Europäische Union

79/25/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1978 zur Genehmigung von Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1978 (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31979D0025 79/25/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1978 zur Genehmigung von Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1978 (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 009 vom 13/01/1979 S. 0037 - 0038 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1978 zur Genehmigung von Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1978 (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (79/25/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), nach Anhörung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1978 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig: >PIC FILE= "T0019669"> Die vorstehend aufgeführten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden. Die Investitionsbeihilfe in Höhe von 732 000 000 DM ist für Investitionsprojekte in Grubenbetrieben, Kokereien, Brikettfabriken und Zechenkraftwerken vorgesehen. Die Investitionsbeihilfe deckt die Gesamtinvestitionen zu über 90 %. Die Investitionsbeihilfe für 1978, die sich im Vergleich zu 1977 stark erhöht hat, ist im Rahmen der neuen kohlenpolitischen Orientierung der Gemeinschaft als positiv zu beurteilen, denn sie begünstigt die langfristige Stabilisierung der Förderung in den deutschen Revieren. Die Beihilfe entspricht den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung. Zweck und Höhe der beantragten Beihilfen zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die nach den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 5 der Entscheidung die Bundesregierung verpflichtet, der Kommission mindestens einmal jährlich für die einzelnen Projekte, deren Durchführung beschlossen wurde, die damit verfolgten Zwecke, die darauf entfallenden Investitionssummen sowie die entsprechenden Beihilfebeträge anzuzeigen. Die Beihilfe zur Begünstigung der Erstinnovation in Höhe von 99 800 000 DM soll sicherstellen, daß Forschungsergebnisse möglichst schnell zur praktischen Anwendung im Produktionsprozeß gelangen. Die Beihilfe ist niedriger als die den Unternehmen entstehenden Kosten und wird für einzelne Vorhaben gewährt, die bei ihrer Verwirklichung mittelfristig einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen im Steinkohlenbergbau erwarten lassen. Aus dem Zweck und der Höhe der Beihilfe ergibt sich, daß sie mit den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 und 3 der Entscheidung vereinbar ist. Die Beihilfe zur Finanzierung der Bergmannsprämie in Höhe von 112 000 000 DM trägt dazu bei, dem Steinkohlenbergbau die für die Steigerung seiner Produktivität unbedingt erforderliche Stabilität qualifizierten Personals zu erhalten. Die Unternehmen betreiben darüber hinaus für die notwendige Einstellung, Ausbildung, Anpassung und Stabilität des Personals einen Aufwand, der den Beihilfebetrag der Bergmannsprämie um ein Mehrfaches übersteigt. Zweck und Höhe der Bergmannsprämie zeigen, daß es sich um eine Maßnahme entsprechend Artikel 8 der Entscheidung handelt. (1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976, S. 1. Die Beihilfe für die Schaffung langfristiger Sicherheitsbestände in Höhe von 124 800 000 DM stellt eine Maßnahme der Bundesregierung zur Erhöhung der langfristigen Energieversorgungssicherheit dar. Zu diesem Zweck hat die Notgemeinschaft Deutscher Steinkohlenbergbau 10 Millionen Tonnen Kohle und Koks gekauft. Die dafür von der Bundesregierung vorgesehene Beihilfe deckt die tatsächlich entstandenen laufenden Kosten der Bestandshaltung nur teilweise ab. Zweck und Höhe der Beihilfe zeigen, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die Artikel 10 der Entscheidung entspricht. II Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahr 1978. Auf dieser Berechnungsgrundlage beläuft sich die Gesamtsumme der vorgesehenen Maßnahmen auf 752 400 000 ERE, d.h. 8,56 ERE/t. Im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist die laufende Förderung (je Tonne) in der Bundesrepublik höher subventioniert als in Großbritannien und wesentlich niedriger als in Frankreich und Belgien. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen: - aufgrund der hohen Haldenbestände an Kohle und Koks werden Versorgungsschwierigkeiten 1978 nicht auftreten; - die Lieferungen deutscher Kohle in andere Gemeinschaftsländer werden 1978 gegenüber dem Vorjahr ansteigen; - Preisangleichungsgeschäfte sind 1977 nicht vorgenommen worden; - die deutschen Kokskohlen- und Kesselkohlenpreise werden 1978 nicht zu indirekten Beihilfen an industrielle Kohlenverbraucher führen; - die Rationalisierung der Förderung wird 1978 durch hohe Investitionen gewährleistet werden. Es ist demnach festzustellen, daß die im Jahr 1978 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des deutschen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß der Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden. III Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, im Kalenderjahr 1978 folgende Beihilfen zugunsten des deutschen Steinkohlenbergbaus zu gewähren: 1. Gewährung einer Investitionsbeihilfe bis zu einem Betrag von 732 000 000 DM an die Unternehmen des Steinkohlenbergbaus zur Intensivierung der Investitionstätigkeit; 2. Förderung der Entwicklung und der Erstinnovation bis zu einem Betrag von 99 800 000 DM; 3. Gewährung einer Bergmannsprämie an die Schicht- und Gedingelöhner für jede unter Tage verfahrene Schicht bis zu einem Betrag von insgesamt 112 000 000 DM; 4. eine Beihilfe in Höhe von 124 800 000 DM für die Schaffung langfristiger Sicherheitsbestände. Artikel 2 Die Bundesregierung teilt der Kommission bis zum 31. März 1979 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 7. Dezember 1978 Für die Kommission Guido BRUNNER Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.