Europäische Union

2004/840/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2004 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2005 sowie zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4600)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2005-12-14

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2004D0840 — DE — 14.12.2005 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 2004 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2005 sowie zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4600) (2004/840/EG) (ABl. L 361, 8.12.2004, p.41) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2005   L 327 20 14.12.2005 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 2004 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2005 sowie zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4600) (2004/840/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6 sowie die Artikel 29 und 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bzw. für Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden. (2) Die Mitgliedstaaten haben Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen sowie zur Verhütung von Zoonosen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingereicht. (3) Die Prüfung der Programme hat ergeben, dass die Programme den einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere den Gemeinschaftskriterien für die Tilgung der betreffenden Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen ( 2 ) entsprechen. (4) Die Programme stehen auf der Liste der Programme, die mit der Entscheidung 2004/695/EG vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen ( 3 ) festgelegt wurde. (5) Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen eines Höchstbetrags je Programm auf 50 % der Kosten festzusetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen. (6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 4 ) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung. (7) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln. (8) Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonitäre Regelung nach Einführung des Euro ( 5 ) in nationaler Währung vorgelegten Anträge auf Zahlung anzuwenden ist. (9) Die Genehmigung einiger dieser Programme sollte einer Entscheidung der Kommission mit wissenschaftlich fundierten Vorschriften zur Tilgung der betreffenden Tierseuchen nicht vorgreifen. (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: KAPITEL I Tollwut Artikel 1 (1)  Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Österreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 180 000 EUR festgesetzt. Artikel 2 (1)  Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die der Tschechischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 400 000 EUR festgesetzt. Artikel 3 (1)  Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Deutschland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  900 000 EUR ◄ festgesetzt. Artikel 4 (1)  Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Finnland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt. Artikel 5 (1)  Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  0 EUR ◄ festgesetzt. Artikel 6 (1)  Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  675 000 EUR ◄ festgesetzt. Artikel 7 (1)  Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  300 000 EUR ◄ festgesetzt. Artikel 8 (1)  Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Slowakische Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  500 000 EUR ◄ festgesetzt. KAPITEL II Rinderbrucellose Artikel 9 (1)  Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  105 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 10 (1)  Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 11 (1)  Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  5 850 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 12 (1)  Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  3 600 000 EUR ◄ festgesetzt. a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 13 (1)  Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  2 875 000 EUR ◄ festgesetzt. a) den Erwerb von Impfstoffen; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 14 (1)  Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  100 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 15 (1)  Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  1 740 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 16 (1)  Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  4 415 000 EUR ◄ festgesetzt. a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. KAPITEL III Rindertuberkulose Artikel 17 (1)  Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 5 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 18 (1)  Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 19 (1)  Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  4 600 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 20 (1)  Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  2 725 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 21 1.  Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  770 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 22 (1)  Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  300 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. KAPITEL IV Enzootische Rinderleukose Artikel 23 (1)  Das von Estland vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Estland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 25 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 24 (1)  Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  350 000 EUR ◄ festgesetzt. a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 25 (1)  Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 200 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 26 (1)  Das von Lettland vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Lettland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 27 (1)  Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  330 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. KAPITEL V Schaf- und Ziegenbrucellose Artikel 28 (1)  Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  150 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests; b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 29 (1)  Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 800 000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen; b) der Honorare von Tierärzten, mit denen speziell für dieses Programm ein Vertrag abgeschlossen wurde. Artikel 30 (1)  Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  6 340 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 31 (1)  Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  500 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 32 (1)  Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  4 470 000 EUR ◄ festgesetzt. a) den Erwerb von Impfstoffen; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 33 (1)  Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  1 900 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen; b) die Kosten von Labortests; c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. KAPITEL VI Blauzungenkrankheit Artikel 34 (1)  Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung und der Fallen, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  875 000 EUR ◄ festgesetzt. Artikel 35 (1)  Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung und der Fallen, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  95 000 EUR ◄ festgesetzt. Artikel 36 (1)  Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung und der Fallen, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  675 000 EUR ◄ festgesetzt. KAPITEL VII Geflügelsalmonellosen Artikel 37 (1)  Das von Österreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgeflügelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 genehmigt. (2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Österreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von ►M1  117 000 EUR ◄ festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgeflügels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgeflügels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Geflügel gewonnenen und hitzebehandelten Fleisches; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.