Europäische Union

2004/244/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2003 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten von Volkswagen Navarra S.A. durchgeführt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1745)

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Quellenkennung: 32004D0244. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tigen Vergleich zu erhalten, hätten die spanischen Behörden die Kosten für eine völlig neue Vorbehandlungsanlage für 1000 Einheiten/Tag, die Kosten für eine völlig neue Vorbehandlungsanlage für 1500 Einheiten sowie die Differenz zwischen den beiden berechnen müssen. (48) Die spanischen Behörden legten jedoch keine Angaben über die notwendige Investition für eine völlig neue Vorbehandlungsanlage für 1000 Einheiten/Tag vor und behaupteten, dass der VW-Konzern dies nie als Option in Erwägung gezogen habe. Selbst wenn der VW-Konzern diese Option nicht in Betracht gezogen hat, bedeutet die Tatsache, dass die spanischen Behörden einige der Kosten, die eigentlich den standortgebundenen Aspekten des Projekts zuzuordnen wären, als standortungebunden betrachteten, nach Ansicht der Kommission keine Änderung. Durch die Errichtung einer neuen Vorbehandlungsanlage in Arazuri könnte VW Navarra von einer Spitzenanlage mit höchsten Qualitätsstandards profitieren, die niedrige Wartungskosten und eine längere Lebensdauer hätte als eine alte Anlage, die angepasst wird. Diese positiven Auswirkungen kämen der gesamten Produktion des neuen Modells und nicht nur dem standortungebundenen Teil dieser Produktion zugute. (49) Daher gelangt die Kommission zum Schluss, dass nur die Investitionen, die tatsächlich für die 500 standortungebundenen Einheiten/Tag relevant sind, als förderfähige Kosten betrachtet werden können. Die Kommission muss allerdings feststellen, welcher Anteil der Investition in Höhe von [...] Mio. EUR, die für die Vorbehandlungsanlage getätigt wurde, den 500 (standortungebundenen) Einheiten/Tag zuzuordnen ist. Dieser Anteil wird als Teil der förderfähigen Kosten erachtet werden. (50) In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens behaupten die spanischen Behörden, dass die Kosten für ein neues zusätzliches Produktionsband für 500 Einheiten/Tag [...] Mio. EUR betragen würden. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass mit dieser Zahl die tatsächlichen Kosten der standortungebundenen Investition überschätzt werden, zumal sie impliziert, dass die Kosten für die Vorbehandlungsanlage für die 1000 (standortgebundenen) Einheiten/Tag [...] Mio. EUR, d. h. 31 % der Kosten für 66 % der hergestellten Kraftfahrzeuge, betrugen. Dies bedeutet, dass alle Fixkosten der neuen Vorbehandlungsanlage von Arazuri dem standortungebundenen Teil der Investition zugerechnet werden. (51) Mit Hilfe ihres Kfz-Experten gelangte die Kommission zur Auffassung, dass die neue Vorbehandlungsanlage gleichermaßen dem standortungebundenen und dem standortgebundenen Teil der Produktion zugute kommen wird und daher die Investitionskosten anteilsmäßig auf die beiden Teile zu verteilen sind. Die Kommission ist somit der Meinung, dass ein Drittel der Investitionskosten in die Vorbehandlungsanlage von Arazuri (d. h. ein Nennwert von [...] Mio. EUR) als standortungebunden zu betrachten ist, was einem Gegenwartswert von [...] Mio. EUR entspricht, wenn die konkrete Investition gemäß demselben Zeitplan durchgeführt wird wie das restliche Projekt. (52) Die Kommission gelangt daher zum Schluss, dass die gesamten förderfähigen Kosten für das Projekt 299,335 Mio. EUR betragen. (53) In Bezug auf Punkt 3.2 c) des Gemeinschaftsrahmens hat die Kommission darauf zu achten, dass die geplante Beihilfe der Lösung der regionalen Probleme, zu deren Behebung sie einen Beitrag leisten soll, angemessen ist. Zu diesem Zweck wird eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt. (54) Dabei werden für die standortungebundenen Teile des Projekts die Investition und die Betriebskosten, die der Kapitalgeber übernehmen müsste, um das Projekt im fraglichen Gebiet durchzuführen, mit den Kosten verglichen, die er für ein gleiches Investitionsprojekt an einem Alternativstandort zu tragen hätte. So können die besonderen Nachteile des betreffenden Fördergebiets bestimmt werden. Die Kommission begrenzt die Gewährung der Regionalbeihilfe auf die Höhe der regionalen Nachteile, die sich aus der Investition in die Vergleichsanlage ergeben. (55) Die operationellen Nachteile von Arazuri gegenüber Bratislava werden während einer Dauer von drei Jahren in der Kosten-Nutzen-Analyse bewertet, nachdem das fragliche Projekt ein Erweiterungsprojekt und keine Neuansiedlung ist. Der von der Kosten-Nutzen-Analyse erfasste Zeitraum sind die Jahre 2002-2004, d. h. drei Jahre ab Beginn der Produktion gemäß Punkt 3.3 von Anhang I des Gemeinschaftsrahmens. (56) Die von den spanischen Behörden vorgelegte Kosten-Nutzen-Analyse ergibt einen Nettonachteil für Arazuri gegenüber Bratislava in Höhe von 61,02 Mio. EUR mit einer daraus resultierenden "Handicap-Intensität" von 18,2 %. (57) Mit Hilfe ihres Kfz-Experten hat die Kommission die vorgelegte Kosten-Nutzen-Analyse geprüft, um festzustellen, inwieweit die geplante Regionalbeihilfe den regionalen Problemen, zu deren Lösung sie beitragen soll, angemessen ist. Unter Berücksichtigung der von Spanien nach der Einleitung des Verfahrens übermittelten zusätzlichen Angaben wurde die Kosten-Nutzen-Analyse in einigen Punkten, die nachstehend erläutert werden, geändert. (58) Erstens fügte die Kommission im Fall von Bratislava Zusatzkosten in Höhe von [...] Mio. EUR hinzu, die notwendig gewesen wären, um das Tuareg-Projekt außerhalb des derzeitigen Werkgeländes durchzuführen. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Kosten die Entscheidung über den Standort für die 500 (standortungebundenen) Polo-Einheiten pro Tag direkt beeinflussen. Diese Kosten fielen letzten Endes nicht an, weil das Polo-Projekt in Arazuri und nicht in Bratislava angesiedelt wurde. Demnach musste der VW-Konzern sie als direkten Vorteil bei der Durchführung des Projekts in Spanien erachten. (59) Zweitens schloss die Kommission die Kosten, die nicht mit den standortungebundenen Aspekten der Vorbehandlungsanlage zusammenhängen (d. h. die Kosten, die den 1000 standortgebundenen Einheiten/Tag zugerechnet wurden) vom Vergleich in der Kosten-Nutzen-Analyse aus. Gemäß den obigen Ausführungen führte dies zu einer Senkung des Nennbetrags der Kosten für die Vorbehandlungsanlage von [...] Mio. EUR auf [...] Mio. EUR. Wenn die konkrete Investition gemäß demselben Zeitplan durchgeführt wird wie das restliche Projekt, entspricht dies einer Verringerung der Investitionskosten in Arazuri um [...] Mio. EUR Gegenwartswert und einer Verringerung des Standortnachteils von Arazuri gegenüber Bratislava um [...] Mio. EUR, ebenfalls zum Gegenwartswert(8). (60) Drittens würdigte die Kommission im Zusammenhang mit den Entlassungskosten die von den spanischen Behörden nach der Einleitung des Verfahrens zusätzlich übermittelten Informationen. In diesen neuen Unterlagen werden die spanischen Vorschriften für Massenentlassungen, die aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen bzw. aus Gründen im Zusammenhang mit der Produktion gerechtfertigt sind, sowie das Dienstalter derjenigen Arbeitnehmer, die bei Durchführung des Projekts in Bratislava betroffen gewesen wären, im Einzelnen aufgeführt. Auf der Grundlage dieser Angaben vertritt die Kommission die Auffassung, dass die veranschlagten Entlassungskosten in Höhe von [...] EUR annehmbar waren. (61) Die in der Kosten-Nutzen-Analyse vorgenommenen Änderungen führen zu anderen Ergebnissen als den von Spanien angemeldeten und ergeben einen Nettokostennachteil für Arazuri in Höhe von 16,235 Mio. EUR zum Wert von 2001 (gegenüber den ursprünglich angemeldeten 61,02 Mio. EUR). Die daraus resultierende Handicap-Intensität des Projekts beträgt 5,42 % (angemeldet hatte man 18,20 %). (62) Schließlich prüfte die Kommission im Einklang mit Punkt 3.2 d) des Gemeinschaftsrahmens die Frage des "Zu-/Abschlags", d. h. einer zulässigen Erhöhung der Beihilfeintensität, die eine zusätzliche Anreizwirkung darstellt, damit der Kapitalgeber im betreffenden Gebiet investiert. Die übermittelten Unterlagen zeigen, dass die Kapazität von VW in Europa im Zeitraum 2000-2004 mit einer Verringerung von 4257300 auf 4247700 Kraftfahrzeuge/Jahr praktisch konstant bleibt. Gemäß dem Gemeinschaftsrahmen erhöht sich die aus der Kosten-Nutzen-Analyse hervorgehende "regionale Handicap-Intensität" um 1 % ("geringfügige" Auswirkung auf den Wettbewerb für ein Investitionsvorhaben in einem Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)), was eine endgültige Intensität von 6,42 % ergibt. (63) Die Kommission stellt jedoch fest, dass im Hinblick auf die vorgesehenen Ausmaße selbst eine kleine Erhöhung der Kapazität des VW-Konzerns in Europa bei Ende des Vorhabens erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb hätte(9). In einem solchen Fall würde sich die aus der Kosten-Nutzen-Analyse hervorgehende "regionale Handicap-Intensität" um 2 Prozentpunkte verringern, was eine endgültige Intensität von 5,42 % ergäbe. In Anbetracht der möglichen Wettbewerbsverzerrung infolge einer Erweiterung der Kapazität erachtet es die Kommission als notwendig, dass die spanischen Behörden die Entwicklung der Kapazitätssituation des VW-Konzerns überwachen. Der Gemeinschaftsrahmen bestimmt, dass die Kommission Überwachungen und Ex-post-Bewertungen der gewährten Beihilfe verlangen kann, wobei der Umfang der Angaben dem jeweiligen Fall und dem Wettbewerbsverfälschungspotenzial angepasst wird. Somit ersucht die Kommission die spanischen Behörden, ihr bis April 2005 einen Bericht über das Ergebnis der Überwachung der Kapazitätssituation des VW-Konzerns in Europa im Dezember 2004 zu übermitteln. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (64) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Regionalbeihilfe, die Spanien VW Navarra für das fragliche Vorhaben zu gewähren beabsichtigt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern eine Beihilfeintensität von 6,42 % der förderfähigen Kosten nicht überschritten wird. Die Kommission stellt fest, dass die förderfähigen Kosten des Vorhabens zum Wert von 2001 (Diskontsatz: 6,33 %) 299,335 Mio. EUR betrugen. Die Kommission vertritt demnach die Auffassung, dass die Regionalbeihilfe, die Spanien beabsichtigt, VW Navarra für das fragliche Vorhaben zu genehmigen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, solange sie nicht einen Betrag von 19,228 Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent (zum Wert von 2001 bei einem Diskontsatz von 6,33 %) übersteigt. (65) Jede zusätzliche staatliche Beihilfe für die gegenständlichen Investitionsvorhaben ist als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betrachten. (66) Obwohl die Kommission keine Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Berechnungen hat, ersucht sie die spanischen Behörden, ihr bis April 2005 einen Bericht zu senden, in dem die Kapazität des VW-Konzerns in Europa im Dezember 2004 angegeben wird. Sollte die Kapazität von den angemeldeten Angaben abweichen, behält sich die Kommission das Recht vor, den Betrag der vereinbaren Beihilfe dementsprechend zu verringern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die regionale Investitionsbeihilfe, die Spanien beabsichtigt, der Volkswagen Navarra S.A. für das Projekt in Verbindung mit der Produktion des neuen Polo-Modells in Arazuri in Höhe von 19,228 Mio. EUR Bruttosubventionsäquivalent in aktualisiertem Wert (wobei als Bezugsjahr 2001 und ein Diskontsatz von 6,33 % herangezogen werden) zu gewähren, ist gemäß Artikel 87 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Dieser Betrag entspricht einer Beihilfeintensität von 6,42 % der förderfähigen Investition in Höhe eines aktualisierten Werts von 299,335 Mio. EUR. Artikel 2 Jede zusätzliche, den in Artikel 1 genannten Betrag übersteigende staatliche Beihilfe, die Spanien der Volkswagen Navarra S.A. für das in dieser Entscheidung beschriebene Projekt zu gewähren gedenkt, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Weiterhin übermittelt Spanien bis April 2005 einen Bericht, in dem die Kapazität des VW-Konzerns in Europa im Dezember 2004 angegeben wird. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 11. Juni 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 161 vom 5.7.2002, S. 9. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Der Entwurf der Regelung wurde am 3. Mai 2000 von der Kommission genehmigt, Beihilfe N 141/2000 (ABl. C 284 vom 7.10.2000, S. 4). (4) Siehe Fußnote 1. (5) Geschäftsgeheimnis. (6) ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1. (7) D. h. [...] Mio. EUR für die neue Vorbehandlungsstraße für 1500 Einheiten/Tag minus [...] Mio. EUR für die Anpassung des bestehenden Produktionsbandes für 1000 Einheiten/Tag. Siehe Randnummer 27. (8) Dieser Betrag ergibt sich aus dem abgezinsten Wert der Differenz zwischen den von Spanien angesetzten förderfähigen Kosten ([...] Mio. EUR) und den förderfähigen Kosten, die die Kommission berechnet hat ([...] Mio. EUR). (9) Gemäß Punkt 3.2 d) des Gemeinschaftsrahmens entspricht eine erhebliche Auswirkung auf den Wettbewerb dem Verhältnis der Division aus der Kapazität des Konzerns nach der Investition und der Kapazität vor der Investition, das über oder gleich 1,01 ist. In diesem Fall wäre die Auswirkung auf den Wettbewerb erheblich, wenn die Kapazität von VW bei Ende des Vorhabens 4299873 Fahrzeuge/Jahr oder mehr betragen würde.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.