Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/969 der Kommission vom 3. Juli 2020 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften in Bezug auf den Datenschutzbeauftragten, Beschränkungen der Rechte betroffener Personen und die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/597/EG der Kommission

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6.7.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 213/12 BESCHLUSS (EU) 2020/969 DER KOMMISSION vom 3. Juli 2020 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften in Bezug auf den Datenschutzbeauftragten, Beschränkungen der Rechte betroffener Personen und die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/597/EG der Kommission DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienststelle des Datenschutzbeauftragten der Kommission („DSB“) zu gewährleisten, müssen die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des DSB im Einzelnen festgelegt werden. (2) Mit der Verordnung (EU) 2018/1725 werden den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen klare Zuständigkeiten insbesondere gegenüber den betroffenen Personen zugewiesen. Um sicherzustellen, dass die Kommission als Verantwortliche bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten einheitlich und transparent handelt, sollte in Vorschriften festgelegt werden, wie zu bestimmen ist, wer in den betreffenden Kommissionsdienststellen für einen im Namen der Kommission durchgeführten Verarbeitungsvorgang verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, den Begriff des delegierten Verantwortlichen einzuführen, um die Zuständigkeiten der Gremien der Kommission, insbesondere in Bezug auf Einzelentscheidungen über die Rechte betroffener Personen, genau anzugeben. Zudem ist es angezeigt, den Begriff des operativen Verantwortlichen einzuführen, der unter der Verantwortung des delegierten Verantwortlichen benannt wird, um die Einhaltung der Vorschriften in der Praxis sicherzustellen und Anträge betroffener Personen in Bezug auf einen Verarbeitungsvorgang zu bearbeiten. Die Ernennung eines operativen Verantwortlichen schließt nicht aus, dass in der Praxis eine Anlaufstelle, zum Beispiel in Form einer Funktionsmailbox für Anträge betroffener Personen, eingerichtet wird. (3) In bestimmten Fällen können mehrere Kommissionsdienststellen einen Verarbeitungsvorgang gemeinsam durchführen, um ihren Auftrag zu erfüllen. In solchen Fällen sollten sie sicherstellen, dass interne Regelungen vorhanden sind, nach denen auf transparente Weise ihre jeweiligen Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt werden können, insbesondere die Zuständigkeiten gegenüber den betroffenen Personen, die Meldung an den Europäischen Datenschutzbeauftragten („EDSB“) und die Führung der Verzeichnisse. (4) Um den delegierten Verantwortlichen die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten zu erleichtern‚ sollte jede Kommissionsdienststelle einen Datenschutzkoordinator („DSK“) benennen. Der DSK sollte sich am Netz der Datenschutzkoordinatoren in der Kommission beteiligen, um eine kohärente Durchführung und Auslegung der Verordnung (EU) 2018/1725 in der Kommission zu gewährleisten und Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern. (5) Im Hinblick auf die Aufgabe des DSB, nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 Zuständigkeiten zuzuweisen, sollte der DSB zusätzliche Leitlinien zur Funktion des DSK festlegen. (6) Im Zuge der Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- und Beratungstätigkeiten des DSB verarbeitet die Kommission mehrere Kategorien personenbezogener Daten. Insbesondere verarbeitet die Kommission Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten und Daten zur Beteiligung an dem betreffenden Fall. Nach Abschluss der Tätigkeiten werden diese Daten im Einklang mit der Gemeinsamen Aufbewahrungsliste der Kommission (2) fünf Jahre lang gespeichert. (7) Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit der Notwendigkeit, dass die Kommission die Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- und Beratungsaufgaben des DSB erfüllt, und der Notwendigkeit der Vertraulichkeit des Informationsaustauschs mit anderen Kommissionsdienststellen sowie mit der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck bietet Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 der Kommission die Möglichkeit, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken. (8) Um die Vertraulichkeit und Wirksamkeit der Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- und Beratungstätigkeiten des DSB unter Einhaltung der Standards für den Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten, müssen interne Vorschriften erlassen werden, nach denen der DSB die Rechte betroffener Personen im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken kann. (9) Die internen Vorschriften sollten für alle Datenverarbeitungsvorgänge gelten, die die Kommission in Erfüllung der Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- und Beratungsaufgaben des DSB durchführt. Sie sollten auf Verarbeitungsvorgänge Anwendung finden, die vor der Einleitung oder im Zuge einer Untersuchung oder Prüfung sowie im Anschluss an deren Ergebnis während der Überwachung der Folgemaßnahmen durchgeführt werden. Diese Vorschriften sollten auch für Verarbeitungsvorgänge gelten, die zu den mit der Untersuchungs- oder Prüfungsfunktion des DSB zusammenhängenden Aufgaben gehören, wie etwa die vom DSB durchgeführten Beschwerdeverfahren. Ferner sollten die Vorschriften auf die Überwachung und Beratung durch den DSB Anwendung finden, wenn der DSB außerhalb seiner administrativen Untersuchungen und Prüfungen die Kommissionsdienststellen unterstützt und mit ihnen zusammenarbeitet. (10) Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte die Kommission alle natürlichen Personen von den Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- und Beratungsaufgaben des DSB, die eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mit sich bringen, und von ihren Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 in Kenntnis setzen. Die Kommission sollte diese natürlichen Personen transparent und kohärent durch Datenschutzhinweise auf ihrer Website informieren und jede betroffene Person unterrichten, die von einer Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- oder Beratungstätigkeit des DSB berührt ist. (11) Unter bestimmten Umständen muss die Kommission möglicherweise die Unterrichtung der betroffenen Personen und die Anwendung weiterer Rechte der betroffenen Personen beschränken. Sie kann dies tun, um die Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- oder Beratungsaufgaben des DSB, damit zusammenhängende Untersuchungen und Verfahren anderer Kommissionsdienststellen, die Instrumente und Methoden der Untersuchungen und Prüfungen des DSB sowie die Rechte anderer Personen im Zusammenhang mit den Aufgaben des DSB zu schützen. (12) In einigen Fällen könnte die Übermittlung bestimmter Informationen an die betroffenen Personen oder die Offenlegung einer Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- oder Beratungstätigkeit des DSB die Verwirklichung des Zwecks des Verarbeitungsvorgangs und die Fähigkeit des DSB zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen. (13) Ferner sollte die Kommission die Identität von Informanten schützen, denen aus ihrer Zusammenarbeit mit dem DSB keine Nachteile erwachsen sollten. (14) Aus diesen Gründen kann es erforderlich sein, dass die Kommission die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Gründe für Beschränkungen auf Datenverarbeitungsvorgänge anwendet, die im Rahmen der Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- oder Beratungsaufgaben des DSB nach Artikel 45 der genannten Verordnung durchgeführt werden. (15) Zur Aufrechterhaltung einer wirksamen Zusammenarbeit muss die Kommission die Rechte betroffener Personen unter Umständen auch beschränken, um Informationen mit personenbezogenen Daten zu schützen, die von anderen Kommissionsdienststellen, Organen oder Einrichtungen der Union stammen. Zu diesem Zweck sollte der DSB diese Dienststellen, Organe oder Einrichtungen zu den einschlägigen Gründen für die Beschränkungen sowie zu deren Erforderlichkeit und Angemessenheit konsultieren. (16) Im Rahmen seiner Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- und Beratungsaufgaben tauscht der DSB Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, mit anderen Kommissionsdienststellen aus. Daher sollten alle Kommissionsdienststellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, die vom DSB in Erfüllung seiner Aufgaben verarbeitet werden, die Vorschriften dieses Beschlusses anwenden, um die vom DSB durchgeführten Verarbeitungsvorgänge zu schützen. In diesen Fällen sollten die betreffenden Kommissionsdienststellen daher den DSB zu den einschlägigen Gründen für die Beschränkungen sowie zu deren Erforderlichkeit und Angemessenheit konsultieren, um die kohärente Anwendung dieser Beschränkungen zu gewährleisten. (17) Der DSB und gegebenenfalls die anderen Kommissionsdienststellen sollten alle Beschränkungen transparent handhaben und jede Anwendung von Beschränkungen in dem entsprechenden Verzeichnis registrieren. (18) Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die Verantwortlichen die Unterrichtung der betroffenen Person über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung zurückstellen oder davon absehen, wenn dadurch der Zweck der Beschränkung in irgendeiner Weise gefährdet würde. Insbesondere bei einer Beschränkung der in den Artikeln 16 und 35 vorgesehenen Rechte würde die Mitteilung der Beschränkung deren Zweck gefährden. Um sicherzustellen, dass das Recht der betroffenen Person auf Unterrichtung nach den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nur so lange beschränkt wird, wie die Gründe für die Zurückstellung der Unterrichtung bestehen, sollte die Kommission ihren diesbezüglichen Standpunkt regelmäßig überprüfen. (19) Wenn andere Rechte betroffener Personen beschränkt werden, sollte der DSB im Einzelfall prüfen, ob die Mitteilung der Beschränkung deren Zweck gefährden würde. (20) Der DSB sollte andere Kommissionsdienststellen eine unabhängige Überprüfung der Anwendung von Beschränkungen auf der Grundlage dieses Beschlusses vornehmen lassen, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu gewährleisten. (21) Beschränkungen auf der Grundlage dieses Beschlusses sollten erforderlich und angemessen sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen. (22) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 41 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet und konsultiert und hat am 16. September 2019 eine Stellungnahme abgegeben. (23) Der Beschluss 2008/597/EG der Kommission (3) enthält Durchführungsbestimmungen für den Datenschutzbeauftragten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wurde durch die Verordnung (EU) 2018/1725 mit Wirkung vom 11. Dezember 2019 aufgehoben. Um sicherzustellen, dass für den Datenschutzbeauftragten nur ein Rechtsakt mit Durchführungsvorschriften gilt, sollte der Beschluss 2008/597/EG ebenfalls aufgehoben werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1)   Dieser Beschluss enthält Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die Kommission sowie Durchführungsvorschriften in Bezug auf den Datenschutzbeauftragten der Kommission („DSB“). (2)   In diesem Beschluss sind auch die Vorschriften festgelegt, nach denen die Kommission im Zusammenhang mit den Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- oder Beratungsaufgaben des DSB die betroffenen Personen über die Verarbeitung von deren personenbezogenen Daten nach den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet. (3)   In diesem Beschluss sind ferner die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Kommission im Zusammenhang mit den Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- oder Beratungsaufgaben des DSB die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h beschränken kann. (4)   Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission für die Zwecke der oder im Zusammenhang mit den in Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Aufgaben des DSB, insbesondere den Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- und Beratungsaufgaben des DSB. Artikel 2 Verantwortung Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt die Kommission als Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Datenschutzbeauftragter“ (DSB) die Person, die die Kommission nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1725 benannt hat; 2. „Aufgaben des DSB“ die in Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Aufgaben des DSB, insbesondere die Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- und Beratungsaufgaben des DSB; 3. „Datenschutzkoordinator“ (DSK) den Kommissionsbediensteten, der von einer Generaldirektion oder Dienststelle der Kommission ernannt wurde, um diese Generaldirektion oder Dienststelle in allen Aspekten des Schutzes personenbezogener Daten zu beraten und zu unterstützen; 4. „delegierter Verantwortlicher“ den Leiter der Generaldirektion, der Dienststelle oder des Kabinetts, die beziehungsweise das in Erfüllung des Auftrags dieser Generaldirektion, dieser Dienststelle oder dieses Kabinetts im Namen der Kommission einen Verarbeitungsvorgang durchführt; 5. „operativer Verantwortlicher“ den Kommissionsbediensteten der mittleren oder höheren Führungsebene, der von dem delegierten Verantwortlichen benannt wurde, um die Führung des Verzeichnisses für den Verarbeitungsvorgang sicherzustellen und als erste Anlaufstelle für betroffene Personen im Zusammenhang mit diesem Verarbeitungsvorgang zu fungieren; 6. „interne Regelung“ jede Regelung zwischen zwei oder mehr Generaldirektionen oder Dienststellen zur Festlegung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und zur Koordinierung der Führung des Verzeichnisses der Verarbeitungen in Bezug auf einen Verarbeitungsvorgang, den sie gemeinsam durchführen oder bei dem eine oder mehr Generaldirektionen oder Dienststellen einen Teil des Verarbeitungsvorgangs des delegierten Verantwortlichen durchführen; 7. „Informant“ eine natürliche Person, die den DSB von einem mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2018/1725 in Kenntnis setzt oder den DSB ersucht, Fragen und Vorkommnisse, die mit seinen Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen und von denen ihn diese natürliche Person in Kenntnis setzt, zu prüfen. KAPITEL 2 DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER UND DATENSCHUTZKOORDINATOR Artikel 4 Benennung und Position Der DSB wird aufgrund seiner beruflichen Eignung, einschließlich einer soliden Kenntnis der Kommissionsdienststellen, ihres Aufbaus sowie ihrer Verwaltungsvorschriften und -verfahren, aus dem Kreis der Kommissionsbediensteten ausgewählt. Artikel 5 Aufgaben und Pflichten (1)   Der DSB trägt dazu bei, innerhalb der Kommission eine Kultur des Schutzes personenbezogener Daten zu schaffen, die auf Risikobewertung und Rechenschaftspflicht beruht. (2)   Der DSB überwacht die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1725 in der Kommission, indem er unter anderem jedes Jahr ein Arbeitsprogramm für Kontrollen und Prüfungen aufstellt und umsetzt. (3)   Der DSB organisiert und leitet regelmäßige Treffen der DSK. (4)   Der DSB führt die Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten der Kommission in einem zentralen Register und macht dieses öffentlich zugänglich. Der DSB führt auch ein kommissionsinternes Register der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2018/1725. (5)   Bei der Ausübung seiner Funktionen arbeitet der DSB mit den von den anderen Organen und Einrichtungen der Union benannten Datenschutzbeauftragten zusammen. (6)   Im Zusammenhang mit Verarbeitungsvorgängen des DSB gilt der DSB für die Zwecke von Einzelentscheidungen über die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 als delegierter Verantwortlicher. Artikel 6 Befugnisse Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des DSB a) hat der DSB, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Zugang zu den Daten, die Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind, sowie zu allen Diensträumen, Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern; b) kann der DSB Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes der Kommission anfordern; c) kann der DSB im Falle eines Konflikts zwischen dem DSB und dem delegierten Verantwortlichen, dem operativen Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1725 den zuständigen delegierten Verantwortlichen und den Generalsekretär unterrichten; d) kann der DSB den betroffenen Generaldirektionen oder Dienststellen der Kommission Dossiers zuweisen, damit sie geeignete Folgemaßnahmen treffen; e) kann der DSB auf Antrag oder von sich aus nach dem Verfahren des Artikels 11 Untersuchungen zu Fragen und Vorkommnissen durchführen, die mit seinen Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen; f) kann der DSB, wenn er Empfehlungen ausspricht und Ratschläge erteilt, i) den delegierten Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auffordern, dem Antrag einer betroffenen Person auf Ausübung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 stattzugeben; ii) den delegierten Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter warnen, dass ein Verarbeitungsvorgang gegen die Verordnung (EU) 2018/1725 verstößt‚ und sie auffordern, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf eine bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums mit der genannten Verordnung in Einklang zu bringen; iii) den delegierten Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auffordern, die Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Mitgliedstaat, in ein Drittland oder an eine internationale Organisation auszusetzen; iv) den delegierten Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter ersuchen, dem DSB innerhalb einer bestimmten Frist über die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Empfehlungen oder Ratschläge des DSB Bericht zu erstatten; g) kann der DSB den Generalsekretär von der Nichtbeachtung der nach Artikel 6 Buchstabe f getroffenen Maßnahmen durch einen delegierten Verantwortlichen, einen operativen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter in Kenntnis setzen; h) ist der DSB für Erstbeschlüsse über Anträge auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz seiner Dienststelle befinden, nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zuständig. Artikel 7 Datenschutzkoordinatoren (1)   Der delegierte Verantwortliche ernennt in der ihm unterstehenden Generaldirektion oder Dienststelle einen DSK und gegebenenfalls einen oder mehrere stellvertretende DSK. Zwei oder mehr delegierte Verantwortliche können aus Gründen der Kohärenz oder Effizienz beschließen, einen gemeinsamen DSK oder stellvertretenden DSK zu ernennen oder die Dienste eines bereits ernannten DSK oder stellvertretenden DSK gemeinsam zu nutzen. Die beteiligten delegierten Verantwortlichen müssen ihre diesbezügliche Vereinbarung schriftlich festhalten. (2)   Der von einer Generaldirektion oder Dienststelle ernannte DSK ist auch für das Kabinett zuständig, das für diese Generaldirektion oder Dienststelle verantwortlich ist. Der für das Generalsekretariat ernannte DSK ist für das Kabinett des Präsidenten sowie für die Kabinette zuständig, für die das Generalsekretariat die einzige unterstützende Dienststelle ist. Ist ein Kabinett für mehrere Generaldirektionen oder Dienststellen verantwortlich, so entscheiden die delegierten Verantwortlichen, welche ihrer jeweiligen DSK für dieses Kabinett zuständig sein soll. (3)   Der DSB, das Personal der betreffenden Generaldirektion oder Dienststelle und das betreffende Kabinett werden unterrichtet, wenn ein neuer DSK ernannt wird. Neu ernannte DSK müssen innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung eine Schulung abschließen, in der sie die für die Funktion des DSK erforderlichen Kompetenzen erwerben. Diese Schulungspflicht gilt nicht für DSK, die zuvor einen DSK-Posten in einer anderen Generaldirektion oder Dienststelle innehatten oder in den zwei Jahren vor ihrer Ernennung zum DSK Bedienstete des DSB waren. (4)   Die delegierten Verantwortlichen führen geeignete Regelungen ein, um zu gewährleisten, dass der DSK ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Datenschutz in ihrer Generaldirektion oder Dienststelle zusammenhängenden Fragen eingebunden wird und dass der delegierte Verantwortliche auf Ersuchen des DSK umgehend von Stellungnahmen des DSK in Kenntnis gesetzt wird. (5)   Grundlage für die Auswahl der DSK sind Wissen und Erfahrung in Bezug auf die Arbeitsweise der betreffenden Generaldirektion oder Dienststelle, Motivation für die Funktion, Kompetenzen im Bereich des Datenschutzes, Verständnis der Grundsätze der Informationssysteme und Kommunikationsfähigkeiten. (6)   Die Funktion des DSK kann mit anderen Funktionen kombiniert werden. Der delegierte Verantwortliche gewährleistet, dass diese Funktionen mit der Funktion des DSK vereinbar sind. (7)   Die Funktion des DSK ist Teil der Arbeitsplatzbeschreibung jedes als DSK ernannten Bediensteten. Ihre Zuständigkeiten und Leistungen werden im jährlichen Beurteilungsbericht erwähnt. (8)   Der DSK fungiert als Kontaktstelle zwischen dem delegierten Verantwortlichen, dem operativen Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter sowie dem DSB. (9)   Die DSK haben das Recht, in ihrer Generaldirektion oder Dienststelle alle Informationen einzuholen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des DSK erforderlich sind. Auf personenbezogene Daten dürfen die DSK nur dann zugreifen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (10)   Der DSK führt Aufzeichnungen und legt der Generaldirektion, der Dienststelle oder dem Kabinett anonymisierte Statistiken über die Anträge betroffener Personen vor, in denen die Zahl der Anträge und die Zahl der vollständig oder teilweise abgelehnten Anträge angegeben sind. Der DSB legt fest, für welche Kategorien von Anträgen Statistiken zu führen sind. Der DSB kann festlegen, welche weiteren Angaben zu machen sind. Der DSK führt anonymisierte Statistiken über Verletzungen des Schutzes der von der Generaldirektion, der Dienststelle oder dem Kabinett verwalteten personenbezogenen Daten, in denen die Gesamtzahl der Verletzungen, die Zahl der dem EDSB gemeldeten Verletzungen und die Zahl der den betroffenen Personen mitgeteilten Verletzungen angegeben sind. (11)   Der DSK sensibilisiert in seiner Generaldirektion oder Dienststelle für Datenschutzfragen und berät und unterstützt die delegierten Verantwortlichen und die operativen Verantwortlichen bei der Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere in Bezug auf a) die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EU) 2018/1725; b) die Dokumentation der Verarbeitungsvorgänge; c) die Übermittlung der Aufzeichnungen über die Verarbeitungsvorgänge der delegierten Verantwortlichen an den DSB nach Artikel 10; d) die Ausarbei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.