Europäische Union

2007/820/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0820. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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igkeitsdauer) 3. … (Führerschein Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 4. … (Sonstiges amtliches Dokument Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) F. Bemerkungen (Unterschrift) (Siegel/Stempel) ANHANG 7 Text von Bild [Emblem Bosnien und Herzegowinas] (Ort und Datum) (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) Aktenzeichen: An (Bezeichnung der ersuchten Behörde) Text von Bild DURCHBEFÖRDERUNGSERSUCHEN nach Artikel 14 des Abkommens vom 18. September 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. ANGABEN ZUR PERSON 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsname: 3. Geburtsdatum und -ort: Lichtbild 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: 7. Art und Nummer des Reisedokuments: B. DURCHBEFÖRDERUNG 1. Art der Durchbeförderung: 2. Bestimmungsstaat: 3. Ggf. weitere Durchgangsstaaten: 4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Überstellung und etwaige Begleitpersonen: 5. Ist die Übernahme in etwaigen weiteren Durchgangsstaaten und im Bestimmungsstaat gewährleistet? (Artikel 13 Absatz 2) 6. Sind Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt? (Artikel 13 Absatz 3) C. BEMERKUNGEN auf dem Luftweg auf dem Seeweg auf dem Landweg Ja Nein Ja Nein (Unterschrift) (Siegel/Stempel) GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 3 UND 5 Die Vertragsparteien sind um die Rückführung von Drittstaatsangehörigen bestrebt, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Hoheitsgebiet oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt im jeweiligen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, in ihre Herkunftsländer. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass Bosnien und Herzegowina und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen vom 18. Mai 1999 über die Beteiligung dieser Länder an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass Bosnien und Herzegowina mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands unterzeichnet haben. Es ist zweckmäßig, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens Bosnien und Herzegowina mit der Schweiz ein diesem Rückübernahmeabkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.