Europäische Union

85/504/EWG: Beschluß des Rates vom 11. November 1985 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Handelsregelung für Suppen, Soßen und Würzmittel

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Avis juridique important | 31985D0504 85/504/EWG: Beschluß des Rates vom 11. November 1985 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Handelsregelung für Suppen, Soßen und Würzmittel Amtsblatt Nr. L 309 vom 21/11/1985 S. 0022 - 0022 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0235 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0007 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0235 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0007 ***** BESCHLUSS DES RATES vom 11. November 1985 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Handelsregelung für Suppen, Sossen und Würzmittel (85/504/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 verpflichten sich die beiden Vertragsparteien, die Ausweitung des beiderseitigen Warenverkehrs zu fördern. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, durch gegenseitige Tarifzugeständnisse den Handel mit Suppen, Sossen und Würzmitteln zu fördern. Die Kommission hat mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechende Verhandlungen geführt, die zu einem Abkommen geführt haben - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Handelsregelung für Suppen, Sossen und Würzmittel wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das in Artikel 1 genannte Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 11. November 1985. Im Namen des Rates Der Präsident M. SCHLECHTER

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.