Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1855 des Rates vom 13. Oktober 2015 zur Festlegung des im Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und dem Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Antrags der zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählenden Mitglieder auf eine Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen auf dem Gebiet der Arzneimittel und auf eine Befreiung von Verpflichtungen nach Artikel 70 Absätze 8 und 9 des genannten Übereinkommens

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Quellenkennung: 32015D1855. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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16.10.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 271/33 BESCHLUSS (EU) 2015/1855 DES RATES vom 13. Oktober 2015 zur Festlegung des im Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und dem Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Antrags der zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählenden Mitglieder auf eine Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen auf dem Gebiet der Arzneimittel und auf eine Befreiung von Verpflichtungen nach Artikel 70 Absätze 8 und 9 des genannten Übereinkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) soll der Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „Rat für TRIPS“) auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines der zu den am wenigsten entwickelten Ländern (im Folgenden „LDC“) zählenden Mitglieder Verlängerungen dieser Übergangsfrist gewähren. (2) Am 14. November 2001 nahm die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) in Doha die Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit (im Folgenden „Erklärung von Doha“) an. Darin erfolgte die Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens unbeschadet des Rechts der LDC-Mitglieder, weitere Verlängerungen zu beantragen. (3) Im Einklang mit Absatz 7 der Erklärung von Doha und Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens verlängerte der Rat für TRIPS mit seinem Beschluss vom 27. Juni 2002 die Übergangsfrist, in der die LDC-Mitglieder keinen Patentschutz für Arzneimittel gewähren müssen, bis zum 1. Januar 2016. (4) Am 8. Juli 2002 nahm der Allgemeine Rat der WTO einen eng damit im Zusammenhang stehenden Beschluss an, mit dem LDC-Mitglieder von den Verpflichtungen befreit wurden, nach Artikel 70 Absatz 9 des TRIPS-Übereinkommens ausschließliche Vermarktungsrechte zu gewähren. Diese Befreiung gilt bis zum 1. Januar 2016. (5) Am 23. Februar 2015 beantragte Bangladesch im Namen der Gruppe der LDC-Mitglieder eine unbegrenzte Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens und eine unbegrenzte Befreiung von den Verpflichtungen aus Artikel 70 Absätze 8 und 9 dieses Übereinkommens, solange jedes LDC-Mitglied ein LDC bleibt. (6) Da seit 2002 eine separate Verpflichtungsbefreiung für Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Arzneimitteln besteht, ist es für die Union angebracht, der Verlängerung der Übergangsfrist zuzustimmen, um nicht den Zugang der LDC-Mitglieder zu Arzneimitteln zu behindern. (7) Mehrere WTO-Mitglieder sind allem Anschein nach bereit, die unbegrenzte Verlängerung und unbegrenzte Befreiung zu gewähren, und daher sollte sich die Union dem Konsens anschließen, entsprechend ihrer kontinuierlichen Unterstützung der Erklärung von Doha. Sollten sich die WTO-Mitglieder jedoch vielmehr auf eine weitere vorübergehende Verlängerung und vorübergehende Befreiung verständigen können, sollte die Union dieser Lösung ebenfalls zustimmen. (8) Es ist angebracht, den im Rat für TRIPS und dem Allgemeinen Rat der WTO im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich des Antrags der LDC-Mitglieder auf eine Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen auf dem Gebiet der Arzneimittel und auf eine Befreiung von den Verpflichtungen aus Artikel 70 Absätze 8 und 9 dieses Übereinkommens festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Namen der Europäischen Union ist im Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) der folgende Standpunkt zu vertreten: a) Zustimmung zu i) dem Antrag der zu den am wenigsten entwickelten Ländern (im Folgenden „LDC“) zählenden Mitglieder (im Folgenden „LDC-Mitglieder“) auf eine Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen auf dem Gebiet der Arzneimittel und zu ii) dem Antrag der LDC-Mitglieder auf eine Befreiung von den Verpflichtungen aus Artikel 70 Absätze 8 und 9 des TRIPS-Übereinkommens; und b) Zustimmung zu entweder i) der vorgeschlagenen Verlängerung nach Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels bzw. Befreiung nach Buchstabe a Ziffer ii dieses Artikels bzw. beidem wird akzeptiert, solange jedes LDC-Mitglied ein LDC bleibt, oder zu ii) dem Vorschlag einer vorübergehenden Verlängerung oder einer vorübergehenden Befreiung bzw. beidem, sofern der Vorschlag auch für die anderen WTO-Mitglieder akzeptabel ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2015. Im Namen des Rates Der Präsident J. ASSELBORN

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.