Europäische Union

97/603/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1997 über Zusatzfristen, die Spanien für die Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission in bezug auf den vollständigen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten eingeräumt werden (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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iebsfähig sein. Hinzu kommt, daß so die Auswirkungen der Liberalisierung des Marktes zum Vorteil der Marktneulinge rascher zum Tragen kommen, da in der Zwischenzeit die Zugangsbedingungen zwischen Telefónica und den anfänglichen Mitbewerbern geregelt werden können. Zudem haben die spanischen Behörden für kein anderes Marktsegment eine zusätzliche Umsetzungsfrist beantragt. Angesichts der Tatsache, daß die Lizenzverfahren spätestens am 1. August 1998 veröffentlicht werden und unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (14) haben die spanischen Behörden erklärt, daß sie innerhalb von vier Monaten nach der Veröffentlichung den Unternehmen, die ihren Lizenzantrag rechtzeitig einreichen, eine Lizenz für das Angebot von öffentlichen Sprachtelefondiensten im Festnetz erteilen werden. Mit diesem Schritt, der mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Rufnummernumstellung zusammenfällt, wird die vollständige Liberalisierung der Sprachtelefondienste und öffentlichen Telekommunikationsnetze in Spanien erreicht. (20) Die Kommission stellt zudem in Rechnung, daß der Beschluß zur Durchführung der Rufnummernumstellung bereits vorliegt und Spanien die vollständige Umsetzung des Plans nur über eine gewissen Zeitraum verteilen will und seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 3b der Richtlinie 90/388/EWG nachkommen wird. Bereits vor Ablauf dieser Frist werden Retevisión, dem ab Anfang Januar zugelassenen neuen Betreiber, den Kabelfernsehgesellschaften und den anderen Anbietern außerhalb des Sprachtelefondienstmarkts Rufnummern in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt. Schlußfolgerung (21) Aus den dargelegten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Entwicklung des Handelsverkehrs durch die Einräumung folgender Zusatzfristen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388/EWG an Spanien nicht in einer dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufenden Weise berührt wird, sofern die erwähnten Voraussetzungen erfuellt werden: a) bis zum 1. Januar 1998 anstatt bis zum 1. Januar 1997 für die Unterrichtung der Kommission über die Durchführung von Genehmigungs- oder Anmeldeverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung des Sprachtelefondienstes und der Errichtung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie über die Einzelheiten des geplanten nationalen Programms zur Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung; b) bis zum 1. August 1998 anstatt bis zum 1. Juli 1997 für die Veröffentlichung der Genehmigungs- oder Anmeldeverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung des Sprachtelefondienstes und der Errichtung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie der Einzelheiten des geplanten nationalen Programms zur Aufteilung der Nettokosten für die Erfuellung der Universaldienstverpflichtung; c) im Ergebnis der Gewährung dieser beiden Zusatzfristen und in Übereinstimmung mit den Fristen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 97/13/EG werden weitere (über in Randnummer 7 dieser Entscheidung hinausgehende) Lizenzen zum Betreiben von Sprachtelefondiensten und öffentlichen Telekommunikationsnetzen erst ab 1. Dezember 1998 erteilt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Spanien darf a) bis zum 1. Januar 1998 die Unterrichtung der Kommission vor der Durchführung von Genehmigungs- oder Anmeldeverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung des Sprachtelefondienstes und der Errichtung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie über die Einzelheiten des geplanten nationalen Programms zur Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung zurückstellen; b) bis zum 1. August 1998 die Veröffentlichung der Genehmigungs- oder Anmeldeverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung des Sprachtelefondienstes und der Errichtung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie der Einzelheiten des geplanten nationalen Programms zur Aufteilung der Nettokosten für die Erfuellung der Universaldienstverpflichtung verschieben; c) bis zum 1. Dezember 1998 die Gewährung von weiteren Lizenzen für das Betreiben von Sprachtelefondiensten und öffentlichen Telekommunikationsnetzen in Übereinstimmung mit in dem spanischen Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen und in der Richtlinie 90/388/EWG festgelegten Bedingungen zurückstellen. Artikel 2 Spanien unterrichtet die Kommission über die Umsetzung der nachstehenden Verpflichtungen in einzelstaatliches Recht unter Berücksichtigung des folgenden Zeitplans: a) Im Verlauf von 1997 erhalten Kabelbetreiber, die einen entsprechenden Antrag in Übereinstimmung mit dem geltenden Gesetz und den Durchführungsbestimmungen stellen, die Genehmigung zur Erbringung von Sprachtelefondiensten, einschließlich der Möglichkeit zur Zusammenschaltung ihrer Netze für diesen Zweck. b) Bis Ende 1997 wird das neue allgemeine Telekommunikationsgesetz (Ley General de Telecomunicaciones) verabschiedet, mit dem die übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Telekommunikationssektor in geltendes Recht überführt werden. c) Anfang Januar 1998 wird zusätzlich zu der 1996 einem zweiten Betreiber erteilten Lizenz eine dritte landesweite Lizenz zum Betreiben von Sprachtelefondiensten und öffentlichen Telekommunikationsnetzen vergeben. d) Bis Ende Juli 1998 werden alle für eine vollständige Wettbewerbsöffnung des Telekommunikationsmarkts notwendigen Gesetze und Bestimmungen verabschiedet. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 10. Juni 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10. (2) ABl. L 74 vom 22. 3. 1996, S. 13. (3) ABl. C 4 vom 8. 1. 1997, S. 5. (4) ABl. L 41 vom 12. 2. 1997, S. 8. (5) ABl. L 133 vom 24. 5. 1997, S. 19. (6) BOE Nr. 303 vom 19. 12. 1987, S. 37409. Geändert u. a. durch das Gesetz 32/1992 vom 3. Dezember 1992 (BOE Nr. 291 vom 4. 12. 1992, S. 41268). (7) BOE Nr. 20 vom 23. 1. 1992, S. 2132. (8) BOE Nr. 262 vom 30. 10. 1996, S. 32538. (9) Tarifstudie für die Europäische Kommission, GD XIII. (10) Ein direkter Vergleich der Telefontarife von Telefónica mit dem Gemeinschaftsdurchschnitt (bei dem es sich nicht um einen gewogenen Mittelwert handelt) wäre nicht aussagekräftig, da weiterhin große Unterschiede in den Tarifstrukturen der 15 Telekommunikationsgesellschaften der Gemeinschaft bestehen und diese Gesellschaften zudem derzeit ebenfalls im Begriff sind, ihre Tarife umzugestalten. Ein Vergleich mit British Telecom wurde auch bei den Entscheidungen 97/114/EG in bezug auf Irland, 97/310/EG in bezug auf Portugal und bei der Entscheidung 97/568/EG in bezug auf Luxemburg vorgenommen (ABl. L 234 vom 26. 8. 1997, S. 7 - Entscheidung zum Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung noch nicht veröffentlicht). (11) ABl. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27. (12) ABl. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 6. (13) Interne Daten der GD XIII der Europäischen Kommission. (14) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.