Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2446 des Rates vom 23. Oktober 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Volksrepublik Bangladesch über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2446 31.10.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2446 DES RATES vom 23. Oktober 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Volksrepublik Bangladesch über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehenden Grundes: Verhandlungen sollten im Hinblick auf den Abschluss eines Partnerschafts- und Kooperationsabkommens mit der Volksrepublik Bangladesch aufgenommen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Europäische Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) werden ermächtigt, Verhandlungen über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Volksrepublik Bangladesch (im Folgenden „Abkommen“) aufzunehmen. (2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt. Artikel 2 Die Kommission wird als Leiter des Verhandlungsteams der Union benannt. Artikel 3 Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe „Asien-Ozeanien“ geführt. Der Ausschuss für Handelspolitik wird regelmäßig zu den handelsbezogenen Teilen des Abkommens konsultiert. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Kommission und den Hohen Vertreter gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2023. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2446/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.