Europäische Union

2006/392/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2006 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontroll- und Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2062)

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7.6.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 152/22 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Mai 2006 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontroll- und Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2062) (2006/392/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (1) in der Fassung der Entscheidung 2006/2/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 (2), insbesondere Artikel 6 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2006 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt. (2) Für Zuschüsse der Gemeinschaft kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG infrage. (3) Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Beteiligungssatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. (4) Um für die finanzielle Beteiligung infrage zu kommen, müssen die automatischen Ortungsgeräte den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (3) entsprechen. (5) Gemäß Artikel 8 der Entscheidung 2004/465/EG des Rates gehen die Mitgliedstaaten binnen 12 Monaten ab Ende des Jahres der Bekanntgabe dieser Entscheidung die rechtliche und haushaltsmäßige Verpflichtung für die Ausgaben ein. Außerdem müssen sie die Bestimmungen der Entscheidung 2004/465/EG in Bezug auf den Beginn der Vorhaben und die Einreichung der Anträge auf Kostenerstattung einhalten. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand der Entscheidung Diese Entscheidung sieht für 2006 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG vor. Sie setzt die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, den Beitragssatz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, fest. Artikel 2 Neue Technologien und IT-Netze Zu den Ausgaben für Anschaffung, Einrichtung und technische Betreuung von EDV-Anlagen zum reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 3 Automatische Ortungsgeräte (1)   Zu den Ausgaben für Anschaffung und Einbau an Bord von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 4 500 EUR pro Schiff bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt. (2)   Innerhalb des in Absatz 1 genannten Höchstsatzes von 4 500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 100 % für die ersten 1 500 EUR. (3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1 500 und 4 500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt. (4)   Um für die Gemeinschaftsbeteiligung infrage zu kommen, müssen die automatischen Ortungsgeräte den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 entsprechen. Artikel 4 Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien Zu den Ausgaben für Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien für die effizientere Überwachung von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 5 Schulung Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 6 Bewertung der Ausgaben Zu den Ausgaben für die Einführung einer Regelung zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 7 Seminare und Multimedia-Instrumente Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Beteiligten wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und rechtswidriger Fischereitätigkeiten und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 8 Patrouillenfahrzeuge Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen höchstens folgende finanzielle Beteiligung gewährt: — bei Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind, 50 % der zuschussfähigen Ausgaben; — bei den anderen Mitgliedstaaten 25 % der zuschussfähigen Ausgaben. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. Mai 2006 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114, berichtigt im ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 36. (2)   ABl. L 2 vom 5.1.2006, S. 4. (3)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17. ANNEX I EDV-TECHNOLOGIE UND IT-NETZE (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien     Tschechische Republik     Dänemark 1 333 334 666 667 Deutschland 210 000 105 000 Estland 229 217 114 609 Griechenland 2 250 000 1 125 000 Spanien     Frankreich 935 000 467 500 Irland 250 000 125 000 Italien 4 000 000 2 000 000 Zypern 83 000 41 500 Lettland     Litauen 30 000 15 000 Luxemburg     Ungarn     Malta     Niederlande 470 505 235 253 Österreich     Polen     Portugal 735 230 333 895 Slowenien 250 354 125 177 Slowakei     Finnland 402 000 201 000 Schweden 120 000 60 000 Vereinigtes Königreich 838 148 419 074 Insgesamt 12 136 788 6 034 675 ANHANG II AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien     Tschechische Republik     Dänemark     Deutschland     Estland     Griechenland     Spanien     Frankreich     Irland     Italien     Zypern     Lettland     Litauen     Luxemburg     Ungarn     Malta 190 944 132 972 Niederlande     Österreich     Polen     Portugal     Slowenien 25 760 18 880 Slowakei     Finnland 33 000 22 820 Schweden     Vereinigtes Königreich     Insgesamt 249 704 174 672 ANHANG III PILOTPROJEKTE ZUM EINSATZ NEUER TECHNOLOGIEN (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien     Tschechische Republik     Dänemark 275 000 137 500 Deutschland     Estland     Griechenland     Spanien     Frankreich     Irland     Italien     Zypern     Lettland     Litauen     Luxemburg     Ungarn     Malta     Niederlande     Österreich     Polen 150 000 75 000 Portugal 249 700 124 850 Slowenien     Slowakei     Finnland     Schweden 130 000 65 000 Vereinigtes Königreich     Insgesamt 804 700 402 350 ANHANG IV SCHULUNG (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 10 000 5 000 Tschechische Republik     Dänemark 523 199 261 600 Deutschland 64 000 32 000 Estland 13 195 6 598 Griechenland     Spanien 86 640 43 320 Frankreich 58 350 29 175 Irland 200 000 100 000 Italien 1 000 000 500 000 Zypern 15 000 7 500 Lettland 23 300 11 650 Litauen 11 000 5 500 Luxemburg     Ungarn     Malta 8 196 4 098 Niederlande 144 093 72 047 Österreich     Polen     Portugal 25 600 12 800 Slowenien 35 808 17 904 Slowakei     Finnland 24 200 12 100 Schweden 22 000 11 000 Vereinigtes Königreich 160 305 80 153 Insgesamt 2 424 886 1 212 445 ANHANG V PRÜFUNG UND BEWERTUNG DER AUSGABEN (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien     Tschechische Republik     Dänemark 93 333 46 667 Deutschland     Estland     Griechenland     Spanien     Frankreich     Irland     Italien     Zypern     Lettland     Litauen     Luxemburg     Ungarn     Malta     Niederlande     Österreich     Polen     Portugal     Slowenien     Slowakei     Finnland     Schweden     Vereinigtes Königreich     Insgesamt 93 333 46 667 ANHANG VI SEMINARE UND MULTIMEDIA-INSTRUMENTE (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien 5 000 3 750 Tschechische Republik     Dänemark     Deutschland     Estland     Griechenland 660 860 495 645 Spanien     Frankreich     Irland     Italien     Zypern     Lettland     Litauen 9 000 6 750 Luxemburg     Ungarn     Malta     Niederlande     Österreich     Polen 200 000 150 000 Portugal 68 750 51 563 Slowenien 6 008 4 506 Slowakei     Finnland     Schweden 210 000 157 500 Vereinigtes Königreich 37 299 27 974 Insgesamt 1 196 917 897 688 ANHANG VII PATROUILLENFAHRZEUGE (EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Belgien     Tschechische Republik     Dänemark     Deutschland 1 200 000 225 000 Estland 751 761 150 352 Griechenland 2 789 140 575 328 Spanien 24 683 674 6 170 918 Frankreich     Irland     Italien     Zypern 2 300 000 1 150 000 Lettland     Litauen 500 000 250 000 Luxemburg     Ungarn     Malta     Niederlande 565 000 141 250 Österreich     Polen     Portugal 23 234 908 4 110 537 Slowenien 50 792 25 396 Slowakei     Finnland     Schweden 72 000 000 4 500 000 Vereinigtes Königreich 17 611 065 4 402 766 Insgesamt 145 686 340 21 701 547

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.