Europäische Union

2005/706/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

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14.10.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 269/21 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (2005/706/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (1), insbesondere auf Nummer 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“) geschaffen, um ihre Solidarität mit der Bevölkerung in den von Katastrophen heimgesuchten Gebieten zu bekunden. (2) Die Slowakische Republik hat am 24. Januar 2005 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds infolge einer durch Sturm verursachten Katastrophe gestellt. (3) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 sieht vor, dass jährlich ein Betrag von bis zu 1 Mrd. EUR aus dem Fonds bereitgestellt werden kann. (4) Der Sturm in der Slowakischen Republik im November 2004 fällt unter die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds — BESCHLIESSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union 5 667 578 EUR an Verpflichtungsermächtigungen bereitgestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Straßburg am 7. September 2005. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. BORRELL FONTELLES Im Namen des Rates Der Präsident D. ALEXANDER (1)   ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1. (2)   ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.