Europäische Union

2010/706/EU: Beschluss des Rates vom 3. Juni 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung im Namen der Europäischen Union

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24.11.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 308/1 BESCHLUSS DES RATES vom 3. Juni 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung im Namen der Europäischen Union (2010/706/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 27. November 2008 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Georgien Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (nachstehend „das Abkommen“ genannt) aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Abkommen wurde am 25. November 2009 paraphiert. (2) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (1), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (3) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (2) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (4) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (5) Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses — unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (nachstehend „das Abkommen“ genannt) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt (3). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2010. Im Namen des Rates Der Präsident A. PÉREZ RUBALCABA (1)   ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. (2)   ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. (3)  Der Wortlaut des Abkommens, des Protokolls und der Erklärungen wird zusammen mit dem Beschluss über den Abschluss des Abkommen veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.