Europäische Union

2002/57/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse

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Avis juridique important | 32002D0057 2002/57/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse Amtsblatt Nr. L 023 vom 25/01/2002 S. 0030 - 0030 Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse (2002/57/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist angebracht, das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits(1) durch ein Zusatzprotokoll zu ergänzen, um Präferenzbedingungen für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Republik Estland in die Gemeinschaft und für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Republik Estland vorzusehen. (2) Zu diesem Zweck sollte dem Europa-Abkommen ein neues Protokoll hinzugefügt werden, das die Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse enthält. (3) Das Protokoll sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut dieses Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Mit Inkrafttreten des Protokolls treten die Anhänge I und V der Verordnung (EG) Nr. 2178/95 des Rates vom 8. August 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftzollkontingenten und -plafonds für bestimmte gewerbliche Waren und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente und Zollplafonds(2) außer Kraft. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2001. Im Namen des Rates Der Präsident A. Neyts-Uyttebroeck (1) ABl. L 68 vom 9.3.1998, S. 3. (2) ABl. L 223 vom 20.9.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2206/98 der Kommission (ABl. L 278 vom 15.10.1998, S. 16).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.