Europäische Union

84/400/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Großherzogtum Luxemburg gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0400 84/400/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Großherzogtum Luxemburg gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 213 vom 09/08/1984 S. 0039 - 0039 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juli 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Großherzogtum Luxemburg gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der französische Text ist verbindlich) (84/400/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/140/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/167/EWG (4), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Luxemburgische Regierung hat 1977 den Ministerialerlaß vom 20. April 1977 zur zweiten Änderung des Ministerialerlasses vom 30. Januar 1976 über die Gewährung einer Ausgleichszulage an landwirtschaftliche Betriebsinhaber im Jahr 1976 mitgeteilt. Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission noch entscheiden, ob unter Berücksichtigung des erwähnten Ministerialerlasses vom 20. April 1977 die für das Jahr 1976 im Großherzogtum Luxemburg zur Durchführung von Titel II der Richtlinie 75/268/EWG angewandten Bestimmungen weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der gemeinsamen Aktion gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG und Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG erfuellt haben. Für das Jahr 1976 waren lediglich der Ministerialerlaß vom 30. Januar 1976 sowie dessen erste Änderung durch den Ministerialerlaß vom 20. Juli 1976 Gegenstand der zustimmenden Entscheidungen 76/698/EWG (5) und 76/948/EWG (6). Die Überprüfung der durch den Ministerialerlaß vom 20. April 1977 vorgesehenen Ausgleichszulage entspricht den Bedingungen und Zielen der betreffenden Richtlinie. Die Anwendung des Ministerialerlasses vom 20. April 1977 hätte in bestimmten Fällen eine Überschreitung der Hoechstgrenzen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 75/268/EWG in ihrer 1976 geltenden Fassung zur Folge haben können. Mögliche Fälle dieser Art können durch die vorliegende Entscheidung nicht gedeckt werden. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die für das Jahr 1976 vom Großherzogtum Luxemburg angewandten Bestimmungen zur Durchführung von Titel II der Richtlinie 75/268/EWG haben unter Berücksichtigung des Ministerialerlasses vom 20. April 1977 die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der gemeinsamen Aktion gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG und Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG erfuellt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 13. Juli 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 72 vom 15. 3. 1984, S. 24. (3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (4) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19. (5) ABl. Nr. L 236 vom 27. 8. 1976, S. 32. (6) ABl. Nr. L 364 vom 31. 12. 1976, S. 37.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.