Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/77 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Bestätigung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der 10. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu Fragen des Ausfuhrwettbewerbs und der Entwicklung vertretenen Standpunkts

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23.1.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 16/23 BESCHLUSS (EU) 2016/77 DES RATES vom 18. Januar 2016 zur Bestätigung des im Namen der Europäischen Union im Rahmen der 10. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation zu Fragen des Ausfuhrwettbewerbs und der Entwicklung vertretenen Standpunkts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, 100 und 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union misst dem Funktionieren und der schrittweisen Stärkung des multilateralen Handelssystems größte Bedeutung bei. In diesem Zusammenhang und obwohl die Union auf der 10. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) in Nairobi ein umfassendes Ergebnis in Bezug auf die Doha-Runde angestrebt hat, sind die WTO-Mitglieder nur in einem begrenzteren Spektrum von Fragen zu einem Konsens gelangt, nämlich in Fragen des Ausfuhrwettbewerbs in der Landwirtschaft und der Entwicklung, die für die WTO-Mitglieder, die zu der Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder (least developed countries — LDC) gehören, von besonderem Interesse sind. (2) Eine diszipliniertere Anwendung unterstützender Maßnahmen für Agrarausfuhren wird seit langem von vielen WTO-Mitgliedern gefordert, die an der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Händler interessiert sind; sie ist außerdem ein Kernelement der Doha-Runde. Es war das Ziel der Union auf der 10. Ministerkonferenz der WTO, ein umfassendes und ausgewogenes Ergebnis bei allen Formen der Unterstützung für Agrarausfuhren (wie Ausfuhrsubventionen, Ausfuhrkredite, Agrarausfuhren durch staatliche Handelsunternehmen und Nahrungsmittelhilfen) zu erzielen, das nicht auf Ausfuhrsubventionen beschränkt ist, und das im Einklang mit dem WTO-Entwurf für die Agrarmodalitäten (TN/AG/W/4/Rev.4) in der durch die gemeinsame Vorlage der Union und einer Reihe von Staaten vom 16. November 2015 (JOB/AG/48) aktualisierten Fassung steht. (3) Entwicklung steht im Mittelpunkt der Doha-Runde der Handelsverhandlungen; mehrere Themen, wie die Umsetzung der bevorzugten Behandlung von Dienstleistungserbringern der LDC, Präferenzursprungsregeln für die LDC und Baumwolle, waren Gegenstand engagierter Verhandlungen in der WTO. (4) Der auf der 9. Ministerkonferenz der WTO in Bali gefasste Beschluss über Präferenzursprungsregeln für die LDC (WT/MIN(13)/42) sieht vor, dass die Präferenzursprungsregeln so transparent, einfach und objektiv wie möglich sein sollten. Der von der LDC-Gruppe eingereichte Vorschlag (JOB/TNC/53) zielte auf verbindliche Ergebnisse in allen von dem genannten Beschluss erfassten Bereichen ab. Unter Berücksichtigung der bestehenden einseitigen Präferenzursprungsregeln hat die Union auf der 10. Ministerkonferenz der WTO solche Ergebnisse unterstützt, die nicht über die derzeitigen ehrgeizigen Präferenzregeln in der Union hinausgehen und für alle WTO-Mitglieder bindend sind. (5) Der im Namen der Union bei der 10. Ministerkonferenz der WTO hinsichtlich Fragen des Ausfuhrwettbewerbs und der Entwicklung vertretene Standpunkt bedarf der Bestätigung — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Union im Rahmen der 10. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation vertretene Standpunkt zu den Beschlüssen der WTO über Ausfuhrwettbewerb (WT/MIN(15)/45) und Entwicklung (WT/MIN(15)/46, WT/MIN(15)/47, WT/MIN(15)/48 wird bestätigt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2016. Im Namen des Rates Der Präsident A.G. KOENDERS

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.