Europäische Union

2007/567/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. August 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2007 entstehen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3747)

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22.8.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 217/24 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. August 2007 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2007 entstehen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3747) (2007/567/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2007 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt. (2) Für Zuschüsse der Gemeinschaft kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Frage. (3) Anträge auf Zuschüsse der Gemeinschaft müssen der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (2) entsprechen. (4) Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Beteiligungssatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. (5) Um für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Frage zu kommen, müssen die elektronischen Ortungsgeräte den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (3) entsprechen. (6) Die den einzelnen Mitgliedstaaten gewährte finanzielle Beteiligung an Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit wird auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der von den Mitgliedstaaten deklarierten Nutzung der betreffenden Schiffe und Luftfahrzeuge für Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten und ihrer gesamten jährlichen Tätigkeiten berechnet. (7) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 sind die im Jahresprogramm für die Fischereiüberwachung aufgeführten Vorhaben in Übereinstimmung mit dem darin vorgesehenen Zeitplan durchzuführen. (8) Anträge auf Erstattung von Ausgaben in Zusammenhang mit diesen Vorhaben werden bei der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 eingereicht. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand der Entscheidung Diese Entscheidung sieht für 2007 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2007 entstehen, gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vor. Sie setzt die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, den Beitragssatz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, fest. Artikel 2 Neue Technologien und IT-Netze Zu den Ausgaben für Anschaffung, Einrichtung und technische Betreuung von EDV-Anlagen zum reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 3 Automatische Ortungsgeräte (1)   Zu den Ausgaben für Anschaffung und Einbau an Bord von elektronischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 4 500 EUR pro Schiff bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt. (2)   Innerhalb des in Absatz 1 genannten Höchstsatzes von 4 500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 100 % für die ersten 1 500 EUR. (3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1 500 und 4 500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt. (4)   Um für die Gemeinschaftsbeteiligung in Frage zu kommen, müssen die automatischen Ortungsgeräte den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 entsprechen. Artikel 4 Pilotprojekte Zu den Ausgaben für Pilotprojekte zu neuen Kontrolltechnologien wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 5 Schulung Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 6 Bewertung der Ausgaben Zu den Ausgaben für die Einführung einer Regelung zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 7 Seminare und Multimedia-Instrumente Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Beteiligten wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und rechtswidriger Fischereitätigkeiten und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften wird eine finanzielle Beteiligung von höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 8 Patrouillenfahrzeuge Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird bis zu den in Anhang VII festgesetzten Obergrenzen eine finanzielle Beteiligung von höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben gewährt. Artikel 9 Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. August 2007 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30. (3)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17. ANHANG I NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE (in EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Bulgarien 136 088 68 044 Belgien 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 1 050 604 525 302 Deutschland 314 000 157 000 Estland 25 179 12 589 Griechenland 1 500 000 750 000 Spanien 387 205 193 603 Frankreich 1 573 940 786 970 Irland 0 0 Italien 4 103 820 2 051 910 Zypern 40 000 20 000 Lettland 0 0 Litauen 30 000 15 000 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 6 000 3 000 Niederlande 538 390 269 195 Österreich 0 0 Polen 125 000 62 500 Portugal 253 000 115 700 Rumänien 0 0 Slowenien 83 000 41 500 Slowakei 0 0 Finnland 250 000 125 000 Schweden 5 649 000 657 000 Vereinigtes Königreich 384 657 192 329 Insgesamt 16 449 883 6 046 642 ANHANG II AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE (in EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Bulgarien 0 0 Belgien 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 0 0 Deutschland 0 0 Estland 0 0 Griechenland 0 0 Spanien 300 000 225 000 Frankreich 0 0 Irland 0 0 Italien 1 371 974 600 000 Zypern 692 000 646 000 Lettland 0 0 Litauen 0 0 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 0 0 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 0 0 Rumänien 0 0 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 50 000 25 000 Vereinigtes Königreich 0 0 Insgesamt 2 413 974 1 496 000 ANHANG III PILOTPROJEKTE (in EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Bulgarien 0 0 Belgien 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 0 0 Deutschland 0 0 Estland 0 0 Griechenland 0 0 Spanien 0 0 Frankreich 0 0 Irland 0 0 Italien 0 0 Zypern 0 0 Lettland 0 0 Litauen 0 0 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 0 0 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 0 0 Rumänien 0 0 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 31 500 15 750 Vereinigtes Königreich 0 0 Insgesamt 31 500 15 750 ANHANG IV SCHULUNG (in EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Bulgarien 72 000 36 000 Belgien 10 000 5 000 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 67 114 33 557 Deutschland 27 500 13 750 Estland 26 050 13 025 Griechenland 80 000 40 000 Spanien 162 060 81 030 Frankreich 111 500 55 750 Irland 0 0 Italien 1 295 304 532 077 Zypern 0 0 Lettland 0 0 Litauen 18 000 9 000 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 36 640 18 320 Niederlande 120 441 60 221 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 90 380 45 190 Rumänien 0 0 Slowenien 27 000 13 500 Slowakei 0 0 Finnland 26 000 13 000 Schweden 50 000 25 000 Vereinigtes Königreich 9 442 4 721 Insgesamt 2 229 431 999 141 ANHANG V BEWERTUNG DER AUSGABEN (in EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Bulgarien 0 0 Belgien 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 0 0 Deutschland 0 0 Estland 0 0 Griechenland 0 0 Spanien 0 0 Frankreich 0 0 Irland 0 0 Italien 0 0 Zypern 0 0 Lettland 0 0 Litauen 0 0 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 0 0 Österreich 0 0 Polen 0 0 Portugal 0 0 Rumänien 0 0 Slowenien 0 0 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 100 000 50 000 Vereinigtes Königreich 0 0 Insgesamt 100 000 50 000 ANHANG VI SEMINARE UND MULTIMEDIA-INSTRUMENTE (in EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Bulgarien 0 0 Belgien 5 000 3 750 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 0 0 Deutschland 0 0 Estland 0 0 Griechenland 100 000 75 000 Spanien 16 000 12 000 Frankreich 0 0 Irland 0 0 Italien 292 000 219 000 Zypern 0 0 Lettland 0 0 Litauen 12 000 9 000 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 0 0 Österreich 0 0 Polen 210 000 157 500 Portugal 0 0 Rumänien 0 0 Slowenien 14 000 10 500 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 0 0 Vereinigtes Königreich 0 0 Insgesamt 649 000 486 750 ANHANG VII PATROUILLENFAHRZEUGE (in EUR) Mitgliedstaat Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms Beteiligung der Gemeinschaft Bulgarien 66 000 33 000 Belgien 0 0 Tschechische Republik 0 0 Dänemark 0 0 Deutschland 254 000 122 250 Estland 2 500 000 1 250 000 Griechenland 0 0 Spanien 405 000 202 500 Frankreich 402 000 156 000 Irland 0 0 Italien 135 000 67 500 Zypern 120 000 60 000 Lettland 0 0 Litauen 120 000 60 000 Luxemburg 0 0 Ungarn 0 0 Malta 0 0 Niederlande 50 000 25 000 Österreich 0 0 Polen 100 000 50 000 Portugal 2 000 000 700 000 Rumänien 0 0 Slowenien 155 000 77 500 Slowakei 0 0 Finnland 0 0 Schweden 0 0 Vereinigtes Königreich 7 633 872 3 816 936 Insgesamt 13 940 872 6 620 686

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.