Fall wählten die Parteien den Abzug jedoch so, dass sich bereits für das Jahr der Unterzeichnung ein Preis ergab, der deutlich unter dem vereinbarten und marktkonformen Ausgangsbasispreis von 15,50 EUR/rm lag. (57) Folglich war zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung objektiv vorhersehbar, dass die Formel fehlerhaft war und nicht zu den in der Preisanpassungsklausel vereinbarten Preisen führte. (58) In einer solchen Situation hätte ein privater Verkäufer eine andere Formel verwendet oder zumindest auf eine Änderung der Formel hingewirkt, zumal die Parteien im Wortlaut der Vereinbarung festgelegt hatten, dass die Preisanpassungen im Einklang mit dem Industrieholzindex erfolgen sollten und das Preisschwankungsrisiko hälftig vom Staat und der HoKaWe zu tragen sei (wie in der Preisanpassungsklausel zum Ausdruck gebracht). (59) Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Preisentwicklungen im Rahmen der Vereinbarung nicht ganz automatisch aus einer vorab durch die Formel festgelegten mathematischen Berechnung ergaben. Wie in Erwägungsgrund (19) dargelegt, geht aus den von Deutschland während des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegten Informationen vielmehr hervor, dass die Formel während der Laufzeit der Vereinbarung mehrmals angepasst wurde (11). (60) Wie aus der Übersicht in Erwägungsgrund (52) klar hervorgeht, haben sich diese vorhersehbaren negativen Auswirkungen der Formel tatsächlich eingestellt, denn der von der HoKaWe entrichtete Preis lag deutlich unter dem Preis, der sich aus der Preisanpassungsklausel ergeben hätte. Zudem war der Preis deutlich niedriger als der Durchschnittspreis für Holz aus dem Forst Brandenburg, d. h. als der Preis, zu dem das Land Brandenburg Holz an andere Betriebe verkaufte (12). (61) Daraus folgt, dass dem Staat bekannt war, dass die Anwendung der Formel nicht zu der beabsichtigten Preisentwicklung auf der Grundlage des Industrieholzindexes mit entsprechender Aufteilung des Preisschwankungsrisikos auf die Parteien führte, und dass diese Tatsache hingenommen wurde. Schlussfolgerung (62) Somit ist der Schluss zulässig, dass die Preisanpassungsklausel zwar für das Land Brandenburg zu Preisen unterhalb des Durchschnittspreises geführt hätte, diese Preise aber dennoch marktkonform gewesen wären. Sie beruhten auf vertretbaren Erwägungen und Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien, so dass nicht auszuschließen ist, dass auch ein privater Marktteilnehmer eine Vereinbarung zu denselben oder vergleichbaren Bedingungen geschlossen hätte. (63) Die von den Parteien tatsächlich vorgenommenen Preisanpassungen anhand der Formel hingegen spiegelten keine solchen marktkonformen Bedingungen wider und führten zu Preisen, die deutlich niedriger waren als die Preise, die sich aus der Anwendung der Preisanpassungsklausel ergeben hätten (und, in verstärktem Maße, deutlich niedriger waren als der Durchschnittspreis für Holz im Land Brandenburg). (64) Während die Preisentwicklung auf der Grundlage der Preisanpassungsklausel einer vernünftigen unternehmerischen Entscheidung entspricht und eine gerechte Aufteilung des Preisschwankungsrisikos auf die Vertragsparteien widerspiegelt, waren die sich aus der Anwendung der Formel ergebenden Preise deutlich niedriger und spiegelten zudem keine solche Risikoaufteilung wider. Anders als in der Sache SA.19045 (Etwaige Beihilfe Bayerns (Bayerische Staatsforstverwaltung) in Form langfristiger Holzlieferverträge mit dem Unternehmen Klausner) (13), in der die Kommission Preise unterhalb des Marktdurchschnitts als beihilfefrei erachtete, da am Markt Überkapazitäten vorhanden waren und der Freistaat Bayern um einen langfristig regelmäßigen Großabnehmer bemüht war, sind in der vorliegenden Sache Preise unterhalb der Preise, die sich aus der Preisanpassungsklausel ergeben hätten, durch den Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Die von den Parteien vereinbarte Preisanpassungsklausel berücksichtigte die langfristige Natur der Vereinbarung und die Qualität des zu verkaufenden Holzes und führte bereits zu Preisen unterhalb des Durchschnittspreises im Land Brandenburg. Nichts deutet darauf hin, dass ein privater Marktteilnehmer noch niedrigeren Preisen zugestimmt hätte. (65) Bestätigt wird dies auch durch Vorbringen Deutschlands, denen zu entnehmen ist, dass die Preisanpassungsklausel die wahren Absichten der Parteien widerspiegelte. Nachdem die zwei in Erwägungsgrund (16) angeführten Rechtsgutachten aus dem Jahr 2010 auf eine beihilferechtliche Relevanz der Vereinbarung aufgrund der Anwendung der Formel hingedeutet hatten, handelte das Land Brandenburg 2011 eine Änderung der Vereinbarung aus, mit der die fehlerhafte Formel abgeschafft wurde. Das Land Brandenburg handelte also die Änderung der Vereinbarung ohne Formel aus, um die wahren Absichten der Parteien umzusetzen und den beihilferechtlichen Bedenken ein Ende zu setzen. (66) Daraus ergibt sich, dass die Durchführung der Vereinbarung, insbesondere die Preisanpassungen anhand der Formel, von einem privaten Verkäufer nicht akzeptiert worden wäre und nicht marktkonform ist. (67) Deutschland machte geltend, die brandenburgische Regierung habe erstmals im Verlauf einer Neuorganisation der Forstverwaltung 2009 Kenntnis davon erhalten, dass die von der HoKaWe tatsächlich entrichteten Preise der mit der Preisanpassungsklausel beabsichtigten Preisentwicklung nicht entsprachen, sondern deutlich niedriger waren als die Preise, zu denen anderen Betriebe Holzlieferungen erhielten; das Land Brandenburg habe daraufhin marktkonform gehandelt, indem es die beiden in Erwägungsgrund (16) genannten Gutachten in Auftrag gab und dann die Vereinbarung neu verhandelte, was zu einer Vereinbarungsänderung im Jahr 2011 führte. (68) Diese Argumente halten einer Prüfung nicht stand. Erstens waren, wie in den Erwägungsgründen (54) bis (57) erläutert, die Auswirkungen der Formel zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung bereits vorhersehbar. Zweitens hätte ein privater Verkäufer auf dem Markt, der die Durchführung der vereinbarten Lösung in Form der Preisanpassungsklausel anstrebt und dementsprechend die Preisanpassungen genau überwacht, unverzüglich eine Neuverhandlung des Preises gefordert. Wie in Erwägungsgrund (65) dargelegt, bestätigt die erfolgreiche Neuverhandlung der Vereinbarung durch das Land Brandenburg vielmehr, dass die Formel die wahren Absichten der Parteien (wie in der Preisanpassungsklausel niedergelegt) nicht widerspiegelte. Sie zeigt zudem, dass sich die HoKaWe nicht dagegen sperren konnte, die Formel abzuschaffen. (69) Daraus folgt, dass der HoKaWe ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung (1. Juni 2006) und bis zu ihrer Änderung (30. Juni 2011) ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. (70) Auch alle anderen Kriterien für das Vorliegen einer Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind erfüllt. Der Vorteil war selektiv, da die Vereinbarung ausdrücklich ein bestimmtes Unternehmen begünstigte. Der Vorteil wurde von den Behörden eines Mitgliedstaats, nämlich dem Land Brandenburg, gewährt. Die nach den Bedingungen der Vereinbarung an die HoKaWe verkaufte durchschnittliche Holzmenge war erheblich; die Belieferung mit Holz zu günstigen Bedingungen verbesserte die Marktposition des Empfängers gegenüber jener seiner Wettbewerber und verfälschte damit den Wettbewerb. Am Holzmarkt stehen die Unternehmen mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb. Zwar galt die Liefervereinbarung nur für Holz aus Wäldern im Umkreis von 70 km von Eberswalde, doch liegt Eberswalde sehr nahe an der polnischen Grenze (30 km). Folglich beeinträchtigt die Beihilfe auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Durchführung der Vereinbarung, die dazu führte, dass die gezahlten Preise auf der Formel beruhten, eine staatliche Beihilfe darstellte. (71) Die genannte Änderung der Vereinbarung, die am 1. Juli 2011 in Kraft trat, ist als Beendigung der Beihilfemaßnahme zu betrachten. Der Änderung zufolge mussten Preisanpassungen ab dem 1. Juli 2011 nach der Preisanpassungsklausel erfolgen, so dass die ursprünglichen Absichten der Parteien bekräftigt und korrekt umgesetzt wurden. Die Vereinbarung ist in der geänderten Form marktkonform, so dass die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der HoKaWe nach dem 30. Juni 2011 kein wirtschaftlicher Vorteil mehr durch Zahlungen im Rahmen der Vereinbarung verschafft wurde. 5.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (72) Eine Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit der Beihilfe ist weder ersichtlich noch von Deutschland geltend gemacht worden. Der Vorteil für die HoKaWe, der sich aus der Durchführung der Vereinbarung im Zeitraum von Juni 2006 bis Juni 2011 ergibt, stellt deshalb eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar. 5.3.   Berechnung des Beihilfeelements (73) Wie in den Erwägungsgründen (49) bis (51) erläutert, kann die Preisanpassungsklausel als marktkonform angesehen werden. Folglich besteht das Beihilfeelement nach Auffassung der Kommission aus der Differenz zwischen dem Preis, der nach der Preisanpassungsklausel hätte entrichtet werden müssen, und dem auf der Grundlage der Formel tatsächlich gezahlten Preis (14).   a) Tatsächlich gezahlter Preis (in Euro je rm) (*2) b) Preis nach der Preisanpassungsklausel (in Euro je rm) c) Differenz zwischen a) und b) (*2) d) Tatsächlich gelieferte Holzmenge (in rm) e) Beihilfeelement: c) × d) (in Euro) (*2) 2006 13,00 15,42 2,42 13 115,73 31 794 2007 13,21 15,95 2,74 142 792,67 391 452 2008 16,55 20,96 4,41 137 683,00 607 291 2009 16,42 20,76 4,34 141 273,68 613 128 2010 16,14 20,03 3,89 139 045,38 540 699 2011 15,79 19,33 3,54 62 680,29 222 051 Insgesamt 2 406 415 (74) Die Höhe der der HoKaWe gewährten Beihilfe beläuft sich folglich auf 2 406 415 EUR. 6.   RÜCKFORDERUNG (75) Wenn die Kommission die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat, ist sie nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (15). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die einem Mitgliedstaat durch einen Beschluss der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (16). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückgezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Wettbewerbern hatte und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (17). (76) Im Einklang mit der Rechtsprechung ist in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (18) Folgendes niedergelegt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern […].“ (77) Da die vorliegende Maßnahme unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV nicht bei der Kommission angemeldet wurde und folglich eine rechtswidrige und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt, muss sie zur Wiederherstellung der Marktsituation vor Bewilligung der Beihilfe zurückgefordert werden. Die Rückforderung sollte sich daher auf den Zeitraum erstrecken, in dem der Begünstigte einen Vorteil erlangte, d. h. auf die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, und ihrer tatsächlichen Rückzahlung; die Rückforderungsbeträge umfassen die bis zur tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Zinsen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (78) Die Durchführung der Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und der HoKaWe ab ihrer Unterzeichnung (1. Juni 2006) bis zu ihrer Änderung (30. Juni 2011) umfasste eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe. Folglich ist die Beihilfe einschließlich Rückforderungszinsen von der HoKaWe zurückzufordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 2 406 415 EUR, die Deutschland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV der HoKaWe Eberswalde GmbH rechtswidrig gewährt hat, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 (1)   Deutschland fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (19) und nach Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (20) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Deutschland stellt sicher, dass diesem Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe nachgekommen wird. Artikel 4 (1)   Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Rückzahlungsanordnungen an den Begünstigten ergangen sind. (2)   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die der Begünstigte bereits zurückgezahlt hat. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 6. November 2013 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 99 vom 5.4.2013, S. 79. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Die Vereinbarung betrifft transportfähiges Laub- und Nadelholz mit einer Länge von 3 m und einem Durchmesser von 3 bis 70 cm, frei Waldstraße. Fäulnis und Krümmung sind zulässig. (4)  Vgl. Statistisches Bundesamt: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/PreisindizesLandForstwirtschaft/Tabellen/ErzeugerpreiseForstwirtschaft.html (5)  Ein externes Gutachten wurde von RAUE LLP, einem externem Rechtsberater des Landes Brandenburg vorgelegt; das brandenburgische Ministerium erstellt intern ein weiteres Gutachten. (6)  Dem Gutachten der Kanzlei RAUE LLP zufolge hätten die in der Preisanpassungsklausel niedergelegten Absichten der Parteien durch folgende Formel widergegeben werden können: (7)  So wurde beispielsweise zur Berechnung des Preises, der ab dem 1. Juli 2006 gelten sollte, der Indexwert für Juli 2006 verwendet und nicht, wie in der Vereinbarung eigentlich festgelegt, der Indexwert für Januar 2005. (8)  Vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italienische Republik/Kommission, Rechtssache C-305/89(„ALFA Romeo“), Slg. 1991, I-1603, Randnrn. 18 und 19; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 30. April 1998, Cityflyer Express Ltd/Kommission, Rechtssache T-16/96, Slg. 1998, II-757, Randnr. 51; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH und Lech-Stahlwerke GmbH/Kommission, verbundene Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnr. 104; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 28. Februar 2012, Land Burgenland und Republik Österreich/Kommission, verbundene Rechtssachen T-268/08 und T-281/08, Slg. 2012, II-0000, Randnr. 48. (9)  Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens beschwerten sich Beteiligte darüber, dass durch die Vereinbarung mit der HoKaWe Industrieholz in großen Mengen vom Markt abgezogen werde, was nahe legt, dass das der HoKaWe gelieferte Energieholz wesentliche Mengen an Industrieholz umfasste. (*1)  von Deutschland vorgelegte Zahlen. (10)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnrn. 70-72; Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, Rechtssache C-124/10 P, Slg. 2012, I-0000, Randnrn. 83-85 und 105. (11)  Dies erfolgte zusätzlich zur Anpassung der Formel zur Berücksichtigung der Neuberechnung des Industrieholzindexes auf der Grundlage eines neuen Ausgangsjahrs durch das Statistische Bundesamt. (12)  Wie aus der Übersicht in Erwägungsgrund (52) zu erkennen, hätte die Anwendung der Preisanpassungsklausel mit Ausnahme des Jahres 2009 ebenfalls zu Preisen unterhalb des Durchschnittspreises im Land Brandenburg geführt, wenn auch in deutlich geringerem Ausmaß. Wie bereits in Bezug auf die Marktkonformität der Preisanpassungsklausel dargelegt, kann auch ein mit dem Fremdvergleichs-Prinzip im Einklang stehendes Geschäft mit einem langfristig regelmäßigen Großabnehmer zu Preisen unterhalb des Marktdurchschnitts führen. Vgl. auch den Beschluss der Kommission C(2012) 834 final in der Sache SA.19045 (Etwaige Beihilfe Bayerns (Bayerische Staatsforstverwaltung) in Form langfristiger Holzlieferverträge mit dem Unternehmen Klausner), Erwägungsgründe 47 ff. (13)  A.a.O. (14)  Tatsächlich gezahlter Preis laut Angaben Deutschlands im Schreiben vom 1. Oktober 2013. (*2)  Die Zahlenangaben in den Spalten a und c wurden gerundet; Spalte e wurde auf der Grundlage der genauen Zahlen berechnet, nur das Endergebnis wurde auf volle EUR-Beträge auf- bzw. abgerundet. (15)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, C-70/72, Slg. 1973, 813, Randnr. 13. (16)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Königreich Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75. (17)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Königreich Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnrn. 64-65. (18)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (19)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (20)   ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.