Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/711 des Rates vom 16. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) im Hinblick auf die Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl sowie eine neue Analysemethode zur Bestimmung der Peroxidzahl dieser Öle zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/711 20.3.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/711 DES RATES vom 16. März 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) im Hinblick auf die Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl sowie eine neue Analysemethode zur Bestimmung der Peroxidzahl dieser Öle zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates (1) wurde das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) im Namen der Union am 18. November 2016 unterzeichnet und mit dem Beschluss (EU) 2019/848 des Rates (3) von der Union geschlossen. (2) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens kann der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) (im Folgenden „Rat der Mitglieder“) im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. (3) Der Rat der Mitglieder soll im Vorfeld seiner 123. Tagung im Juni 2026 oder während dieser Tagung im Wege eines Schriftwechsels einen Beschluss zur Änderung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl sowie einen Beschluss über eine neue Analysemethode zur Bestimmung der Peroxidzahl von solchen Ölen fassen. (4) Die zu fassenden Beschlüsse wurden von wissenschaftlichen und technischen Olivenöl-Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten ausführlich erörtert. Diese Beschlüsse werden zur internationalen Angleichung der Normen für Olivenöl beitragen und einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Olivenölsektors gewährleistet. (5) Die Union sollte daher die Annahme — im Wege eines Schriftwechsels — des Beschlusses über eine neue Analysemethode zur Bestimmung der Peroxidzahl in Olivenölen und Oliventresterölen unterstützen. (6) In Bezug auf die Änderungen der Vermarktungsnorm des IOR (Vermarktungsnorm COI/T.15/NC Nr. 4 für Olivenöl und Oliventresteröl) sollte die Union die Hinzufügung der Sorte Coratina zu den Sorten Koroneiki und Nocellara del Belice, ohne die Beschränkung der Anwendung der Fußnote über den Gesamtsteringehalt in den Sorten Coratina, Koroneiki und Nocellara del Belice bis zum Ende des Erntejahres 2026/27, unterstützen. (7) Es ist zweckmäßig, den im Rat der Mitglieder im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die zu fassenden Beschlüsse für die Union im internationalen Handel mit den anderen Mitgliedern des IOR Rechtswirkung haben und den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, nämlich derjenigen über Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen für Olivenöl, die von der Kommission gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erlassen wurden, maßgeblich werden beeinflussen können. (8) Sollte die Annahme der Beschlüsse auf die 123. Tagung des Rates der Mitglieder verschoben werden, falls einige Mitglieder des IOR nicht in der Lage sind, ihre Zustimmung zur vorherigen Annahme der Entscheidungen zu erteilen, sollte der im Anhang dieses Beschlusses festgelegte Standpunkt im Namen der Union auf der 123. Tagung des Rates der Mitglieder vertreten werden. (9) Die Vertreter der Union im Rat der Mitglieder sollten jedoch ohne weiteren Beschluss des Rates technischen Anpassungen anderer Methoden oder Dokumente des IOR zustimmen können, falls diese technischen Anpassungen sich aus Änderungen im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Vermarktungsnorm oder der Überarbeitung der neuen Methode ergeben. (10) Zur Wahrung der Interessen der Union sollten die Vertreter der Union im Rat der Mitglieder jedoch die Befugnis erhalten, zu beantragen, dass die Entscheidung über den Beschluss über die neue Methode zur Änderung der Vermarktungsnorm und über den Beschluss zur Annahme einer neuen Methode zur Bestimmung der Peroxidzahl in Olivenölen und Oliventresterölen zurückgestellt wird, wenn vor dem Schriftwechsel, im Vorfeld der 123. Tagung des Rates der Mitglieder, neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt beeinflussen könnten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) (im Folgenden „Rat der Mitglieder“) bezüglich der Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels vor der oder auf dessen 123. Tagung im Juni 2026 zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Bei den in Unterabsatz 1 genannten Beschlüssen handelt es sich um den Beschluss über die Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl sowie den Beschluss über eine neue Methode zur Bestimmung der Peroxidzahl dieser Öle. Artikel 2 Technischen Anpassungen anderer Methoden oder Dokumente des IOR kann von den Vertretern der Union im Rat der Mitglieder ohne weiteren Beschluss des Rates zugestimmt werden, falls sich diese technischen Anpassungen aus Änderungen im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl oder der Überarbeitung der neuen Methode ergeben. Artikel 3 Werden vor der Einleitung des Schriftwechsels, im Vorfeld der 123. Tagung des Rates der Mitglieder, neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt, die den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen könnten, beantragen die Vertreter der Union, dass die Annahme des Beschlusses zur Änderung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl sowie des Beschlusses über die neue Methode zur Bestimmung der Peroxidzahl solcher Öle zurückgestellt wird, bis der Standpunkt der Union auf der Grundlage dieser neuen Informationen festgelegt wurde. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 16. März 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1892/oj). (2)  Internationales Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293, 28.10.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2016/1892/oj). (3)  Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/848/oj). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj). ANHANG Im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) zu vertretender Standpunkt Die Europäische Union unterstützt die folgenden Änderungen der Vermarktungsnorm des Internationalen Olivenrates (IOR) (Vermarktungsnorm COI/T.15/NC Nr. 4 für Olivenöl und Oliventresteröl): (1) Überarbeitung einer Fußnote zum Gesamtsteringehalt einiger sortenreiner nativer Olivenöle extra durch Hinzufügen der Sorte Coratina zu den Sorten Koroneiki und Nocellara del Belice; (2) Hinzufügung einer neuen Analysemethode zur Bestimmung der Peroxidzahl von Olivenölen und Oliventresterölen. Die Europäische Union unterstützt zudem den Beschluss zur Genehmigung einer neuen Analysemethode (COI/T.20/Doc. Nr. 38), die eine sicherere Alternative zur derzeitigen IOR-Methode (COI/T.20/Doc. Nr. 35) zur Bestimmung der Peroxidzahl in Olivenölen und Oliventresterölen darstellt. Technischen Anpassungen von anderen Methoden oder Dokumenten des IOR kann von den Vertretern der Union im Rat der Mitglieder des IOR ohne weiteren Beschluss des Rates zugestimmt werden, sofern diese technischen Anpassungen sie sich aus den Änderungen gemäß Absatz 1 ergeben. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/711/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.