Europäische Union

2014/766/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 — Staatliche Beihilfe SA.18042 (2013/C) (ex MX 17/2009) (ex NN 61/2004) (Spanien) Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4530) Text von Bedeutung für den EWR

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7.11.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 323/12 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. Juli 2014 Staatliche Beihilfe SA.18042 (2013/C) (ex MX 17/2009) (ex NN 61/2004) (Spanien) Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4530) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/766/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Seit 2006 unterzieht die Generaldirektion Wettbewerb jedes Jahr eine Stichprobe von Beihilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten einer nachträglichen Überwachung. Die spanischen Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe (NN 61/2004) wurden von der Kommission durch die Entscheidung C(2006) 2293 vom 6. Juni 2006 (nachstehend die „Entscheidung der Kommission“ genannt) genehmigt. Unter der Vorgangsnummer MX 17/2009 war diese Beihilferegelung Gegenstand der Überwachungsmaßnahmen 2009/2010, in deren Verlauf die Kommission die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten anhand einer Stichprobe aus den im Jahr 2009 geltenden Beihilferegelungen überprüfte. (2) Die Kommission beschloss, diese Beihilferegelung im Rahmen der Überwachungsmaßnahmen 2011/2012, in deren Verlauf sie die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten anhand einer Stichprobe aus den im Zeitraum 2009-2010 geltenden Beihilferegelungen überprüfte, erneut einer Überprüfung zu unterziehen. (3) Im Lichte der von Spanien im Verlauf der Überwachungsmaßnahmen übermittelten Informationen zweifelte die Kommission daran, ob die Regelung von Spanien ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Daher beschloss sie, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. Die Kommission teilte Spanien ihren Beschluss mit Schreiben vom 17. Juli 2013 mit. (4) Spanien übermittelte seine Stellungnahme am 20. September 2013. (5) Der Einleitungsbeschluss der Kommission wurde am 7. Februar 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte Beteiligte zur Stellungnahme auf. (6) Am 5. März 2014 ging bei der Kommission die Stellungnahme der Sektion Biotreibstoffe der Asociación Española de Productores de Energías Renovables (Spanischer Verband der Erzeuger von erneuerbaren Energien, nachstehend „APPA Biocarburantes“ genannt) ein. Sie leitete diese an Spanien weiter, um ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Am 6. Mai 2014 teilte Spanien mit, dass man zu der übermittelten Stellungnahme keine Stellungnahme abgeben wolle. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (7) Die Steuerbefreiungsregelung NN 61/2004 für Biokraftstoffe wird in Form eines Erlasses der spanischen Steuer für Kohlenwasserstoffe (Nullsatz) gewährt. Er gilt für aus Erzeugnissen landwirtschaftlichen oder pflanzlichen Ursprungs hergestellten Ethylalkohol (Bioethanol) im Sinne von KN-Code 2207 20 , für aus Erzeugnissen landwirtschaftlichen oder pflanzlichen Ursprungs gewonnenen Methylalkohol im Sinne von KN-Code 2905 11 00 sowie für Erzeugnisse im Sinne der KN-Codes 1507 , 1508 , 1510 , 1511 , 1512 , 1513 , 1514 , 1515 und 1518 . (8) Der Nullsatz galt für diese Erzeugnisse unabhängig davon, ob sie in unverarbeiteter oder in chemisch modifizierter Form verwendet wurden. Wenn der Biokraftstoff mit einem anderen Kraftstoff gemischt wurde, kam der ermäßigte Steuersatz nur auf den Biokraftstoffanteil der Mischung zur Anwendung. Dieser ermäßigte Verbrauchsteuersatz galt für alle Biokraftstoffe, ungeachtet ihres geografischen Ursprungs. (9) Die Regelung wurde von der Kommission am 6. Juni 2006 genehmigt und lief am 31. Dezember 2012 (3) aus. (10) Bei der Überprüfung der von Spanien im Zuge der Überwachungsmaßnahmen übermittelten Informationen kamen Zweifel auf, ob die Regelung in den Jahren 2009 und 2010 im Einklang mit der Entscheidung der Kommission ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Auch gab es Bedenken, ob Spanien im Jahr 2010 den Beihilfeempfängern eine Überkompensation gewährt hatte. Die Kommission drückte diese Bedenken in den Erwägungsgründen 13 bis 29 des Beschlusses vom 17. Juli 2013 aus. (11) Die Kommission forderte Spanien auf a) nachzuweisen, dass die Regelung in den Jahren 2009 und 2010 ordnungsgemäß umgesetzt wurde; b) nachzuweisen, dass es im Jahr 2010 keine Überkompensation für Bioethanol gab, oder andernfalls anzugeben, welche Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, um eine Überkompensation in den darauf folgenden Jahren zu verhindern; c) die Jahreszusammenfassungen für die gesamte Laufzeit der Regelung vorzulegen. III.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (12) Am 5. März 2014 ging bei der Kommission die Stellungnahme der APPA Biocarburantes ein, die im Wesentlichen mit jener der spanischen Behörden übereinstimmte (vgl. Abschnitt IV). Die Vereinigung vertrat die Ansicht, die Regelung sei ordnungsgemäß umgesetzt worden. (13) Wenn man die Kosten von Biokraftstoffen mit dem Nettopreis (vor Steuern) von fossilen Kraftstoffen an den Tankstellen vergleicht, scheint über den gesamten Zeitraum betrachtet alles, sowohl beim Bioethanol als auch beim Biodiesel, auf eine Unterkompensation hinzudeuten, außer im Jahr 2010 für Bioethanol und im Jahr 2012 für Biodiesel. Nach Ansicht der APPA Biocarburantes ist diese Methode aber nicht korrekt, weil der Nettopreis der fossilen Kraftstoffe an den Tankstellen sämtliche Transport- und Vertriebskosten der Kraftstoffe bis hin zum Endverbraucher beinhaltet, während diese Logistikkosten in der genannten vergleichenden Studie bei den Kosten der Biokraftstoffe nicht berücksichtigt wurden. Nach Ansicht der Vereinigung wäre es aussagekräftiger, die Produktionskosten der Biokraftstoffe mit den internationalen Kursnotierungen der fossilen Kraftstoffe zu vergleichen. Wenn man diese Methode anwendet, zeigt sich eine stärkere Unterkompensation für die Biokraftstoffe während der Laufzeit der Regelung, und es lassen sich keine Fälle von Überkompensation feststellen. (14) Zudem ist die APPA Biocarburantes der Auffassung, dass — selbst wenn man die Kosten der Biokraftstoffe mit dem Nettopreis fossiler Kraftstoffe an den Tankstellen vergleicht — die einzigen zwei Überkompensationssituationen nur vorübergehend waren und sich aus dem Wesen der Steuerbeihilferegelung selbst (Festsetzung absoluter Beträge ex ante und Vornahme von Evaluierungen ex post) sowie aus den großen Preisschwankungen bei landwirtschaftlichen Rohstoffen, der wichtigsten Komponente der Produktionskosten der Biokraftstoffe, ergaben. Ausgleichsmaßnahmen seien nicht notwendig gewesen, da kein Anzeichen für eine mögliche Überkompensation bei Bioethanol in den Folgejahren (2011 und 2012) zu erkennen war und die mögliche Überkompensation im Fall des Biodiesels erst im letzten Jahr, d. h. 2012, auftrat. Es wäre auch nicht mehr möglich gewesen, irgendwelche Ausgleichsmaßnahmen für die Zukunft zu ergreifen, da die Regelung bereits auslief. IV.   STELLUNGNAHME SPANIENS (15) Spanien übermittelte seine Stellungnahme am 20. September 2013. Am 6. Mai 2014 teilte es mit, dass man zu den übermittelten Stellungnahmen von Beteiligten keine Stellungnahme abgeben wolle. (16) Mit Schreiben vom 20. September 2013 übermittelte Spanien Informationen zu den Produktionskosten von Bioethanol und Biodiesel sowie Angaben über die Preise der fossilen Kraftstoffe im Zeitraum von 2004 bis 2012. Es übermittelte auch vergleichende Tabellen zu den Kosten der Biokraftstoffe und zum Nettopreis fossiler Kraftstoffe an den Tankstellen. Diese Tabellen werden im Anhang wiedergegeben. (17) Diese Daten und die von den entsprechenden Tabellen veranschaulichte Analyse beruhen auf folgenden Prämissen: a) Es wird von den realen Produktionskosten der spanischen Erzeugungsbetriebe ausgegangen und auf diese eine Marge in Höhe von 5 % aufgeschlagen; das Ergebnis wird aufgrund des unterschiedlichen Energiegehalts des Biokraftstoffs und des fossilen Kraftstoffs, mit dem dieser gemischt wird, im Einklang mit Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) korrigiert, und zwar um den Faktor 1,52 bei Bioethanol bzw. um 1,09 bei Biodiesel. b) Diese Kosten werden mit den Daten über die Preise der ersetzten Kraftstoffe, d. h. Benzin und Diesel, verglichen. Herangezogen wird der Nettopreis dieser Kraftstoffe an den Tankstellen, somit ist auch die Vertriebskostenmarge enthalten. Die Differenz zwischen den Produktionskosten des Biokraftstoffes und den Kosten des konkurrierenden fossilen Kraftstoffs ergibt die höchstzulässige Kompensation. c) Die tatsächlich gewährte Kompensation entspricht der Steuer für Kohlenwasserstoffe, die auf das Bioethanol und den Biodiesel angefallen wäre. Ohne die Befreiung wäre auf diese Erzeugnisse Steuer für Kohlenwasserstoffe in derselben Höhe erhoben worden wie auf Benzin bzw. Diesel (5). (18) Gestützt auf die entsprechenden Daten erklärte Spanien, dass im Zeitraum 2004-2012 eine kumulierte Unterkompensation für beide Kraftstoffarten (455,96 EUR/1 000 l für Biodiesel und 897,22 EUR/1 000 l für Bioalkohol) festzustellen sei. Wenn man die Jahre einzeln betrachte, sei in allen Jahren eine Unterkompensation festzustellen, außer im Jahr 2010 für Bioethanol und im Jahr 2012 für Biodiesel. (19) Zum Bioethanol führte Spanien aus, dass die 2010 beobachtete scheinbare Überkompensation auf einen punktuellen Preisverfall der Rohstoffe, insbesondere der landwirtschaftlichen, zwischen Januar und Juni 2010 zurückzuführen war. Es habe sich also um eine vorübergehende, reversible und unvorhersehbare Situation gehandelt, die im Folgejahr durch den Anstieg der Rohstoffpreise automatisch ausgeglichen wurde. Daher bestand für Spanien keine Notwendigkeit, Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen. Spanien übermittelte genaue Angaben zur Entwicklung der Rohstoffpreise sowie eine grafische Darstellung des Trends beim Zucker- und beim Getreidepreisindex (2002-2004 = 100). Entwicklung der Rohstoffpreise im Zeitraum 2009-2011  (6) Quelle: www.fao.org (20) Spanien erklärte dazu, dass beim Biodiesel im Jahr 2012 anscheinend eine Überkompensation aufgetreten sei, doch lief die Regelung am 31. Dezember 2012 aus. (21) Spanien argumentierte, dass der bei dieser Methode als Vergleichswert für die alternativen Kraftstoffe herangezogene Preis — der Nettopreis an den Tankstellen — von den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die zuverlässigsten Angaben liefert, doch wäre ein Vergleich mit einem Wert, der näher bei den Weltmarktpreisen dieser Erzeugnisse liegt, aussagekräftiger. Spanien übermittelte auch Tabellen, in denen die Kosten der Biokraftstoffe mit dem Weltmarktpreis fossiler Kraftstoffe verglichen werden, und betonte, hier sei in keinem Jahr des Betrachtungszeitraums eine Überkompensation für Biodiesel festzustellen, und die mögliche Überkompensation für Bioethanol sei vernachlässigbar (2 EUR/1 000 l gegenüber 142,13 EUR/1 000 l, wenn der Nettopreis des fossilen Kraftstoffs an den Tankstellen als Vergleichswert herangezogen wird). Die kumulierte Unterkompensation wäre um ein Mehrfaches höher als bei der davor beschriebenen Methode. (22) Spanien erklärte, man habe im Einklang mit der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (7) alle Unternehmen gemeldet, welche der Verbrauchsteuer unterliegende Erzeugnisse herstellen, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden. (23) Nach der Definition von Artikel 4 Absatz 1 ist ein „zugelassener Lagerinhaber“ eine natürliche oder juristische Person, die ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden. Nach Artikel 8 der Richtlinie ist der Steuerschuldner eines entstandenen Verbrauchssteueranspruchs der zugelassene Lagerinhaber. (24) Spanien erklärte, warum man nur die Steuerdaten eines der beiden Unternehmen, die die Vereinbarung zur Erzeugung von Fettsäuremethylestern („FAME“) aus Soja und Palmöl auf der Basis eines Zuliefervertrages unterzeichnet hatten, übermittelt habe. Da dieser Vertrag verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse, deren Besitz, Beförderung und Kontrolle betrifft, gilt die Richtlinie 2008/118/EG. Spanien verweist darauf, dass der Eigentümer des Erzeugnisses nicht unter die Definition eines „zugelassenen Lagerhalters“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie fällt. V.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (25) Die Kommission war bereits in ihrer Entscheidung in der Beihilfesache NN 61/2004 zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die betreffende Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV beinhaltet. Die Kommission hatte diese Beihilferegelung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen 2001 für staatliche Umweltschutzbeihilfen (8) gewürdigt und den Schluss gezogen, dass sie mit dem Binnenmarkt vereinbar war. (26) Spanien hat nun der Generaldirektion Wettbewerb ausführliche Informationen übermittelt, einschließlich der entsprechenden Angaben über die Produktionskosten von Bioethanol und Biodiesel während der gesamten Laufzeit der Beihilferegelung. Wenn man die Produktionskosten von Biokraftstoffen mit dem Nettopreis der fossilen Kraftstoffe an den Tankstellen vergleicht, die aus den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Tabellen zu entnehmen sind, lassen sich zwei Überkompensationssituationen feststellen: für Bioethanol im Jahr 2010 und für Biodiesel im Jahr 2012. (27) Zur von Spanien vorgeschlagenen alternativen Methode, die als Vergleichswert die Weltmarktpreise von fossilen Kraftstoffen heranzieht, stellt die Kommission fest, dass diese Methode nicht dieselbe ist wie die, welche bei der Würdigung der Beihilfe NN 61/2004 von Spanien vorgeschlagen und von der Kommission angewandt wurde. Da die Kommission überprüft, ob Spanien die Beihilferegelung im Einklang mit der positiven Entscheidung in der Beihilfensache NN 61/2004 umgesetzt hat, kann die vorgeschlagene alternative Methode nicht akzeptiert werden. (28) Dessen ungeachtet erkennt die Kommission keinen Trend zu einer ständigen Überkompensation. Und wenn man die Beihilfen über die gesamte Laufzeit der Regelung betrachtet, sind auch keine Anzeichen für eine generelle Überkompensation festzustellen. Die Kommission nimmt die von Spanien abgegebenen Erklärungen (vgl. die Erwägungsgründe 18, 19, 20 und 22) zur Kenntnis. (29) Im Fall von Bioethanol stellt die Kommission fest, dass es nicht notwendig war, Ausgleichsmaßnahmen zur Behebung der Überkompensation zu ergreifen. In diesem Fall konnte Spanien nachweisen, dass die Überkompensation insbesondere durch den signifikanten Anstiegs der Rohstoffpreise nach dem Juni 2010 ausgeglichen wurde. Tatsächlich ist 2011 und 2012 keine Überkompensation für Bioethanol mehr festzustellen. (30) Zum Biodiesel stellt die Kommission fest, dass es 2012 eine kleine Überkompensation in Höhe von 41,85 EUR/1 000 l gegeben habe. Diese Überkompensation trat auf, ohne dass die Beihilfemaßnahme oder insbesondere das Beihilfeniveau irgendwelchen Veränderungen unterzogen wurden. Sie war auf Umstände zurückzuführen, die nichts mit der Beihilfe zu tun hatten, nämlich auf den starken Preisanstieg von fossilem Diesel in Spanien. Die Kommission stellt fest, dass der Dieselpreis 2012 um 8 % höher war als im Jahr 2011, um 36 % höher als 2010 und um 71 % höher als 2009. Im Vergleich dazu waren die Produktionskosten für Biodiesel 2012 ähnlich hoch wie im Jahr 2011, um 16 % höher als die Kosten im Jahr 2010 und um 25 % höher als die im Jahr 2009. Die Kommission stellt fest, dass die Beihilferegelung Ende 2012 auslief, sodass die Steuerbefreiung nicht mehr angepasst werden konnte, um im Einklang mit der Verpflichtung nach Erwägungsgrund 19 der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 61/2004 künftige Überkompensationen zu verhindern. Die Kommission stellt ebenfalls fest, dass weder im Jahr 2013 noch danach irgendwelche Beihilfen aufgrund der Regelung gewährt wurden. Schließlich ist, wie in Erwägungsgrund 28 dargelegt, auch unter Berücksichtigung der Zahlen von 2012 keine Überkompensation über die gesamte Laufzeit der Regelung zu beobachten. Das kann als Indiz dafür gewertet werden, dass Spanien auf die Methode der in der Beihilferegelung vorgesehenen Ex-ante-Berechnungen vertrauen konnte. (31) Nach Würdigung der von Spanien übermittelten ergänzenden Informationen gelangt die Kommission zum Schluss, dass Spanien seine Verpflichtungen nach Erwägungsgrund 19 der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 61/2004 nicht verletzt hat. (32) Gestützt auf die Stellungnahme Spaniens zur Anwendung der Richtlinie 2008/118/EG stimmt die Kommission zu, dass die spanischen Behörden alle in Betracht kommenden Unternehmen gemeldet haben. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (33) Die Kommission stellt fest, dass Spanien die Beihilferegelung NN 61/2004 im Einklang mit der Genehmigungsentscheidung der Kommission ordnungsgemäß durchgeführt hat — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe NN 61/2004 ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und wurde im Einklang mit der Entscheidung NN 61/2004 der Kommission ordnungsgemäß umgesetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 9. Juli 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 37 vom 7.2.2014, S. 44. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)   ABl. C 219 vom 12.9.2006, S. 3. (4)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). (5)  Bei Bioethanol betrug diese 371,69 EUR/1 000 l im Zeitraum 2004-2009 und 400,69 EUR/1 000 l im Zeitraum 2009-2012. Bei Biodiesel betrugen die Steuersätze 269,89 EUR/1 000 l im Zeitraum 2004-2006, 278 EUR/1 000 l im Zeitraum 2007-2009 und 307 EUR/1 000 l im Zeitraum 2009-2012. (6)  Die Skala des Zuckerpreises beginnt rechts unten, die Skala der Getreidepreise beginnt bei einem höheren Wert als rechts. (7)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12). (8)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. ANHANG Tabelle 1 Produktionskosten von Bioethanol in Spanien Produktionskosten von Bioethanol in Spanien in EUR/1 000  l 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Rohstoffe (+) (…) (*1) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Arbeitskosten (+) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Abschreibung (+) Betriebs- und Finanzierungskosten (+) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Transport- und Vertriebskosten (+) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Einnahmen aus Nebenprodukten (–) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Direkte Beihilfen (–) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Produktionskosten insgesamt   603 692 672 582 602 581 510 688 763 Marge (5 %) (+) 30 35 34 29 30 29 26 34 38 Berichtigung wg. untersch. Energiegehalts (+) 329 378 367 318 329 317 278 376 417 Gesamtkosten von Bioethanol (vor Steuern) (B) 962 1 104 1 073 929 961 927 814 1 098 1 218 Kosten Benzin 95 Oktan (vor Steuern) (P) 351,8 427,0 483,3 497,0 560,8 436,7 555,4 674,6 741,0 Höchstzulässige Kompensation (M) = (B) – (P) 610,6 677,4 589,2 431,9 400,0 490,6 258,6 423,4 476,7 Verbrauchsteuer auf Kohlenwasserstoffe (IEH) (IEH) 371,7 371,7 371,7 371,7 371,7 371,7 400,7 400,7 400,7 400,7 Unterkompensation (I) (M) = (B) – (P) 238,90 305,74 217,52 60,18 28,30 118,89 89,89 – 142,13 22,76 76,06 Quelle: Spanische Behörden Tabelle 2 Produktionskosten von Biodiesel in Spanien Produktionskosten von Biodiesel in Spanien in EUR/1 000  l 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Rohstoffe (+) (…) (*2) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Arbeitskosten (+) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Abschreibung (+) Betriebs- und Finanzierungskosten (+) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Transport- und Vertriebskosten (+) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Einnahmen aus Nebenprodukten (–) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Direkte Beihilfen (–) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Produktionskosten insgesamt   553 744 710 762 992 733 791 917 918 Marge (5 %) (+) 28 37 36 38 50 37 40 46 46 Berichtigung wg. untersch. Energiegehalts (+) 52 70 67 72 94 69 75 87 87 Gesamtkosten von Biodiesel (vor Steuern) (B) 633 852 813 872 1 135 839 905 1 050 1 051 Kosten Diesel A (vor Steuern) (P) 355,0 476,0 521,7 524,9 672,8 459,0 576,5 727,9 785,5 Höchstzulässige Kompensation (M) = (B) – (P) 277,9 375,5 290,9 347,2 462,5 379,9 379,9 328,8 321,6 265,2 Verbrauchsteuer auf Kohlenwasserstoffe (IEH) 269,86 269,86 269,86 278 278 278 307 307 307 307 Unterkompensation (I) (M) = (B) – (P) 8,05 105,65 21,04 69,21 184,54 101,92 72,92 21,80 14,61 –41,85 Quelle: Spanische Behörden (*1)  Geschäftsgeheimnis (*2)  Geschäftsgeheimnis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.