Europäische Union

Beschluss (GASP) 2018/942 des Rates vom 29. Juni 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0942. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

3.7.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 166/17 BESCHLUSS (GASP) 2018/942 DES RATES vom 29. Juni 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 3. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/354/GASP (1) angenommen, mit dem die EUPOL COPPS über den 1. Juli 2013 hinaus verlängert wurde. (2) Am 4. Juli 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1194 (2) zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP und zu dessen Verlängerung vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 angenommen. (3) Nach der strategischen Überprüfung der EUPOL COPPS sollte die Mission um weitere zwölf Monate bis zum 30. Juni 2019 verlängert werden. (4) Der Beschluss 2013/354/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Die EUPOL COPPS wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2013/354/GASP wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben von EUPOL COPPS für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 beläuft sich auf 12 666 633 EUR.“; 2. Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. Juni 2019.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2018. Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2018. Im Namen des Rates Die Präsidentin E. ZAHARIEVA (1)  Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12). (2)  Beschluss (GASP) 2017/1194 des Rates vom 4. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 172 vom 5.7.2017, S. 13).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.