Europäische Union

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Januar 1990 zum endgültigen Abschluß des Rahmenabkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Island (90/24/Euratom) #

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31990D0024. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31990D0024 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Januar 1990 zum endgültigen Abschluß des Rahmenabkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Island (90/24/Euratom) - Amtsblatt Nr. L 014 vom 18/01/1990 S. 0022 - 0022 ***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Januar 1990 zum endgültigen Abschluß des Rahmenabkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Island (90/24/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Island wurde am 30. Oktober 1989 unterzeichnet. Durch Beschluß vom 19. Juni 1989 hat der Rat dieses Rahmenabkommen zum Zwecke seines endgültigen Abschlusses durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft gebilligt. Dieses Rahmenabkommen muß im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft endgültig abgeschlossen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Island wird im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft endgültig abgeschlossen. Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt die in Artikel 12 des Rahmenabkommens vorgesehene Mitteilung für die Europäische Atomgemeinschaft vor. Brüssel, den 12. Januar 1990 Für die Kommission Der Präsident Jacques DELORS

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.