Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/258 der Kommission vom 21. Februar 2022 über die Ausnahme der Hellenischen Republik von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Kreta (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1140) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0258. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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b kurzer Zeit umgesetzt werden, ohne wesentliche Änderungen des derzeitigen Rechts- und Regulierungsrahmens, da sich die Marktteilnehmer anpassen müssen und die Lösung nur vorübergehend gilt. Im Hinblick darauf scheint der Ansatz „zwei Gebotszonen“ nicht mit den zeitlichen Zwängen vereinbar zu sein, insbesondere wenn man das Verfahren bedenkt, das für die Einrichtung einer neuen Gebotszone gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2015/1222 befolgt werden muss. (44) Auf der Grundlage einer von IPTO S.A. durchgeführten Bewertung der Kosten für den Betrieb des Marktes auf Kreta im Rahmen der drei Szenarien, d. h. des im Antrag vorgeschlagenen Hybridmodells, des Ansatzes mit einer Gebotszone und des Ansatzes mit zwei Gebotszonen, wird der jährliche Nutzen des Hybridmodells auf 156 Mio. EUR geschätzt. Für die beiden anderen Szenarien, d. h. den Ansatz mit einer Gebotszone und den Ansatz mit zwei Gebotszonen, wird der jährliche Nutzen auf 121 Mio. EUR bzw. 113 Mio. EUR geschätzt. Daher ist Griechenland der Ansicht, dass das vorgeschlagene Hybridmodell während der Übergangszeit der optimale Ansatz wäre. (45) Die griechischen Behörden haben darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Teilnahme der kretischen Marktteilnehmer am griechischen Elektrizitätsmarkt durch das Fehlen einer geeigneten Messinfrastruktur auf der Insel behindert wird (siehe Erwägungsgrund 42). (46) Die Nutzung der neuen Verbindungsleitung (Phase I) würde zwar erhebliche Vorteile mit sich bringen, da die Kosten für die Stromversorgung auf der Insel und die CO2-Emissionen gesenkt würden, doch dürfte die Verbindungsleitung bis zur Fertigstellung von Phase II die meiste Zeit überlastet sein (siehe Erwägungsgründe 7 und 42). (47) Aus diesen Gründen würde die Integration der kretischen Marktteilnehmer in den griechischen Elektrizitätsmarkt hohe Kosten für den Redispatch verursachen, wenn sie durch die Ausweitung der griechischen Gebotszone auf Kreta erfolgt (siehe Erwägungsgründe 7 und 42). Andererseits ist die Schaffung einer separaten Gebotszone für Kreta für einen kurzen Zeitraum und in Anbetracht der Tatsache, dass mit dem Abschluss von Phase II jegliche strukturellen Engpässe zwischen dem Stromnetz Kretas und dem griechischen Kontinentalstromnetz beseitigt werden dürften, nicht verhältnismäßig (siehe Erwägungsgründe 8 und 43). (48) In Anbetracht der Ausführungen in den Erwägungsgründen 42 bis 47 sowie in den Erwägungsgründen 7 und 8 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Griechenland nachgewiesen hat, dass der Betrieb des Stromnetzes auf Kreta als kleines Verbundnetz bis zum vollständigen Anschluss an das Kontinentalnetz mit erheblichen Problemen verbunden ist. Das von den griechischen Behörden vorgeschlagene zeitlich befristete Hybridmodell zielt darauf ab, diese Probleme zu lösen, und führt im Vergleich zur vollständigen Integration des kretischen Netzes in den griechischen Elektrizitätsmarkt zu erheblichen Kostenvorteilen während der Übergangszeit. 5.3.   Umfang der Ausnahme (49) Um das Hybridmodell für die Insel Kreta während der Übergangszeit umzusetzen, ist die Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 8 Absätze 1 und 4 sowie der Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/943 und von Artikel 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 erforderlich. (50) In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 ist keine Ausnahme von Artikel 13 vorgesehen. In Anbetracht der Ausnahme von Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1, sofern eine solche gewährt wird, ist Artikel 13 de facto nicht anwendbar. In Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/943 wird „Redispatch“ als „eine Maßnahme, einschließlich einer Einschränkung, die von einem oder mehreren Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern durch die Veränderung des Erzeugungs- oder des Lastmusters oder von beidem aktiviert wird, um die physikalischen Lastflüsse im Stromsystem zu ändern und physikalische Engpässe zu mindern oder anderweitig für Systemsicherheit zu sorgen“ definiert. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Netzbetreiber das Marktergebnis korrigiert, um sicherzustellen, dass es mit den physischen Kapazitäten des Netzes übereinstimmt. Wenn der grundlegende Marktrahmen noch nicht anwendbar ist, hat diese Korrektur keinen zusätzlichen Nutzen. (51) Darüber hinaus wird der Redispatch auf dem griechischen Festland unter Verwendung der Regelarbeitsgebote gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 durchgeführt. Da es auf Kreta während der Dauer der Ausnahme keine Regelenergiemärkte gibt, wäre eine Integration in die griechische Redispatch-Methode nicht möglich. (52) Folglich wird Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/943 gemäß den Erwägungsgründen 49, 50 und 51 de facto nicht anwendbar sein. Die Kommission ist jedoch nicht befugt, eine Entscheidung in Bezug auf diese Bestimmung zu treffen, und wird daher keine förmliche Ausnahme in dieser Hinsicht gewähren. (53) Im Rahmen des Hybridmodells wird der griechische Übertragungsnetzbetreiber IPTO S.A. auf Kreta weder eine Regelreserve noch nicht frequenzbezogene Systemdienste gemäß Artikel 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 beschaffen, da Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht zur Anwendung kommen. (54) Aus diesem Grund gilt die Ausnahme nur für Kreta. 5.4.   Keine Behinderung des Übergangs zu Energie aus erneuerbaren Quellen, zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung (55) Artikel 64 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943 sieht vor, dass der Ausnahmebeschluss sicherstellen soll, dass der Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ebenso wenig behindert wird wie der Übergang zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung. (56) Bis zum zumindest teilweisen Anschluss an das griechische Festland galten auf Kreta technische Beschränkungen, die den Anteil der erneuerbaren Energien an der Last aus Gründen der Betriebssicherheit auf maximal 25 % begrenzten. Mit dem Abschluss von Phase I wird diese Beschränkung für erneuerbare Energien aufgehoben. Das Hybridmodell ermöglicht es Kreta, seinen Strom zu exportieren, wenn die Last niedrig und die Erzeugung aus erneuerbaren Energien hoch ist, um eine Einschränkung der erneuerbaren Energien zu vermeiden. (57) Was die erhöhte Flexibilität, die Energiespeicherung und die Laststeuerung betrifft, so hängt die Möglichkeit, Flexibilitätsdienste, einschließlich der Speicherung von Energie, zur Unterstützung des Stromnetzes anzubieten von der Qualität der Preissignale und ihrer Fähigkeit ab, den Anbietern dieser Dienste effiziente Investitions- und Dispatch-Anreize zu bieten. Grundsätzlich können strukturelle Engpässe innerhalb einer Gebotszone, wie sie in der Übergangszeit von Phase I zu Phase II auftreten werden, zu verzerrten Investitionssignalen für standortspezifische Flexibilitätsdienstleistungen führen. Bei einem Ansatz mit zwei Gebotszonen für Kreta und das griechische Festland wäre das Investitionssignal jedoch sehr instabil, da der Zeitrahmen für die Fertigstellung von Phase II und dem vollständigen Anschluss Kretas an das griechische Festland, der zu einer Entlastung der strukturellen Engpässe führen wird, sehr eng ist. Da der Anschluss an das Festland eine marktgestützte Bereitstellung von Flexibilitätsdienstleistungen ermöglichen wird, ist eine befristete Ausnahme, die eine rasche Integration Kretas in das Festlandnetz ermöglicht, für die Integration von Laststeuerung, Energiespeicherung und anderen Flexibilitätsquellen von Vorteil. (58) Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 verlangt nicht, dass Ausnahmebeschlüsse das Flexibilitäts- oder Energiespeicherungspotenzial maximieren müssen, sondern lediglich, dass durch die Freistellung der Übergang nicht behindert wird. Mit anderen Worten: Die Ausnahme darf Entwicklungen, die ohne die Freistellung natürlicherweise eintreten würden, nicht verhindern. In dieser Hinsicht ist der befristete Status der Ausnahme und die Bereitschaft für einen vollständigen Marktbetrieb, sobald Phase II abgeschlossen ist, von größter Bedeutung. (59) Auch wenn die Ausnahme den Übergang zu mehr Flexibilität, auch bei der Energiespeicherung, nicht behindert, ist es wichtig, der Notwendigkeit angemessener Investitionssignale und der Auswirkungen einer Ausnahme auf mögliche Investitionen in Speicheranlagen oder andere Flexibilitätsinvestitionen Rechnung zu tragen. (60) Aufgrund seines Übergangscharakters hat das Hybridmodell keine nennenswerten Auswirkungen auf die weitere Entwicklung der erneuerbaren Energien, der Flexibilität, der Energiespeicherung, der Elektromobilität und der Laststeuerung. (61) Gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 legt die Kommission fest, inwieweit bei der Ausnahme die Anwendung der Netzkodizes und Leitlinien berücksichtigt werden soll. Mit Ausnahme der Bestimmungen, die von der in Abschnitt 5.3 beschriebenen Ausnahme betroffen sind, gelten die Netzkodizes und Leitlinien für Kreta. 5.5.   Befristung der Ausnahme und Bedingungen, die einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zum Ziel haben (62) In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Ausnahme befristet und an Bedingungen geknüpft ist, die einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zum Ziel haben. (63) Der Antrag auf eine Ausnahme ist auf die Übergangszeit bis spätestens Ende 2023 befristet. (64) Es wird davon ausgegangen, dass bis Ende 2023 die Verbindungsleitung zwischen Kreta und dem griechischen Festland zusammen mit der entsprechenden Messinfrastruktur betriebsbereit sein wird, sodass Kreta in den griechischen Stromgroßhandelsmarkt einbezogen werden kann. Jede weitere Verzögerung würde einen neuen Antrag auf eine Ausnahme erfordern. 5.6.   Inkrafttreten Der Antrag ist vor Abschluss von Phase I eingegangen. Um rasche und unvorhersehbare Änderungen des Rechtsrahmens zu vermeiden, die die Funktionsweise des Marktes auf der Insel Kreta und möglicherweise auch auf dem griechischen Festland ernsthaft beeinträchtigen könnten, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Beginn von Phase I gelten. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Hellenischen Republik wird im Hinblick auf Kreta eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 8 Absätze 1 und 4 sowie der Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/943 und von den Bestimmungen des Artikels 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 gewährt. Artikel 2 Die in Artikel 1 gewährte Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2023 oder bis Abschluss der Phase II des Anschlusses zwischen Kreta und dem griechischen Festland, je nachdem, was zuerst eintritt. Artikel 3 Die Hellenische Republik unterrichtet die Europäische Kommission bis Ende 2022 über die Fortschritte und die verbleibenden Planungen im Hinblick auf den Abschluss und den kommerziellen Betrieb der Phase II des Anschlusses zwischen Kreta und dem griechischen Festland, einschließlich der Einrichtung und des Betriebs der geeigneten Messinfrastruktur, die die Teilnahme Kretas am griechischen Großhandels- und Regelreservemarkt ermöglicht. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Februar 2022 Für die Kommission Kadri SIMSON Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54. (2)   ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125. (3)  https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/derogation_decisions2020v1.pdf (4)  Beschluss 2014/536/EU der Kommission vom 14. August 2014 über die Ausnahme der Hellenischen Republik von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5902) (ABl. L 248 vom 22.8.2014, S. 12). (5)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55). (6)  Artikel 137A des Gesetzes 4001/2011 (Griechischer Staatsanzeiger A 179/22.8.2011). (7)  Siehe Artikel 108B des Gesetzes 4001/2011 (Griechischer Staatsanzeiger A 179/22.8.2011) hinzugefügt durch Artikel 106 des Gesetzes 4821/2021 (Griechischer Staatsanzeiger A 134/31.7.2021). (8)  Gemäß Artikel 108C des Gesetzes 4001/2011, der durch Artikel 107 des Gesetzes 4821/2021 hinzugefügt wurde, war der griechische Übertragungsnetzbetreiber IPTO S.A. verpflichtet, die Verbindungsleitung von Kreta (Phase I) bis spätestens 30. September 2021 vollständig zu betreiben. Dieser Termin wurde jedoch durch den RAE-Beschluss Nr. 734/28.09.2021 (Griechischer Staatsanzeiger B 4633/6.10.2021) auf den 1. November 2021 verschoben. (9)  Griechenland hat keine Ausnahme von Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/943 (Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern) oder von den Bestimmungen des Kapitels VI der Richtlinie (EU) 2019/944 (Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern) beantragt. Griechenland erklärt, dass die Hochspannungsanlagen auf der Insel Kreta, die sich derzeit im Eigentum von PPC befinden und von HEDNO S.A. betrieben werden, auf den Übertragungsnetzbetreiber IPTO S.A. übertragen werden, der dann Eigentümer und Betreiber dieser Anlagen sein wird. Diese Übertragung fand am 1. August 2021 vor Aufnahme des kommerziellen Betriebs der Verbindungsleitung zwischen Kreta und dem griechischen Kontinentalnetz in Phase I statt. (10)  Nicht vertrauliche Antworten sind auf der Website der RAE verfügbar. (11)  Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.