Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2106 des Rates vom 21. November 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zu vertreten ist

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10.12.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 318/96 BESCHLUSS (EU) 2019/2106 DES RATES vom 21. November 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden das „Abkommen“) wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates (2) am 23. November 2017 unterzeichnet. (2) Das Abkommen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/219 des Rates (3) geschlossen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses wird die Genehmigungsurkunde der Union erst dann notifiziert, wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft die erforderlichen Vorschriften über die Ausweitung ihres EHS auf die Luftfahrt in Kraft gesetzt hat und Anhang I Teil B des Abkommens entsprechend geändert wurde. (3) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern. (4) In seiner Sitzung vom 5. Dezember 2019 soll der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens annehmen. (5) Da die Anhänge für die Union verbindlich sein werden, ist es zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens festzulegen. (6) Es wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für die Verknüpfung im Sinne des Abkommens erfüllt sind und die Union daher ihre Genehmigungsurkunde der Schweizerischen Eidgenossenschaft notifizieren sollte, sobald der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge I und II des Abkommens geändert hat, um den einschlägigen Entwicklungen der Rechtsvorschriften, einschließlich der einschlägigen schweizerischen Bestimmungen zur Einbeziehung des Luftverkehrs in das EHS der Schweiz, Rechnung zu tragen. (7) Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Union in der zweiten Sitzung des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses im Hinblick auf die Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zu vertretende Standpunkt ist, die Annahme der Änderungen zu diesen Anhängen gemäß der Anlage zu dem diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurf durch den Gemeinsamen Ausschuss zu unterstützen. Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss sind befugt, geringfügigen technischen Änderungen dieser Anhänge zuzustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 21. November 2019 Im Namen des Rates Die Präsidentin H. KOSONEN (1)   ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3. (2)  Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates vom 10. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 1). (3)  Beschluss (EU) 2018/219 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 43 vom 16.2.2018, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. 2/2019 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES vom … zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen DER GEMEINSAME AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Artikel 11 bis 13 des Abkommens werden seit seiner Unterzeichnung am 23. November 2017 vorläufig angewandt. (2) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern. (3) Die Anlage zu diesem Beschluss enthält Änderungen zu den Anhängen I und II des Abkommens, mit denen wichtige Aspekte der ursprünglichen, 2015 vereinbarten Anhänge I und II auf den neuesten Stand gebracht werden. Außerdem sieht sie eine vorläufige Lösung für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz vor. (4) Im Einklang mit Anhang I Teil B des Abkommens sollte die Union gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geänderten Fassung von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehende Flüge vom Geltungsbereich des EU-EHS ausnehmen. Die Erfassung von Luftfahrzeugbetreibern durch das EU-EHS bleibt davon unberührt; sie beruht auf Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, demzufolge die Kategorien von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, alle Flüge einschließen, die auf Flugplätzen enden oder von Flugplätzen abgehen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden. (5) Anhang I des Abkommens sollte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens überprüft werden, um die derzeitige Kompatibilität des EU-EHS mit dem EHS der Schweiz für den Handelszeitraum 2021-2030 aufrechtzuerhalten. Es sollte sichergestellt werden, dass bei der Überarbeitung des Anhangs I des Abkommen zumindest die Integrität der jeweiligen Verpflichtungen zur internen Emissionsminderung der Union und der Schweiz sowie die Integrität und das reibungslose Funktionieren ihrer CO2-Märkte gewahrt bleiben. Die Verlagerung von CO2-Emissionen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verknüpften Systemen sollen vermieden werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I und II des Abkommens erhalten die Fassung der Anhänge I und II in der Anlage zu diesem Beschluss. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses Sekretariat für die Europäische Union Der Vorsitz Sekretariat für die Schweiz (1)  ABl. EU L 322 vom 7.12.2017, S. 3. (2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. EU L 275 vom 25.10.2003, S. 32). (3)  Richtlinie (EU) 2018/410 Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. EU L 76 vom 19.3.2018, S. 3). ANLAGE „ ANHANG I WESENTLICHE KRITERIEN A.   Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen Dieser Abschnitt wird gemäß dem Vorschlag der Schweizer Regierung im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 dieses Abkommens überprüft, um die derzeitige Kompatibilität des EU-EHS mit dem EHS der Schweiz für den Handelszeitraum 2021-2030 aufrechtzuerhalten. Der Gemeinsame Ausschuss sorgt dafür, dass bei der Überarbeitung dieses Abschnitts zumindest die Integrität der jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien zur internen Emissionsminderung sowie die Integrität und das reibungslose Funktionieren ihrer CO2-Märkte gewahrt bleiben. Die Verlagerung von CO2-Emissionen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verknüpften Systemen werden vermieden.   Wesentliche Kriterien Im EU-EHS Im EHS der Schweiz 1 Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden ‚THG‘) freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind. Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind. 2 Das EHS erstreckt sich mindestens auf die Tätigkeiten gemäß: — Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. — Artikel 40 Absatz 1 und Anhang 6 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 3 Das EHS erstreckt sich mindestens auf die THG gemäß: — Anhang II der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. — Artikel 1 Absatz 1 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 4 In dem EHS ist eine Obergrenze festzusetzen, die mindestens so streng ist wie diejenige in: — Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Der lineare Kürzungsfaktor von 1,74 % jährlich wird ab dem Jahr 2021 auf 2,2 % jährlich angehoben und gilt für alle Sektoren gemäß der Richtlinie (EU) 2018/410 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. — Artikel 18 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes — Artikel 45 Absatz 1 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 1,74 % jährlich bis zum Jahr 2020. 5 Marktstabilitätsmechanismus Im Jahr 2015 führte die EU die Marktstabilitätsreserve ein (Beschluss (EU) 2015/1814), deren Funktionieren durch die Richtlinie (EU) 2018/410 gestärkt wurde. — Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes — Artikel 48 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Das Schweizerische Recht sieht die Möglichkeit vor, die Versteigerungsmengen zu kürzen, wenn aus wirtschaftlichen Gründen die Zahl der auf dem Markt befindlichen Zertifikate erheblich steigt. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einen geeigneten Beitrag zur Marktstabilität zu entwickeln. 6 Der Umfang der Marktaufsicht des EHS ist mindestens so streng wie derjenige gemäß der/dem: — Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) — Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 — Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015     — Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR) — Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission — Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) — Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018 — Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. In der Schweizer Finanzmarktregulierung wird die Rechtsnatur von Emissionszertifikaten nicht definiert. Insbesondere gelten Emissionszertifikate im Gesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen nicht als Effekten und können daher nicht an Handelsplätzen gehandelt werden. Weil Emissionszertifikate nicht als Effekten gelten, gelten die Schweizer Vorschriften für den Effektenhandel für den OTC-Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt nicht.     — Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (vierte Geldwäscherichtlinie) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Derivatekontrakte gelten nach dem Gesetz über Finanzmarktinfrastrukturen als Effekten. Dazu gehören auch Derivate, deren Basiswert Emissionszertifikate sind. Derivate von Emissionszertifikaten, die Gegenstand des OTC-Handels zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Gegenparteien sind, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen. 7 Zusammenarbeit bei der Marktaufsicht Die Vertragsparteien treffen geeignete Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Marktaufsicht. Diese Kooperationsvereinbarungen betreffen den Informationsaustausch und die Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus ihrer jeweiligen Marktaufsichtsregelung ergeben. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über derartige Vereinbarungen. 8 Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß — Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG — Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. — Artikel 5 und 6 des CO2-Gesetzes — Artikel 4 und Artikel 4a Absatz 1 und Anhang 2 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 9 Die quantitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß: — Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG — Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission — Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. — Artikel 16 Absatz 2 des CO2-Gesetzes — Artikel 55b der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Diese Bestimmungen sehen die Nutzung internationaler Gutschriften lediglich bis zum Jahr 2020 vor. 10 Der Berechnung der kostenlosen Zuteilung liegen Benchmarks und Anpassungsfaktoren zugrunde. Maximal fünf Prozent der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum von 2013 bis 2020 werden in die Reserve für neue Marktteilnehmer eingestellt. Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, werden versteigert oder entwertet. Zu diesem Zweck genügt das EHS zumindest: — Artikel 10, 10a, 10b und 10c der Richtlinie 2003/87/EG — Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absätze 2 bis 6 des CO2-Gesetzes — Artikel 45 Absatz 2, Artikel 46, 46a, 46b, 46c und 48 sowie Anhang 9 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Die kostenlosen Zuteilungen übersteigen nicht den Umfang der Zuteilungen an Anlagen im Rahmen des EU-EHS.     — Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Beschluss (EU) 2017/126 der Kommission vom 24. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/448/EU in Bezug auf die Festlegung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Berechnungen zur Bestimmung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors im EU-EHS von 2013 bis 2020)       — Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß (Carbon-Leakage-Liste für den Zeitraum 2015-2020)       — Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht — sektorübergreifender Korrekturfaktor im EU-EHS in den Zeiträumen 2021 bis 2025 oder 2026 bis 2030 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.   11 Das EHS sieht Sanktionen vor, die hinsichtlich der Bedingungen und des Umfangs vergleichbar sind mit denjenigen gemäß: — Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. — Artikel 21 des CO2-Gesetzes — Artikel 56 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 12 Die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenige gemäß: — Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG — Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. — Artikel 20 des CO2-Gesetzes — Artikel 50 bis 53 und Anhänge 16 und 17 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 13 Die Prüfung und Akkreditierung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenige gemäß: — Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG — Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. — Artikel 51 bis 54 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. B.   Wesentliche Kriterien für den Luftverkehr   Wesentliche Kriterien Für die EU Für die Schweiz 1 Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den im Folgenden aufgeführten Kriterien obligatorisch. Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den im Folgenden aufgeführten Kriterien obligatorisch. 2 Erfassung von Luftverkehrstätigkeiten und der dadurch freigesetzten THG sowie Zuordnung von Flügen und ihren jeweiligen Emissionen entsprechend dem Grundsatz des abgehenden Flugs gemäß: — Richtlinie 2003/87/EG, in der durch die Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fassung; diese Verordnung sieht eine befristete Ausnahme von der Durchsetzung in Bezug auf Flüge nach und aus Ländern, mit denen kein Abkommen gemäß Artikel 25 geschlossen wurden, vor — Artikel 17, 29, 35 und 56 sowie Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. 1. Geltungsbereich Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen oder dort enden, mit Ausnahme von Flügen, die von Flugplätzen im Hoheitsgebiet des EWR abgehen. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS, wie beispielsweise Ausnahmen im Sinne des Artikels 28a der Richtlinie 2003/87/EG, kann im Einklang mit dem EU-EHS auf das EHS der Schweiz angewandt werden. Bei Luftverkehrstätigkeiten werden ausschließlich CO2-Emissionen erfasst.     Ab dem 1. Januar 2020 werden Flüge, die von Flugplätzen im Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtsc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.