Europäische Union

84/496/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 1984 über eine Beihilfe der belgischen Regierung für ein Unternehmen mit Standort in Tournai, das vor allem Anlagen für die Lebensmittelindustrie herstellt (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0496 84/496/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. April 1984 über eine Beihilfe der belgischen Regierung für ein Unternehmen mit Standort in Tournai, das vor allem Anlagen für die Lebensmittelindustrie herstellt (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 276 vom 19/10/1984 S. 0034 - 0036 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. April 1984 über eine Beihilfe der belgischen Regierung für ein Unternehmen mit Standort in Tournai, das vor allem Anlagen für die Lebensmittelindustrie herstellt (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (84/496/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: Die belgischen Regierung hat über ihre Regionalinstanzen beschlossen, einem in Tournai gelegenen Unternehmen, das vor allem Anlagen für die Lebensmittelindustrie herstellt, eine staatliche Beihilfe zu gewähren. Diese Beihilfe weist die Form einer Beteiligung von 145 Millionen bfrs am Kapital des Unternehmens über eine öffentliche Holdinggesellschaft mit regionaler Zielsetzung und eines Zinszuschusses von 5 % zu einem Kredit von 19,6 Millionen bfrs auf. Die Kommission, die von dem Beihilfezuschuß Kenntnis erlangt hatte, wandte sich mit Fernschreiben vom 22. Juli 1982 und 17. September 1982 an die belgische Regierung, um diese an ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag zur vorherigen Meldung von Beihilfevorhaben zu erinnern. Die belgische Regierung übermittelte am 25. November 1982 ihre Antwort auf dieses Auskunftsverlangen. Die Kommission beschloß, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zu eröffnen. Mit Schreiben vom 7. Januar 1983 forderte sie die belgische Regierung zur Äusserung auf. In diesem Schreiben stellte sie fest, daß die Beihilfe vergeben worden war, ohne daß das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag befolgt worden wäre. Mit Schreiben vom 23. März 1983 bestätigte die belgische Regierung, daß die Beteiligung am Kapital des Unternehmens am 23. Juni 1982 beschlossen worden war. Sie unterstrich ausserdem, daß die am 6. Mai beschlossene Beihilfe in Form eines Zinszuschusses von 5 % zu einem Kredit von 19,6 Millionen bfrs nicht ausreichend sei, um Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu äussern. Dadurch daß die Kommission vorschlage, es der SRIW (Société régionale d'investissement de Wallonie) als öffentlicher Finanzierungsgesellschaft zu untersagen, die Umstrukturierungsbemühungen des fraglichen Unternehmens mit öffentlichen Geldern zu unterstüzen, werden die SRIW gegenüber privaten Finanzierungsgruppen diskriminiert. Die Regierungen von zwei Mitgliedstaaten und zwei Fachverbände des betreffenden Industriezweiges teilten mit, daß sie die Bedenken der Kommission gegenüber der belgischen Beihilfe teilten. Die von der belgischen Regierung geplanten Beihilfen sind im vorliegenden Fall geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen, da sie das betreffende Unternehmen und vor allem die Herstellung von Anlagen für die Lebensmittelindustrie begünstigen. Die im Mai 1980 in Form eines Zinszuschusses von 5 % zu einem Darlehen von 19,6 Millionen bfrs gewährte Beihilfe ist trotzt ihrer relativ geringen Intensität vor allem deswegen geeignet, den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, weil der Beschluß zur Gewährung des genannten Zinszuschusses nicht isoliert getroffen wurde, sondern zusammen mit dem Beschluß, auch eine Beihilfe in Form einer staatlichen Bürgschaft für einen Betrag von 75 Millionen bfrs zu leisten. Die Kapitaleinlagen der Zentralregierung und anderer, nachgeordneter öffentlicher Stellen können Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen. Im vorliegenden Fall bildete die Finanzlage des Unternehmens ein Hindernis, das es wenig wahrscheinlich machte, daß sich das Unternehmen die für seinen Fortbestand unerläßlichen Beträge auf den privaten Kapitalmärkten beschaffen kann. Der Erwerb einer Beteiligung von 145 Millionen bfrs durch die SRIW am Kapital des fraglichen Unternehmens, das wiederholt mit ernsten finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag und nicht eine Risikokapitaleinlage nach der üblichen Praxis marktwirtschaftlich orientierter Gesellschaften dar. Der Rohgewinn des Unternehmens seit 1977 ermöglichte es nicht, die Mittel aufzubringen, die erforderlich sind, um die Abschreibungen der Anlagen zu decken; daß die Verluste sich im genannten Zeitraum, in dem nur das Jahr 1978 mit einem positiven Ergebnis abschloß, durchschnittlich auf rund 5 % des Umsatzes beliefen. Seit 1979 war der Cash Flow negativ, was ausschließen dürfte, daß das Unternehmen in der Lage ist, das geplante Investitionsprogramm von 110 Millionen bfrs ohne staatliche Beihilfe zu finanzieren. Der belgische Staat gewährte im April 1979 eine Kapitaleinlage von 40 Millionen bfrs und im Mai 1979 eine staatliche Bürgschaft für eine Bankkredit von 45 Millionen bfrs sowie einen Zinszuschuß von 7 % zu einem Kredit von 34 Millionen bfrs. Im Mai 1980 gewährte er erneut eine staatliche Bürgschaft für einen Kredit von 75 Millionen bfrs zur Wiederauffuellung der Betriebsmittel des Unternehmens und im August 1980 eine Kapitaleinlage von 150 Millionen bfrs im Rahmen einer finanziellen Umstrukturierung, die zu einer Verringerung der Verschuldung des fraglichen Unternehmens führte. Sobald eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Beihilfe die Stellung eines Unternehmens im Vergleich zu Konkurrenzunternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, muß davon ausgegangen werden, daß der innergemeinschaftliche Handel von der Beihilfe beeinflusst wird. Im vorliegenden Fall führt das fragliche Unternehmen rund 40 % seiner Produktion in den anderen Mitgliedstaaten aus. Die von der belgischen Regierung gewährten Beihilfen führten zu einer Verringerung der finanziellen Belastung dieses Unternehmens und verschafft ihm dadurch einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern, die diese Belastung selbst tragen müssen. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen von dem Beihilfeverbot sind im vorliegenden Fall nur nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag und hier auch nur dann möglich, wenn die mit den Beihilfen verfolgten Ziele im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht nur für den Beihilfeempfänger von Nutzen sind. Die fraglichen Ausnahmebestimmungen müssen bei der Prüfung von regionalen oder sektoralen Beihilfeprogrammen oder von den Einzelfällen einer Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng ausgelegt werden. Sie sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn die Kommission nachweisen kann, daß ohne die Gewährung von Beihilfen die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beizutragen vermag. Würden die genannten Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen angewandt, die mit keiner solchen Gegenleistung verbunden sind, so liefe dies darauf hinaus, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschungen des Wettbewerbs hingenommen werden, ohne daß dies im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse in irgendeiner Weise gerechtfertigt wäre, während bestimmte Mitgliedstaaten gleichzeitig ungerechtfertigte Vorteile erlangen würden. Wenn die Kommission bei der Prüfung von Beihilfefällen die vorerwähnten Grundsätze anwendet, muß sie sich davon vergewissern, daß das begünstigte Unternehmen insoweit eine Gegenleistung erbringt, die die Beihilfegewährung rechtfertigt, als die Beihilfe erforderlich ist, um die Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele zu fördern. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so trägt die Beihilfe eindeutig nicht zur Verwirklichung der in den Ausnahmebestimmungen abgesteckten Ziele bei, sondern dienst vielmehr dazu, die Finanzlage des betreffenden Unternehmens zu verbessern. Im vorliegenden Fall ist eine solche Gegenleistung des beihilfebegünstigten Unternehmens nicht ersichtlich. Die belgische Regierung hat nämlich keine Gründe angegeben und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, aus denen hervorginge, daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt. Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag über die Beihilfen zur Förderng der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu sagen, daß der Raum Tournai nicht zu einem Gebiet zählt, in dem im Sinne der Ausnahmebestimmung von Buchstabe a) die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und daß die belgische Beihilfe im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung von Buchstabe c) nicht die Voraussetzung erfuellt, daß sie zur Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete beiträgt. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag weist die fragliche Beihilfe nicht die Merkmale eines Vorhabens von gemeinsamen europäischen Interesse oder eines Vorhabens zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates auf, die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag eine Ausnahme von dem Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag rechtfertigen würden. Belgien gehört zu den Zentralgebieten der Gemeinschaft, d. h. zu den Gebieten, deren soziale und wirtschaftliche Probleme nicht zu den schwerwiegendsten in der Gemeinschaft gehören, in denen die Gefahr eines Subventionswettlaufs aber am grössten ist und jede Beihilfe geeignet wäre, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die verfügbaren wirtschaftlichen und sozialen Daten über Belgien lassen nicht den Schluß zu, daß eine beträchtliche Störung im belgischen Wirtschaftsleben im Sinne des Vertrages vorliegt. Die Beihilfe der belgischen Regierung bezweckt nicht, eine solche Störung zu beheben. Bezueglich der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ist festzustellen, daß der Produktionszweig Anlagen für die Lebensmittelindustrie derzeit eindeutig mit einer Überkapazität zu kämpfen hat und daß die Entwicklung dieses Produktionszweiges den Schluß nahe legt, daß die Erhaltung der Produktionskapazitäten durch staatliche Beihilfen dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Feststellung bleibt auch dann gültig, wenn die Beihilfegewährung von einer finanziellen oder kommerziellen Umstrukturierung oder von einer Neugliederung des Produktionsapparates abhängig gemacht wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der belgischen Regierung im Mai 1980 und Juni 1982 gewährten Beihilfen für ein Unternehmen, das Anlagen für die Lebensmittelindustrie herstellt, sind im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar und müssen daher abgeschafft werden. Artikel 2 Die belgischen Regierung unterrichtet die Kommission binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 17. April 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.