Europäische Union

82/756/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1982 zur Festsetzung einer Geldbuße gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 17 des Rates gegen die Fédération Nationale de l'Industrie de la Chaussure de France (AZ: IV/AF 528) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0756 82/756/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1982 zur Festsetzung einer Geldbuße gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 17 des Rates gegen die Fédération Nationale de l'Industrie de la Chaussure de France (AZ: IV/AF 528) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 319 vom 16/11/1982 S. 0012 - 0015 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1982 zur Festsetzung einer Geldbusse gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 17 des Rates gegen die Fédération Nationale de l'Industrie de la Chaussure de France (AZ: IV/AF 528) (Nur der französische Text ist verbindlich) (82/756/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 14 und 15, nach Kenntnisnahme des Schreibens der Fédération Nationale de l'Industrie de la Chaussure de France vom 14. Mai 1982, worin sich diese gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 zu den von der Kommission am 14. April 1982 mitgeteilten Beschwerdepunkten äusserte, im Hinblick auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, die gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 23. September 1982 eingeholt wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Am 4. März 1982 erteilte der Generaldirektor der Generaldirektion Wettbewerb zwei Beamten der Direktion Inspektion den schriftlichen Auftrag, bei der Fédération Nationale de l'Industrie de la Chaussure de France (FNICF) in Paris gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 eine Nachprüfung vorzunehmen. Diese Nachprüfung wurde am 9. und 10. März 1982 am Sitz dieses Verbandes in Gegenwart mehrerer leitender Angestellter, insbesondere des Hauptbevollmächtigten der FNICF und einer seiner Berater, sowie eines Vertreters der französischen Behörden vorgenommen. Hauptzweck dieser Nachprüfung war es, Informationen über die Durchführung der französischen Maßnahmen zur Hebung der Leistungsfähigkeit der Schuh- und Lederindustrie einzuholen, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang die FNICF für ihre Mitglieder Verpflichtungen über Einfuhr- oder andere Beschränkungen im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag eingegangen ist. 2. Der Beamte der Kommission legte seinen Prüfungsauftrag vor und verwies die Verantwortlichen des Verbandes auf die Vorschriften der Artikel 14 und 15 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Prüfungsbefugnisse der Kommission vor allem auf den im Wortlaut des Prüfungsauftrags wiedergegebenen Artikel 15 Absatz 1, wonach die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die zwar die Nachprüfung dulden, aber vorsätzlich oder fahrlässig Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen, durch Entscheidung Geldbussen festlegen kann. Die Verantwortlichen des Verbandes erklärten auf entsprechende Aufforderung, sie seien mit der Nachprüfung und allen sich daraus ergebenden Verpflichtungen einverstanden. 3. Der Beamte der Kommission verlangte aufgrund seiner Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 folgende Dokumente zu prüfen: 1) Briefwechsel, Sitzungsniederschriften, sowie interne Aufzeichnungen über Sitzungen mit anderen Berufsverbänden der Schuhindustrie Frankreichs oder anderer Mitgliedsländer der Gemeinschaft; 2) Die Niederschriften und Aufzeichnungen der leitenden Organe des Verbandes, nämlich einmal des Conseil Fédéral mit den Vertretern der Regionalverbände und der Fachgruppen als Mitglieder des Verbandes und den Vertretern der Unternehmen als Einzelmitglieder, zum anderen des Büros des Conseil Fédéral unter Vorsitz eines aus drei Personen bestehenden Direktoriums. Die Vorlage dieser Unterlagen wurde für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1981 und dem Tag der Nachprüfung verlangt. Als Antwort auf dieses Vorlageverlangen legten die Verantwortlichen der FNICF eine Reihe von Akten betreffend den Briefwechsel und die Niederschriften der Sitzungen mit anderen Berufsorganisationen der Schuhindustrie vor, dagegen kein einziges Dokument hinsichtlich der Niederschriften oder Aufzeichnungen der Sitzungen des Conseil Fédéral der FNICF und des Büros dieses Conseil Fédéral seit dem 1. Januar 1981. Ausserdem erklärte der Hauptbevollmächtigte der FNICF, daß die letzten drei Sitzungen des Conseil Fédéral im Oktober 1981, im Dezember 1981 und am 24. Februar 1982 stattfanden, und daß von diesen Sitzungen Niederschriften erstellt wurden, wobei er auch noch bestätigte, daß diese Dokumente im Zeitpunkt der Nachprüfung am Sitz der FNCIF vorlägen. 4. In einer schriftlichen Erklärung, die in die Niederschrift vom 10. März 1982 aufgenommen wurde, bestätigte der Hauptbevollmächtigte der FNICF, »man habe die Gremien des Verbandes mündlich über die am 25. November zustande gekommene gemeinsame Absichterklärung (accord de bonne volonté) unterrichtet". Der von dem Hauptbevollmächtigten der FNICF ausdrücklich genannte »accord de bonne volonté" vom 25. November 1981 stellt aber gerade eine der französischen Vorbereitungs- und Durchführungsmaßnahmen der in dem Prüfungsauftrag erwähnten Maßnahmen zur Hebung der Leistungsfähigkeit der Schuh- und Lederindustrie dar. Der Hauptzweck der erwähnten Nachprüfung war daher die Sammlung aller Informationen über diese Absprache, um zu erfahren, inwieweit darin spezifische Bestimmungen über einen vermehrten Absatz französischer Schuhe im Inland enthalten sind, die zu Beschränkungen der Einfuhr dieser Waren nach Frankreich führen könnten. Die Prüfer der Kommission machten die FNICF auf ein Dokument aufmerksam, von dem die Kommission anläßlich einer früheren Nachprüfung bei einem anderen französischen Berufsverband Kenntnis erhielt, dessen Leiter bestätigten, daß es im Verlauf der von dem Hauptbevollmächtigten der FNICF erwähnten Sitzung vom 25. November 1981 tatsächlich zur Diskussion gestellt worden war. Dieses Dokument, das weder einen Briefkopf noch eine Unterschrift aufweist, enthält bezueglich der Absprachen drei Abschnitte (A, B und C) zur Unterzeichnung durch die Verbände des Handels, der FNICF und der Behörden, mit der Absicht, die Einfuhren nach Maßgabe des Prozentsatzes der Verkaufssteigerung auf dem Inlandsmarkt von Fall zu Fall auf 10 bis 25 % zu beschränken. Einer der wesentlichen Zwecke der Nachprüfung war es, in Erfahrung zu bringen, unter welchen Bedingungen dieses Dokument innerhalb der Gremien der FNICF, des Conseil Fédéral und des Direktoriums des Conseil Fédéral zur Diskussion gestellt und gegebenenfalls im Verlauf der vorangegangenen Sitzung vorbereitet wurde, ausserdem Kenntnis zu erhalten über etwaige diesbezuegliche Entscheidungen, Weisungen an die Mitglieder und die übrigen dem Verband angeschlossenen Unternehmen. 5. Die Prüfer wiederholten am 10. März 1982 schriftlich ihre Forderung nach Vorlage folgender Dokumente: 1) Briefwechsel, interne Aufzeichnungen und Berichte über Sitzungen mit anderen Berufsorganisationen seit dem 1. Januar 1981; 2) Protokolle und Sitzungsberichte des Conseil Fédéral der FNICF und des Büros des Conseil Fédéral seit dem 1. Januar 1981. Die schriftliche Antwort des Hauptbevollmächtigten der FNICF, wiedergegeben in demselben Protokoll, enthält die Feststellung, daß die unter Punkt 1) bezeichneten Dokumente »dem Prüfer ausgehändigt wurden", die unter Punkt 2) bezeichneten Dokumente dagegen »vertrauliche Dokumente über sämtliche Probleme des Verbandes sind, die infolgedessen bei weitem den Rahmen des Prüfungsauftrags sprengen und daß ihre Weitergabe infolgedessen die Genehmigung des Vorstandes des Verbandes erfordere". Die Prüfer ließen in dem Protokoll unverzueglich vermerken: »Die von der FNICF vorgelegten Unterlagen waren nicht vollständig im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 17". II 6. In ihrer schriftlichen Antwort vom 14. Mai 1982 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission machte die FNICF folgende Argumente geltend: 1) Verlauf der Nachprüfung: Die FNICF bestätigt, daß der Prüfer zu Beginn der Nachprüfung auf die Bestimmungen des Artikel 14 und 15 der Verordnung Nr. 17 hinwies, erhebt aber den Vorwurf, erst am Ende des Gesprächs darüber belehrt worden zu sein, daß es ihr Recht war, die Nachprüfung abzulehnen; 2) Arbeitsdokument der Sitzung vom 25. November 1981: Da es sich um ein gewöhnliches Arbeitspapier handelte, habe die FNICF es nicht aufbewahrt; wegen seines Ursprungs hätte der Prüfer auch nicht von dem Verband die Vorlage dieses Papiers fordern 3) Vorlage der Sitzungsprotokolle des Conseil Fédéral der FNICF: Nach Auffassung des Verbandes war es überfluessig, bis zum 1. Januar 1981 zurückzugehen; die Dokumente seien ferner vertraulich, da sie sich mit einer Reihe von Fragen befassten, die nichts mit der Nachprüfung zu tun hätten. Ausserdem habe sich der Vorstand des Verbandes auch in diesem Sinne ausgedrückt und den Standpunkt vertreten, daß es sich hier um eine Überschreitung der Befugnisse handele; 4) Vorschlag zur Anhörung nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 99/63 EWG der Kommission (1): Da die FNICF der Auffassung ist, daß eine derartige Anhörung nur sinnvoll wäre, wenn der Verband die Möglichkeit hätte, sich zur Sache selbst und nicht allein zu Verfahrensfragen zu äussern, hält sie es nicht für nützlich, ihre Anhörung in einer von der Kommission eigens zu diesem Zweck einberufenen Sitzung zu beantragen. III 7. Nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission zur Erfuellung der ihr durch Artikel 89 EWG-Vertrag übertragenen Aufgaben bei Unternehmen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen. Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der Kommission über die in Artikel 14 Absatz 1 der erwähnten Verordnung nieder gelegten Befugnisse, u. a. die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen, Abschriften oder Auszuege aus diesen Unterlagen anzufertigen und alle Räumlichkeiten des Unternehmens zu betreten. Nach den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2 derselben Verordnung üben die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der Kommission ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von von 100 bis 5 000 Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig die angeforderten Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen im Verlauf der gemäß Artikel 14 durchgeführten Nachprüfung nicht vollständig vorlegen. Die FNICF bestreitet keineswegs, daß sie der Prüfer von Anfang an auf Artikel 14 und 15 der Verordnung Nr. 17 aufmerksam gemacht hat. Infolgedessen war der Verband damit einverstanden, sich allen aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen zu unterwerfen. Das Argument, die FNICF sei erst am Ende des Gespräches über ihr Recht belehrt worden, eine Nachprüfung abzulehnen, die die Kommission nicht gemäß Artikel 14 Absatz 3 in einer Entscheidung angeordnet habe, steht im Widerspruch zu der Tatsache, daß die Verantwortlichen des Verbandes zugaben, rechtzeitig auf die Artikel 14 und 15 derselben Verordnung insgesamt aufmerksam gemacht worden zu sein; in ihrem Schreiben vom 14. Mai 1982 erklärten sie es bestehe kein Grund, eine derartige Nachprüfung abzulehnen. 8. Die Aufforderung, die Niederschriften des Conseil Fédéral und der anderen leitenden FNICF-Gremien vorzulegen, entsprach dem Zweck des schriftlichen Antrags der Prüfer. Die fraglichen Dokumente stellen Geschäftsunterlagen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 dar, und es wurde nicht bestritten, daß sie sich zum Zeitpunkt der Nachprüfung im Gebäude des Verbandes befanden. Es ist keineswegs Sache der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die die Nachprüfung zu dulden haben, zu beurteilen, ob die Aufforderung nach Vorlage der Dokumente begründet ist, oder ob der Zeitraum, auf den sich die Dokumente beziehen, richtig gewählt ist. Ausserdem können die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Geheimhaltung nur im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 über das Berufsgeheimnis geltend machen. Den Verantwortlichen der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen steht es nicht zu, zu entscheiden, welche Dokumente ihrer Auffassung nach Gegenstand der Nachprüfung sind und welche nicht in Betracht kommen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 18. Mai 1982) in der Rechtssache 155/79 AM & S Limited/Kommission der Europäischen Gemeinschaften) ist den von der Kommission mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten anheimgegeben, die Vorlage der Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, die sie zur Erfuellung ihrer Aufgabe benötigen, anzufordern und dabei im Rahmen der Nachprüfung diejenigen Dokumente auszuwählen, von denen sie Kopien anfertigen lassen. 9. Indem die FNICF im Verlauf der Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 den Prüfern der Kommission ersichtlich unvollständige Unterlagen vorlegte, hat sie vorsätzlich gegen die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 17 verstossen und sie konnte auch nicht im Unklaren über das Ausmaß der Befugnisse der Kommission bei Nachprüfung sein. Die Voraussetzungen der Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sind demnach erfuellt. 10. Die Schwere des Verstosses steht ausser Zweifel, da der betreffende Verband die Aufgabe der Kommission, über die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu wachen, durch die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen ungemein erschwert hat, zumal die FNICF mitgeteilt hat nach der Nachprüfung in ihrem Schreiben vom 14. Mai 1982 auch noch ihr Vorstand die gleiche Auffassung vertrete, und somit das vorsätzliche Handeln noch betont hat. Infolgedessen ist unter Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung gegen die FNICF eine Geldbusse festzusetzen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Fédération Nationale de l'Industrie de la Chaussure de France hat dadurch, daß sie bei der von der Kommission am 9. und 10. März 1982 gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17/62 bei ihr durchgeführten Nachprüfung die angeforderten Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt hat, gegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 17 verstossen. Artikel 2 Die Kommission setzt gegen die Fédération Nationale de l'Industrie de la Chaussure de France eine Geldbusse in Höhe von fünftausend Rechnungseinheiten gleich 33 252,85 Französische Franken fest. Dieser Betrag ist innerhalb von drei Monaten, beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung, an den betreffenden Verband auf das folgende Bankkonto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einzuzahlen: Nr. 5.770.006.5 der Banque Société Générale in Paris. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an den Unternehmensverband »Fédération Nationale de l'Industrie de la Chaussure de France (FNICF), 55 Avenü Kléber, 75784 Paris" gerichtet. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des EWG-Vertrags ein vollstreckbarer Titel. Brüsseln, den 27. Oktober 1982. Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (1) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.