Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/956 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. Juni 2015 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/1/2015)

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20.6.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 156/21 BESCHLUSS (GASP) 2015/956 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 17. Juni 2015 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/1/2015) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3, gestützt auf den Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/486/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) zu fassen. (2) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg wurden die Leitprinzipien und Regelungen für Beiträge von Drittstaaten zu Polizeimissionen festgelegt. Der Rat billigte am 10. Dezember 2002 das Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“, das die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder, weiter ausführt. (3) Der Ausschuss der beitragenden Länder sollte als Forum dienen, in dessen Rahmen sämtliche Probleme, die bei der Durchführung der EUAM Ukraine auftreten, mit den beitragenden Drittstaaten erörtert werden können. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUAM Ukraine obliegt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung tragen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Einsetzung und Zuständigkeitsbereich (1)   Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) eingesetzt. (2)   Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt. Artikel 2 Zusammensetzung (1)   Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: — Vertreter aller Mitgliedstaaten und — Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen und Beiträge leisten. (2)   Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Artikel 3 Unterrichtung durch den Missionsleiter Der Ausschuss wird regelmäßig durch den Missionsleiter unterrichtet. Artikel 4 Vorsitz Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder sein Vertreter. Artikel 5 Sitzungen (1)   Die Sitzungen des Ausschusses werden regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden. (2)   Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich. Artikel 6 Vertraulichkeit (1)   Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die in jenem Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein. (2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Artikel 7 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 17. Juni 2015. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Vorsitzende W. STEVENS (1)   ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42. (2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.