Europäische Union

97/241/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 1996 über Beihilfevorhaben der Republik Österreich im Rahmen des ERP-Osteuropaprogramms (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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kel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag vorgesehenen regionalen Ausnahmebestimmungen jedoch auf Investitionen in Drittländern nicht angewandt werden. Darüber hinaus bezieht sich der in einigen mit MOEL geschlossenen Europaabkommen enthaltene Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe a), der der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag entspricht, eindeutig auf Beihilfen des betreffenden Landes und kann nicht auf Beihilfen angewandt werden, die ein EU-Mitgliedstaat für Investitionsprojekte seiner Unternehmen in diesem Land gewährt. (33) Die Kommission bekräftigt ihre befürwortende Haltung gegenüber Projekten zur Unterstützung der Kooperation mit den mittel- und osteuropäischen Ländern. Die vorliegenden Beihilferegelungen erfuellen jedoch nicht die Kriterien, die die Kommission bei "Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse" im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag normalerweise zugrunde legt. Die Regelungen sind nicht Teil eines grenzübergreifenden Programms, das von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam gefördert wird oder vereinbart wurde, um ein gemeinsames Ziel zu verwirklichen. Es liegt auch kein Hinweis darauf vor, daß die Regelungen Teil einer Entwicklungs- oder Kooperationsstrategie für das Drittland sind, in dem die geförderten Projekte durchgeführt werden sollen. Folglich kann ein "gemeinsames europäisches Interesse" nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag für die vorliegenden Regelungen nicht geltend gemacht werden. (34) Die Kommission kann jedoch nicht ausschließen, daß Beihilfen für bestimmte Projekte großer Unternehmen im Rahmen der vorliegenden Regelungen keine staatlichen Beihilfen nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen oder von dem allgemeinen Verbot befreit werden können, indem die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) angewandt wird. Um festzustellen, ob solche Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen, müßte die Kommission unter anderem - sicherstellen, daß die Beihilfe keine (verhüllten) Exportbeihilfeelemente enthält, und - die Auswirkungen auf die Beschäftigung sowohl im Herkunfts- als auch im Zielland, die Risiken einer Verlagerung von Tochtergesellschaften oder Produktionsstätten aus Mitgliedstaaten in Drittländer, die sektoralen Auswirkungen und den heimischen Fertigungsanteil, die Notwendigkeit der Beihilfe - einschließlich der geplanten Beihilfeintensität - im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und/oder im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken für Investitionsprojekte in bestimmten Drittländern berücksichtigen. Da diese Beurteilung von Fall zu Fall zu erfolgen hat, muß die Kommission eine Einzelnotifizierung aller im Rahmen der Regelung geplanten Beihilfen für Unternehmen verlangen, die nicht als KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (14) eingestuft werden können. VI (35) Nach Ansicht der Kommission kann die Beihilferegelung daher gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen sowie gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Kommission kann jedoch Beihilfen für Projekte großer Unternehmen nicht genehmigen. Daher fordert sie die österreichische Regierung auf, ihr entsprechende Vorhaben gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag einzeln zu notifizieren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im ERP-Osteuropaprogramm der Republik Österreich vorgesehenen Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Kommissionsempfehlung vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen sind gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Etwaige Beihilfen, die die Republik Österreich im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung Unternehmen gewähren will, die nicht als kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Kommissionsempfehlung vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen eingestuft werden können, sind gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag einzeln zu notifizieren. Etwaige Beihilfen, die die Republik Österreich an kleine und mittlere Unternehmen gewähren will, deren förderbare Kosten von den üblicherweise von der Kommission akzeptierten förderbaren Kosten für Investitionsbeihilfen an KMU gemäß Ziffer 4.1 der KMU-Mitteilung und den Koordinierungsgrundsätzen für Regionalbeihilfensysteme abweichen und die, berechnet auf der Grundlage der von der Kommission akzeptierten förderbaren Kosten, zu einer 15 % für kleine und 7,5 % für mittlere Unternehmen übersteigenden Beihilfenintensität führen, sind gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag einzeln zu notifizieren. Artikel 3 Die österreichische Regierung wird aufgefordert, der Kommission Jahresberichte über die Anwendung der Regelung vorzulegen. Artikel 4 Die österreichische Regierung wird darauf hingewiesen, daß die Durchführung der Regelung den Vorschriften über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zweckbestimmung (15) oder von Beihilfen derselben Zweckbestimmung in Anwendung mehrerer von derselben Behörde oder von unterschiedlichen (zentralen, regionalen und/oder lokalen) Behörden angenommenen Regelungen unterliegt. In letzterem Fall darf die für die in Artikel 1 genannte Regelung genehmigte Hoechstgrenze nicht überschritten werden. Darüber hinaus wird die österreichische Regierung daran erinnert, daß sie die Gemeinschaftsvorschriften über bestimmte Tätigkeitsbereiche, d. h. die vom EGKS-Vertrag erfaßten Bereiche Verkehr, Fischerei und Landwirtschaft einschließlich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (16) zu beachten hat. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 5. Juni 1996 Für die Kommission Hans VAN DEN BROEK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 71 vom 9. 3. 1996, S. 9. (2) Beihilfe C 50/95 (ex N 317/95), ABl. Nr. C 71 vom 9. 3. 1996, S. 6. (3) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2. (4) Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11). (5) Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 6/95 des Rates vom 22. Mai 1995 im Hinblick auf die Annahme der Verordnung (EG) über die Anwendung des Finanzinstruments "EC Investment Partners" für die Länder Lateinamerikas, Asiens, des Mittelmeerraums und Südafrika (ABl. Nr. C 160 vom 26. 6. 1995, S. 8). (6) Siehe Ziffer 25 Absatz 11 der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (Leitlinien der EFTA-Überwachungsbehörde) ( ABl. Nr. L 231 vom 3. 9. 1994, S. 57). (7) Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission ("Tubemeuse"), Slg. 1990, S. I-959, Entscheidungsgrund 35. (8) ABl. Nr. C 68 vom 9. 3. 1996, S. 9. (9) Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission ("Tubemeuse"), Slg. 1990, S. I-959, Entscheidungsgründe 38-40. (10) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9. (11) KOM(95) 42 endg., S. 5. (12) SI 95/1000, S. 14. (13) Siehe z. B. Artikel 6 des Vorschlags für den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Nepal (ABl. Nr. C 338 vom 16. 12. 1995, S. 10) und Artikel 12 des Vorschlags für den Abschluß des interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens und seinen Mitgliedstaaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay) andererseits (ABl. Nr. C 14 vom 19. 1. 1996, S. 4). (14) ABl. Nr. L 107 vom 30. 4. 1996, S. 4. (15) ABl. Nr. C 3 vom 5. 1. 1985, S. 2. (16) ABl. Nr. C 29 vom 2. 2. 1996, S. 4.

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