Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1758 des Rates vom 10. Juli 2026 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Bulgarien

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Quellenkennung: 32026D1758. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1758 1.9.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1758 DES RATES vom 10. Juli 2026 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Bulgarien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, unter Berücksichtigung der Bemerkungen Bulgariens, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. (2) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel gesunder und auf Dauer tragfähiger öffentlicher Finanzen als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein starkes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, und trägt so zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung bei. (3) Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht einen Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Das Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt ist, enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des genannten Verfahrens. Für die Anwendung dieser Bestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (2) detaillierte Vorschriften und Begriffsbestimmungen festgelegt. (4) Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so hat sie nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV und der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses nach Artikel 126 Absatz 4 AEUV gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in Bulgarien ein übermäßiges Defizit besteht. Am 25. Juni 2026 legte die Kommission Bulgarien daher eine entsprechende Stellungnahme vor und unterrichtete den Rat (3). (5) Nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage beschließt, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Bulgariens führt die Prüfung der Gesamtlage zu den nachstehenden Schlussfolgerungen. (6) Nach den von Eurostat am 22. April 2026 bereitgestellten Daten (4) belief sich das gesamtstaatliche Defizit Bulgariens 2025 auf 3,5 % des BIP. Während Bulgariens Meldungen an Eurostat für 2026 kein geplantes Defizit beinhalteten, wurde in der Frühjahresprognose 2026 der Kommission für Bulgarien ein Defizit von 4,1 % des BIP für das Jahr 2026 projiziert (5). Das tatsächliche öffentliche Defizit im Jahr 2025 und das projizierte Defizit für 2026 liegen über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP und nicht in dessen Nähe, und die den Referenzwert überschreitenden Defizite werden nicht als vorübergehend angesehen. Der Frühjahrsprognose 2026 der Kommission zufolge dürfte das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2027 weiterhin über 3 % des BIP liegen. Der Rat hat am 8. Juli 2025 die nationale Ausweichklausel aktiviert, um eine Erhöhung der Verteidigungsausgaben in Bulgarien im Zeitraum 2025-2028 zu ermöglichen (6). Auf dieser Grundlage stellte die Kommission in ihrem Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV fest, dass der im Vertrag festgelegte Referenzwert von 3 % des BIP im Jahr 2025 nur ausnahmsweise überschritten wurde, da die Überschreitung in vollem Umfang auf einen Anstieg der Verteidigungsausgaben seit dem Bezugsjahr 2024 zurückzuführen ist, während dies bei der für 2026 erwarteten Überschreitung des Defizit-Referenzwerts nicht der Fall ist. (7) Nach den von Eurostat am 22. April 2026 bereitgestellten Daten (7) belief sich der öffentliche Schuldenstand 2025 auf 29,9 % des BIP und lag damit unter dem Referenzwert von 60 % des BIP. Somit ist das Schuldenstandskriterium des EG-Vertrags erfüllt. (8) Den Anforderungen des Artikels 126 Absatz 3 AEUV entsprechend hat die Kommission in ihrem Bericht nach dem genannten Artikel auch alle einschlägigen Faktoren geprüft. Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 werden, wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert nicht überschreitet, einschlägige Faktoren in den Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Defizitkriteriums führen, berücksichtigt. (9) Die im Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV geprüften einschlägigen Faktoren werden insgesamt als erschwerend für Bulgarien gewertet. Unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren und insbesondere angesichts des Anstiegs des Defizits auf deutlich über 3 % des BIP im Jahr 2026 ist das Defizitkriterium im Sinne des Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 insgesamt nicht erfüllt. (10) Nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können die Kommission und der Rat im Falle der Aktivierung einer nationalen Ausweichklausel beschließen, davon abzusehen, eine Einigung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits zu erzielen (8). Da sich die für 2026 prognostizierte Überschreitung des Defizit-Referenzwerts nicht vollständig durch einen Anstieg der Verteidigungsausgaben seit dem Bezugsjahr 2024 erklären lässt (vgl. Erwägungsgrund 6), findet Artikel 2 Absatz 5 keine Anwendung — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Bulgarien wegen Nichteinhaltung des Defizitkriteriums ein übermäßiges Defizit besteht. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet. Brüssel, den 10. Juli 2026 Im Namen des Rates Der Präsident S. HARRIS (1)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1467/2024-04-30), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 (ABl. L, 2024/1264, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1264/oj). (2)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/479/2014-09-01), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 220/2014 der Kommission vom 7. März 2014 im Hinblick auf die Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 101). (3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Bulgarien sind abrufbar unter: https://economy-finance.ec.europa.eu/economic-governance-framework/stability-and-growth-pact/corrective-arm-excessive-deficit-procedure/excessive-deficit-procedures-overview/bulgaria_en. (4)  Euroindikatoren von Eurostat vom 22. April 2026 (https://ec.europa.eu/eurostat/en/web/products-euro-indicators/w/2-22042026-ap), gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates. (5)  Frühjahrsprognose 2026 der Europäischen Kommission (European Economy Institutional Paper 341, Mai 2026). (6)  Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2025, die es Bulgarien gestattet, auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2024/1263 von der vom Rat festgelegten Obergrenze für das Nettoausgabenwachstum abzuweichen (Aktivierung der nationalen Ausweichklausel) (ABl. C, C/2025/3961, 20.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3961/oj). (7)  Euroindikatoren von Eurostat vom 22. April 2026 (https://ec.europa.eu/eurostat/en/web/products-euro-indicators/w/2-22042026-bp), gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates. (8)  Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 19. März 2025 (C(2025) 2000 final) können die Kommission und der Rat bei einem Defizit von über 3 % des BIP im Falle der Aktivierung der nationalen Ausweichklausel für Verteidigungsausgaben beschließen, davon abzusehen, eine Einigung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits zu erzielen, wenn dies auf einen Anstieg der Verteidigungsausgaben zurückzuführen ist. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1758/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.